Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_414/2022 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Insurance Institution (Invalidity Pension Denial)

Geschäftsnummer 8C_414/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a person born in 1975 applied for disability insurance benefits in Switzerland, citing mental health issues such as depression, anxiety, panic feelings, concentration problems, and other psychological symptoms. Initially, in 2011, the Zurich Cantonal Insurance Office denied any entitlement to benefits after assessments and a medical examination concluded there was no claim. The person reapplied in 2017, referencing additional symptoms, but again, the Insurance Office determined there was no entitlement after further evaluations, including a multidisciplinary examination and household assessment. The Social Insurance Court of Zurich upheld this decision, but the Swiss Federal Supreme Court overturned the ruling and ordered a new evaluation. Subsequently, a new multidisciplinary assessment was conducted in 2021, but the court again ruled against the claimant, as the complexities and inconsistencies in the claimant’s condition did not allow for a definitive assessment of her work capacity related to her diagnosed psychiatric conditions. The claimant then appealed to the Federal Tribunal, seeking further clarification on her medical challenges and the impact on her work ability, while also requesting legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG; Claimant v. Cantonal Insurance Institution (Invalidity Pension Denial): Initially, in 2011, the Zurich Cantonal Insurance Office denied any entitlement to benefits after assessments and a medical examination concluded there was no claim. The person reapplied in 2017, referencing additional symptoms, but again, the Insurance Office determined there was no entitlement after further evaluations, including a multidisciplinary examination and household assessment. The Social Insurance Court of Zurich upheld this decision, but the Swiss Federal Supreme Court overturned the ruling and ordered a new evaluation. Subsequently, a new multidisciplinary assessment was conducted in 2021, but the court again ruled against the claimant, as the complexities and inconsistencies in the claimant’s condition did not allow for a definitive assessment of her work capacity related to her diagnosed psychiatric conditions. The claimant then appealed to the Federal Tribunal, seeking further clarification on her medical challenges and the impact on her work ability, while also requesting legal aid.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Untersuchungsgrundsatz) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bestrittene Forderung Gesundheitsbezogene Angaben sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Krankenversicherung psychiatrische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the dispositive granting the appellant legal aid because the legal requirements were met.

Art. 64 Abs. 4 BGG

The provision was cited in the dispositive with a clear warning regarding the obligation to repay legal aid if the appellant's financial situation improves later.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The provision was cited in the dispositive to rule on the allocation of court costs based on the outcome of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (38)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_414/2022

Urteil vom 24. Januar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Untersuchungsgrundsatz),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2022 (IV.2020.00559).

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1975 geborene A.________ hatte sich am 12. Oktober 2010 unter Hinweis auf depressive Verstimmungen, Ängste, Panikgefühle, Konzentrationsstörungen, Hyperaktivität, Anspannung und Nervosität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, namentlich nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 13. September 2011, hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. November 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint.

A.b. Am 16. Februar bzw. 3. April 2017 meldete sich A.________ mit Verweis auf Anspannung, Depressionen, Flash-Backs, Weinen, Schlafstörungen, Stuhl- und Blaseninkontinenz respektive Schlafwandeln, Panikattacken, psychische Leiden und Stuhlinkontinenz erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Universitätsspital Basel, vom 16. Mai 2018 sowie eine Haushaltsabklärung vom 4. Juli 2018 (Bericht vom 23. Juli 2018). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 20. Mai 2019 einen Rentenanspruch, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 30. März 2020 bestätigte. Mit Urteil 8C_286/2020 vom 6. August 2020 hob das Bundesgericht das kantonale Urteil auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

B. Das Sozialversicherungsgericht holte daraufhin bei der MEDAS Zentralschweiz das polydisziplinäre Gutachten vom 22. September 2021 ein und gewährte den Parteien mit Verfügung vom 28. September 2021 das rechtliche Gehör. Mit Urteil vom 18. Mai 2022 wies es die Beschwerde erneut ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung und Begründung an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).

1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum beziehen sich grundsätzlich auf Entscheidungen über Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft ( BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete wie auch für die antizipierte Beweiswürdigung ( BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen ( BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 20. Mai 2019 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens bestätigte.

Bezüglich der massgebenden Frage des Vorliegens einer für eine Rentenzusprache bei Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung erforderlichen anspruchsrelevanten Änderung des Gesundheitszustandes besteht Einigkeit darin, dass Vergleichszeitpunkte die anspruchsverneinenden Verfügungen vom 7. November 2011 und vom 20. Mai 2019 bilden. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in einer körperlich leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit in der Nähe einer Toilette vollumfänglich arbeitsfähig ist. Strittig ist hingegen, ob sich der Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht anspruchsrelevant verschlechtert hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist und den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar ( BGE 148 V 174 E. 4.1).

3.2. Die Vorinstanz legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), zur Invalidität ( Art. 8 ATSG , Art. 4 Abs. 1 IVG ) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 IVG ) zutreffend dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (vgl. dazu Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG ( BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3). Richtig wiedergegeben ist schliesslich die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

4.1. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das kantonale Gericht - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien -, von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde ( BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).

4.2. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 V 121 , aber in: SVR 2020 MV Nr. 3 S. 7). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1).

4.3. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Versicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; je mit Hinweisen).

5.

5.1. In Würdigung der medizinischen Aktenlage qualifizierte die Vorinstanz das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 22. September 2021 insgesamt und namentlich auch das psychiatrische Teilgutachten vom 12. Juli 2021 als vollumfänglich beweiswertig. Gestützt darauf ging sie von den Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen aus. Was deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, hielt das kantonale Gericht fest, diese könnten trotz Ausschöpfung umfangreicher Abklärungen nicht hinreichend erstellt werden, seien doch im MEDAS-Gutachten vom 22. September 2021 - wie bereits im polydisziplinären Gutachten der asim vom 16. Mai 2018 - zahlreiche Inkonsistenzen in den Angaben und im Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellt worden. Da es hauptsächlich dem Verhalten der Beschwerdeführerin zuzuschreiben sei, dass das Ausmass der funktionellen Einschränkungen im Rahmen der zu beurteilenden Begutachtung weder qualitativ noch quantitativ habe erhoben werden können, seien dazu auch von weiteren Beweisabnahmen, insbesondere von einem zusätzlichen Gutachten oder einer stationären Beobachtung, keine abschliessenden Erkenntnisse zu erwarten. Die Vorinstanz erwog zum Schluss, die diesbezügliche Beweislosigkeit wirke sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, weshalb die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 7. November 2011 (weiterhin) nicht rechtsgenüglich dargetan sei.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine willkürliche Beweiswürdigung und eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, mithin auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

6.

6.1. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst eine willkürliche Beweiswürdigung beanstandet und - wie bereits im kantonalen Verfahren - unter Wiedergabe diverser Passagen aus dem MEDAS-Gutachten vom 22. September 2021 geltend macht, dieses beweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit, kann ihr nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hielt diesbezüglich nicht offensichtlich unrichtig fest, den Gutachtern sei es aufgrund zahlreicher Inkonsistenzen in den Angaben und im Verhalten der Beschwerdeführerin eben gerade nicht möglich gewesen, die Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen. Dies war, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies, bereits bei der asim-Begutachtung im Jahre 2018 der Fall. Die in der Beschwerde zitierten Stellen des Gutachtens zeigen zwar, dass wohl verschiedentlich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Rede war, diese aber nicht quantifiziert wurde, weder in Prozenten noch in Worten wie "massgeblich", "erheblich" oder dergleichen. Zudem wurden in diesem Zusammenhang auch invaliditätsfremde Faktoren wie geringe Eigenverantwortung, Opferhaltung, Einsamkeit, geringe soziale Unterstützung usw. genannt, die bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht zu berücksichtigen sind. Zu Recht hielt das kantonale Gericht schliesslich die durch den behandelnden Psychiater Dr. med. B.________ im Rahmen der Fremdanamnese anlässlich der MEDAS-Begutachtung attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für nicht nachvollziehbar. Wie es darlegte, wurde diese nur rudimentär begründet und hatte Dr. med. B.________ gleichzeitig ausgeführt, die Befundlage habe sich verbessert, es sei eine Stabilisierung eingetreten und er könne nicht bestätigen, dass es der Beschwerdeführerin seit Oktober 2020 schlechter gehe. Dessen Einschätzung wurde denn auch im MEDAS-Gutachten mitberücksichtigt und gewürdigt.

6.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz hätte nicht ohne zusätzliche Abklärungen auf das MEDAS-Gutachten abstellen dürfen, da sich die Empfehlungen der psychiatrischen Gutachterin und diejenigen in der Konsensbeurteilung widersprechen würden. Auch diesbezüglich kann ihr nicht gefolgt werden. Wie das kantonale Gericht einräumte, führte Dr. med. C.________ im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Juli 2021 zusammenfassend zwar aus, es sei eine längerdauernde Beurteilung in einem stationären Setting indiziert und wahrscheinlich die einzige Möglichkeit, die Inkonsistenzen zu erklären und die Funktionseinschränkungen abschätzen zu können.

Die Vorinstanz zeigte dann aber auf, dass in der von Dr. med. C.________ mitunterzeichneten Konsensbeurteilung vom 22. September 2021 nachvollziehbar festgehalten wurde, weshalb von einer stationären Beurteilung keine verlässlichen Aussagen über die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erwarten seien. Die unterzeichnenden Gutachter und Gutachterinnen hielten nämlich fest, aufgrund der Inkonsistenzen und des gleichzeitigen Vorliegens einer histrionischen Persönlichkeitsstörung sei eine klare Abgrenzung von einer Aggravation nicht möglich; das heisse, in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht könne keine abschliessende Aussage zum Schweregrad der Diagnosen und zur Leistungsfähigkeit gemacht werden.

Dies werde auch nicht durch weitere Gutachten gelingen. Eine histrionische Persönlichkeitsstörung benötige ihr "Publikum", also ein soziales Umfeld. Das heisse, selbst durch eine stationäre Hospitalisation, wo sich durch Patienten und Personal ein "Publikum" finde, werde kaum eine Voraussetzung geschaffen, um das tatsächlich vorhandene Funktionsniveau zu eruieren. Um verlässliche Aussagen zu erhalten, wäre theoretisch eine Observation angezeigt, deren Verhältnismässigkeit indes keine medizinische Frage sei. Wie das kantonale Gericht zu Recht festhielt, hat die konsensuale und zeitlich nach dem psychiatrischen Teilgutachten verfasste Einschätzung, die sämtliche Teilgutachten mitsamt den zahlreich festgestellten Inkonsistenzen berücksichtigte, Vorrang gegenüber einem einzelnen Teilgutachten.

Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz gestützt auf die Meinung des Gutachtergremiums willkürfrei davon ausgehen, von einer zusätzlichen Begutachtung oder einer stationären Beobachtung seien keine neuen wesentlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

In dieser sachlich haltbaren antizipierten Beweiswürdigung liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wie in E. 4.2 hiervor dargelegt, hat das Versicherungsgericht bei erheblichen Zweifeln an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Dass dies bei der Anordnung einer zusätzlichen Begutachtung oder einer stationären Beobachtung nicht der Fall ist, durfte das kantonale Gericht - wie oben aufgezeigt - aus der Konsensbeurteilung des MEDAS-Gutachtens schliessen. Zu Recht berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang, dass eine Auswirkung psychiatrischer Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auch bei der polydisziplinären Begutachtung durch die asim vom 16. Mai 2018 nicht hatte bestimmt werden können. Sind von einer zusätzlichen Begutachtung oder stationären Beobachtung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin aufgrund der histrionischen Persönlichkeitsstörung bei "Publikum" beeinflusst wird, gilt dies sodann auch für eine Arbeitsplatzerprobung oder für eine gerichtlich angeordnete und damit "angekündigte" Observation. Letzteres räumte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. November 2021 selber ein. Bezüglich des Antrags auf Befragung des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ wies die Vorinstanz zu Recht auf die Erfahrungstatsache hin, dass behandelnde Ärzte - seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen - im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc; Urteil 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 6.2). Auf eine Befragung der MEDAS-Gutachter schliesslich konnte verzichtet werden, da die vorliegend relevante Aussage mit genügender Klarheit aus der Konsensbeurteilung hervorgeht.

6.3. Durfte das kantonale Gericht nach Gesagtem ohne Bundesrechtsverletzung davon ausgehen, von weiteren Beweisabnahmen seien keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zur Arbeits-und Leistungsfähigkeit zu erwarten, lag diesbezüglich Beweislosigkeit vor. Diese wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 4.3 hiervor). Zu Recht qualifizierte die Vorinstanz daher die beschwerdeweise geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 7. November 2011 als nicht rechtsgenüglich dargetan.

6.4. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich ungenügend oder unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie in anderer Hinsicht eine Bundesrechtsverletzung auf. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Susanne Friedauer wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch