Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_414/2008 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Unemployment Insurance Case Dismissed as Moot

Geschäftsnummer 8C_414/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding the denial of free legal assistance within the context of a social insurance dispute. The complainant contested a decision made by the Administrative Court of Luzern, which ruled that the complainant lacked the financial need to qualify for such assistance. Subsequent proceedings indicated that the legal expenses of the complainant had been covered by another ruling subsequent to the initial decision, thereby rendering the dispute moot. Consequently, the matter was dismissed on the grounds of non-justiciability, and the court ruled that no costs would be imposed, nor would the request for free legal representation be granted.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Unemployment Insurance Case Dismissed as Moot: The complainant contested a decision made by the Administrative Court of Luzern, which ruled that the complainant lacked the financial need to qualify for such assistance. Subsequent proceedings indicated that the legal expenses of the complainant had been covered by another ruling subsequent to the initial decision, thereby rendering the dispute moot. Consequently, the matter was dismissed on the grounds of non-justiciability, and the court ruled that no costs would be imposed, nor would the request for free legal representation be granted.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Arbeitslosenversicherung Rechtsschutzversicherung Ganzarbeitslosigkeit Fall des Ausschlusses Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2P.90/1997
dass die unentgeltliche Prozessführung nicht dazu dienen darf, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteile 2P.90/1997 vom 7.
5P.356/1996
dass die unentgeltliche Prozessführung nicht dazu dienen darf, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997, E. 3d, 5P.356/1996 vom 6. November 1996, E. 8a/aa),
7B.150/2003
Debtor's Duty to Minimize Rent Upon Wage Seizure vs. Long-Term Lease Obligations
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the procedural basis for handling the case once it became moot.

Art. 64 BGG

Cited in context with the final order to dismiss the request for free legal assistance due to the lack of established need.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of judicial costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_414/2008

Verfügung vom 9. September 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. April 2008.

Nach Einsicht

in die gegen die die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren S 08 79 (Beschwerde von S.________ gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2008 der Unia Arbeitslosenkasse) wegen fehlender Bedürftigkeit verweigernde Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. April 2008 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

in die Verfügung vom 18. August 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, worin das Beschwerdeverfahren S 08 79 infolge Wiedererwägung unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Kasse für gegenstandslos erklärt wird,

in Erwägung,

dass mit der Zusprechung der vollen Parteientschädigung in der verfahrensabschliessenden Verfügung vom 18. August 2008 die anwaltlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren gedeckt sind, was zur Gegenstandslosigkeit des beim Bundesgericht anhängig gemachten Verfahrens führt,

dass ein gegenstandloser Rechtsstreit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG zu erledigen ist, wobei gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP mit summarischer Begründung auch über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden ist,

dass fraglich ist, ob ein Zwischenentscheid über die Verweigerung der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wie er vorliegend angefochten wird, im Sozialversicherungsrecht überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen kann, was aber Voraussetzung ist, damit auf die vorliegende Beschwerde bei fehlender Gegenstandslosigkeit überhaupt hätte eingetreten werden können,

dass diese Frage für die Entscheidfindung über die Prozesskosten indessen unbeantwortet bleiben kann, wie aufzuzeigen ist,

dass die unentgeltliche Prozessführung nicht dazu dienen darf, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997, E. 3d, 5P.356/1996 vom 6. November 1996, E. 8a/aa),

dass deshalb bei der Bemessung des zur Deckung des Grundbedarfs Notwendigen, Schuldentilgungen vorbehältlich einer über die bundesrechtlichen Minimalgarantien für die unentgeltliche Rechtspflege hinausgehenden kantonalen Regelung nur soweit berücksichtigt werden müssen, als sie der Deckung der notwendigen laufenden Lebensunterhaltskosten dienen, worunter das Abzahlen eines allenfalls für Verwandte in Not aufgenommenen Darlehens ebenso wenig fällt wie Ratenzahlungen für Steuerrückstände (Urteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997, E. 3d, 5P.356/1996 vom 6. November 1996, E. 8a/bb),

dass darüber hinaus nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die laufenden Steuern bei der Notbedarfsberechnung sinngemäss mit der Begründung unberücksichtigt liess, im Jahr 2007 seien die jeweiligen Steuerrechnungen nicht mehr regelmässig bezahlt worden, weshalb nicht hinreichend Gewähr für eine entsprechende Verwendung des bei der Notbedarfsberechnung allenfalls zur Begleichung für Steuerausstände einzusetzenden Betrags geboten sei, was aber Voraussetzung für eine Berücksichtigung wäre,

dass sodann mit Blick auf die familiäre Situation des Schuldners oder der Schuldnerin die für übersetzt betrachteten Wohnkosten auf ein Normalmass herabgesetzt werden können, wobei für den Zeitpunkt der Herabsetzung bei einem befristeten Mietverhältnis ohne weiteres auf das Ende dieses Vertrages abgestellt werden darf (Urteile 2P.90/1997 vom 7. November 1997, E. 3g; vgl. auch 7B.150/2003 vom 17. Juli 2003, E. 2),

dass demnach das Verneinen der Bedürftigkeit ungeachtet der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem Entscheid in der Sache selbst im Rahmen der Rechts- und Sachverhaltskontrolle gemäss Art. 95 f., Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG offenkundig nicht zu beanstanden gewesen wäre, weshalb der Beschwerdeführerin selbst dann weder eine Parteientschädigung zugesprochen ( Art. 68 BGG ) noch die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden könnte ( Art. 64 BGG ), wenn der angefochtene Zwischenentscheid selbstständig anfechtbar wäre (dazu siehe oben zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass überdies in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Gerichtskostenbefreiung umfassend, ohnehin gegenstandslos ist,

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Unia Arbeitslosenkasse schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel