Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_415/2013 KI-generiert

Recipient Challenge to Mandatory Basic Employment Program Participation Upheld

Geschäftsnummer 8C_415/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual challenging a decision made by the city regarding social assistance. Initially, the city mandated that the individual participate in a work program as a condition for receiving financial support. After partially extending the deadline for compliance, the individual still faced rejection of further appeals regarding the decision. The matter was escalated to the administrative court, which upheld the city's decision. The individual subsequently filed a complaint, seeking an order to be enrolled in a different type of program that he preferred, rather than the one mandated by the city. The issues at stake include the legality and appropriateness of the city's requirements for participation in the work program versus the individual's request for a specific training program.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Recipient Challenge to Mandatory Basic Employment Program Participation Upheld: Initially, the city mandated that the individual participate in a work program as a condition for receiving financial support. After partially extending the deadline for compliance, the individual still faced rejection of further appeals regarding the decision. The matter was escalated to the administrative court, which upheld the city's decision. The individual subsequently filed a complaint, seeking an order to be enrolled in a different type of program that he preferred, rather than the one mandated by the city. The issues at stake include the legality and appropriateness of the city's requirements for participation in the work program versus the individual's request for a specific training program.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Sozialhilfebezüger Eingliederung in den Arbeitsprozess Rüge der Sachverhaltsfeststellung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Pflichtleistung Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the context of examining the alleged procedural defects regarding the right to be heard.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish the factual basis for the judgment based on the findings of the previous instance.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited when discussing the conditions under which the Federal Tribunal can correct or supplement the factual findings of the previous instance.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 111 Abs. 3 BGG

Cited when discussing the scope of review of previous instances based on federal law obligations.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited when discussing the general requirement for the statement of grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited to justify the decision not to levy court costs in this specific case.

Art. 90 BGG

Cited while defining the types of decisions addressed by the TF.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to discuss the admissibility of the appeal (as an interlocutory decision), which serves as a prerequisite for the final decision on the merits.

Art. 95 und 96 BGG

Cited as the general legal basis for filing a complaint in matters of public law concerning the violation of legal norms.

Art. 95 BGG

Cited in the justification for denying the claim that lower instances should have reviewed the appropriateness of the decision.

Art. 305 StGB

Cited in the context of examining the alleged procedural defects regarding the right to freely express oneself in court.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_415/2013

Urteil vom 23. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich ,

vertreten durch das Sozialdepartement, Verwaltungszentrum Werd,

Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 11. April 2013.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 17. August 2011 wies die Stadt Zürich den von ihr wirtschaftlich unterstützten, 1976 geborenen B.________ an, sich bis zum 29. August 2011 bei der "Basisbeschäftigung" zu melden und am Programm zu mindestens 45 % teilzunehmen. Komme B.________ dieser Aufforderung nicht nach, so könnten die Unterstützungsleistungen gekürzt oder eingestellt werden.

B. Die von B.________ hiegegen erhobene Einsprache hiess die Sonder- und Einsprachekommission mit Entscheid vom 13. Oktober 2011 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Frist zur Teilnahme an der "Basisbeschäftigung" bis zum 29. November 2011 verlängerte. Den von B.________ hiegegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 20. September 2012 ab.

C. Mit Entscheid vom 11. April 2013 wies das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des B.________ ab, soweit es auf sie eintrat.

D. Mit Beschwerde beantragt B.________ sinngemäss, die verfügende Behörde sei unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide anzuweisen, ihn zu einem "Qualifizierungsprogramm" anzumelden.

Erwägungen:

1.

1.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst ( Art. 90 BGG ), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2. Mit Verfügung vom 17. August 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bei der "Basisbeschäftigung" anzumelden und am Programm zu mindestens 45 % teilzunehmen. Komme er dieser Aufforderung innert einer gleichzeitig angesetzten Frist nicht nach, so könnte die Unterstützung durch eine weitere Verfügung gekürzt oder eingestellt werden. Da durch die angefochtene Verfügung die Unterstützung noch nicht gekürzt wurde, handelt es sich bei ihr rechtsprechungsgemäss um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG (vgl. Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4). Ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid tatsächlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet und deshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, erscheint zweifelhaft, kann vorliegend jedoch - da, wie nachstehende Erwägungen zeigen, bei einem Eintreten die Beschwerde abzuweisen wäre - offenbleiben.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3. Zu den vom Beschwerdeführer vorab gerügten Verfahrensmängel ist Folgendes festzuhalten:

3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus diesem Rechtsgrundsatz fliesst jedoch keine direkte Verpflichtung für die Kantone, die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts mit der Befugnis auszustatten, auch die Angemessenheit der angefochtenen Entscheide zu überprüfen. Diese Instanzen müssen - abweichende Regelungen in einem Spezialgesetz vorbehalten - von Bundesrechts wegen lediglich mindestens die Rügen prüfen können, welche auch vor Bundesgericht vorgebracht werden können (vgl. Art. 111 Abs. 3 BGG ). Das Bundesgericht überprüft seinerseits die angefochtenen Entscheide grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit (vgl. etwa Urteil 8C_539/2010 om 21. September 2010 E. 5.4 mit weiterem Hinweis). Die Angemessenheitskontrolle erfolgt im öffentlichen Recht in der Regel im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren und nicht durch die Gerichte (vgl. Markus Schott, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 95 BGG ; vgl. auch Urteil 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 3.3). Somit hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie es ablehnte, die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides zu überprüfen.

3.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verstösst es nicht gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn eine Instanz seine Begehren ohne weitere Äusserungsmöglichkeiten direkt behandelt. Ein Replikrecht kann nur insoweit bestehen, als der Gegenpartei oder weiteren Verfahrensbeteiligten zunächst die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den Anträgen des Beschwerdeführers zu äussern.

3.3. Nicht nachvollziehbar sind im Weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund von Art. 305 StGB sich nicht frei vor Gericht habe äussern können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich jedenfalls nicht vor.

3.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle auf rechtswidrig beschaffte Aktennotizen ab, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt - soweit dieser für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist - unbestritten ist. Somit braucht nicht geprüft zu werden, ob das kantonale Gericht diese Notizen hätte verwenden dürfen oder nicht.

4. Materiell ist streitig und zu prüfen, ob die Verpflichtung des Beschwerdeführers, gegen seinen Willen am Programm "Basisbeschäftigung" und nicht wie von ihm gewünscht direkt an einem "Qualifikationsprogramm" teilzunehmen, bundesrechtswidrig ist.

4.1. Rechtsprechungsgemäss verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Ausrichtung materieller Hilfe mit der Auflage verbunden wird, einen zeitlich befristeten Arbeitseinsatz an einem Testarbeitsplatz zu leisten. Dabei darf auch in Kauf genommen werden, die betreffende Person durch diese Tätigkeit zeitweise zu unterfordern ( BGE 139 I 218 E. 4 S. 222 ff.). Soweit demnach der Beschwerdeführer rügt, die Verpflichtung, gegen seinen Willen am Programm "Basisbeschäftigung" teilzunehmen, verstosse gegen seine Grundrechte, ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen.

4.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, eine direkte Zuführung des Beschwerdeführers zu einem "Qualifikationsprogramm" wäre zwar theoretisch möglich gewesen, es habe jedoch im Ermessen der Sozialbehörde gelegen, diesen zunächst zur Teilnahme am Programm "Basisbeschäftigung" aufzubieten. Die Behörde habe hiebei ihr Ermessen nicht missbräuchlich ausgeübt. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, lässt sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Insbesondere vermag er nicht darzutun, dass ihm das Sozialhilferecht des Kantons Zürich einen Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme verleihen würde. Es verstösst folglich nicht gegen Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht die Auswahl des konkreten Programmes in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der Verwaltung stellt. Das Bestreben, möglichst alle um Sozialhilfe ersuchenden Personen bezüglich der ersten Massnahme zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als Grundlage für eine geeignete Anschlusslösung gleich zu behandeln, ist dabei ein Gesichtspunkt, der ohne weiteres in die Ausübung des Ermessens einfliessen darf.

4.3. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen (vgl. zu diesem Erfordernis BGE 137 II 182 E. 3.6 S. 193 mit Hinweisen) er aufgrund seines Vertrauens in eine allenfalls unrichtige Auskunft der Sozialbehörden getroffen hätte. Somit kann offenbleiben, inwieweit der Internetauftritt dieser Behörde eine Vertrauensgrundlage schaffen konnte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5. Es rechtfertigt sich, vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold