Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_414/2016 KI-generiert

Unemployment Fund Reimbursement: Objective Unjustification of Benefits

Geschäftsnummer 8C_414/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against the decision of the insurance court of a Swiss canton regarding unemployment benefits. The court had ruled that the unemployment insurance fund was entitled to reclaim overpaid unemployment benefits amounting to a specific sum, emphasizing that the personal fault of the insured was not relevant to the repayment obligation. The complainant argued against the decision, contending that the circumstances surrounding the overpayment should be reconsidered. However, the court found the complainant's reasoning insufficient and lacking in legal basis, leading to a decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Fund Reimbursement: Objective Unjustification of Benefits: The court had ruled that the unemployment insurance fund was entitled to reclaim overpaid unemployment benefits amounting to a specific sum, emphasizing that the personal fault of the insured was not relevant to the repayment obligation. The complainant argued against the decision, contending that the circumstances surrounding the overpayment should be reconsidered. However, the court found the complainant's reasoning insufficient and lacking in legal basis, leading to a decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Rückerstattung an die versicherte Person Pflichtleistung Rückforderung von Leistungen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ungerechtfertigte Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (Nicht eingetreten) in a simplified procedure due to a deficiency in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the levying of judicial costs in this specific case due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_414/2016

Urteil vom 29. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 11. Mai 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Juni 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Juni 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 20. Juni 2016eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmung darlegte, weshalb die Arbeitslosenkasse von der Beschwerdeführerin zuviel bezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 1'227.40 zurückfordern durfte,

dass sie dabei insbesondere erwog, entgegen der Ansicht der Parteien käme es für die Rückforderung nicht auf ein Verschulden der versicherten Person an, weshalb es auch unerheblich sei, ob nun - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - die Arbeitgeberin des zur Rückforderung führenden Zwischenverdienstes diesen zunächst falsch bescheinigt habe oder nicht, entscheidend sei allein, ob die gestützt darauf ausbezahlten Leistungen objektiv zu Unrecht bezogen wurden, was zu bejahen sei,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern diese Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen; lediglich zu monieren, wegen eines Fehlers anderer eine (objektiv gesehen zu Unrecht bezogene) Leistung zurückerstatten zu müssen, sei unverständlich, genügt nicht,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel