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8C_414/2023 KI-generiert

Appeal against Invalidity Pension Denial Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_414/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a complaint against the Swiss Accident Insurance Fund after being denied an invalidity pension. The initial decision was made by the Cantonal Court of Lucerne in a judgment dated May 23, 2023, which found the September 12, 2022, objection decision lawful. The plaintiff's main arguments were that the court's findings were incorrect under federal law and critiqued the assessment of medical reports related to their case. However, the Swiss Federal Tribunal noted that the plaintiff failed to adequately demonstrate any errors in fact-finding or violations of law by the previous court, failing to pinpoint which specific documents had been overlooked. Consequently, the appeal was not admitted due to insufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal against Invalidity Pension Denial Dismissed for Insufficient Substantiation: The initial decision was made by the Cantonal Court of Lucerne in a judgment dated May 23, 2023, which found the September 12, 2022, objection decision lawful. The plaintiff's main arguments were that the court's findings were incorrect under federal law and critiqued the assessment of medical reports related to their case. However, the Swiss Federal Tribunal noted that the plaintiff failed to adequately demonstrate any errors in fact-finding or violations of law by the previous court, failing to pinpoint which specific documents had been overlooked. Consequently, the appeal was not admitted due to insufficient reasoning.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistung der Unfallversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Arbeitsunfähigkeit Beschwerdelegitimation medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to an obvious deficiency in the statement of reasons, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court dispensed with collecting court costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_414/2023

Urteil vom 29. August 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Mai 2023 (5V 22 344).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 23. Mai 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid vom 12. September 2022, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente verweigert wurde, rechtens ist

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Insbesondere reicht es nicht aus, die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte zu kritisieren, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen näher auseinanderzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von sich nicht in den Akten befindlichen Berichten der Dres. med. B.________ und C.________ aus, hat das kantonale Gericht dies so lediglich hinsichtlich Dr. med. B.________ festgehalten. Berichte von Dr. med. C.________ wurden hingegen in den Erwägungen abgehandelt. Welche Akten von Dr. med B.________ genau von der Vorinstanz bei der Feststellung des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel