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8C_414/2009 KI-generiert

Peruvian Employment Termination Appeal Dismissed for Untimely and Inadequate Submission

Geschäftsnummer 8C_414/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the termination of an employment relationship, brought before the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Personnel Appeals Court of a specific canton. The filing of the appeal was complicated by issues of timely delivery, as the appellant received the initial decision late and filed a complaint after the legal deadline had expired. The tribunal noted that the complaint did not meet the required legal standards for proceedings and subsequently decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Peruvian Employment Termination Appeal Dismissed for Untimely and Inadequate Submission: The filing of the appeal was complicated by issues of timely delivery, as the appellant received the initial decision late and filed a complaint after the legal deadline had expired. The tribunal noted that the complaint did not meet the required legal standards for proceedings and subsequently decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Beendigung des Dienstverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzliche Verfahrensfrist Fremdes Recht diplomatisches Verfahren Rückzug des Rechtsbegehrens verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_414/2009

Urteil vom 27. Mai 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

L.________,

Peru,

Beschwerdeführer,

gegen

Schulpflege S.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beendigung des Dienstverhältnisses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2009.

Nach Einsicht

in den gemäss postamtlicher Bescheinigung erstmals am 10. März 2009 an die von L.________ angegebene Zustelladresse erfolglos zugesandten, ihm endlich am 20. März 2009 effektiv zugestellten Nichteintretensentscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2009,

in die am 25. März 2009 von L.________ in Peru, der dortigen Post aufgegebene, der Schweizerischen Post am 7. Mai 2009 übergebene, dagegen erhobene Beschwerde,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 1. Mai 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass nämlich einerseits Entscheide des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau spätestens am siebten Tag nach der ersten versuchten Zustellung als zugestellt gelten, worauf die Vorinstanz bei der zweiten Zustellung vom 20. März 2009 ausdrücklich hingewiesen hat (dazu siehe: BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34),

dass andererseits bei mittels ausländischer Post eingereichter Eingabe an das Bundesgericht vorbehältlich hier nicht gegebener, anders lautender internationaler Vereinbarung die Rechtsmittelfrist erst mit dem Eingang beim Bundesgericht oder der Übergabe der Eingabe der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu dessen Handen als gewahrt gilt ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass die Eingabe überdies ohnehin auch den Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG , wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, nicht genügt, wird darin doch mit keinem Wort ausgeführt, weshalb die Vorinstanz auf die Klage hätte eintreten sollen (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Grünvogel