Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_414/2007 KI-generiert

Applicant Denied Supplementary Pension Benefits Due to Excessive Income

Geschäftsnummer 8C_414/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a request for additional benefits under the Swiss pension system, specifically for supplementary benefits to an old-age pension. The local social insurance authority denied the request, stating that the applicant's declared income exceeded the recognized expenses by a substantial amount. A subsequent appeal to the cantonal social court was dismissed. The applicant contested this decision, seeking a monthly supplementary benefit, citing excessive medical costs as the reason for the request. However, the court found that the applicant did not present valid arguments that could demonstrate any legal violation, and the previous court's findings were deemed correct, particularly since the applicant's income was already higher than his medical expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG; Applicant Denied Supplementary Pension Benefits Due to Excessive Income: The local social insurance authority denied the request, stating that the applicant's declared income exceeded the recognized expenses by a substantial amount. A subsequent appeal to the cantonal social court was dismissed. The applicant contested this decision, seeking a monthly supplementary benefit, citing excessive medical costs as the reason for the request. However, the court found that the applicant did not present valid arguments that could demonstrate any legal violation, and the previous court's findings were deemed correct, particularly since the applicant's income was already higher than his medical expenses.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Altersrente Sozialversicherungsleistungen Überschusseinkommen ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze Neuanmeldung zur Invalidenrente anrechenbares Einkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning of the lower court to dismiss the appeal.

Art. 109 BGG

Used to dispose of the evidently unfounded appeal following the established reasoning.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_414/2007

Urteil vom 29. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. August 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein Gesuch des S.________ zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente ab, weil die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben um Fr. 15'521.- überstiegen. Diese Verfügung bestätigte die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 7. November 2006.

B. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 29. Juni 2007).

C. S.________ führt Beschwerde mit dem Begehren "um eine monatliche Zusatzleistung von Fr. 900.-", welche ihm namentlich infolge der "exorbitanten" Krankheitskosten zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Verwaltung dargelegt, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu verneinen ist. Gegen diese Erwägungen bringt der Versicherte in seiner Beschwerde nichts vor, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse (vgl. E. 1 hievor). Auch die vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Krankheitskosten erhobenen Einwendungen, mit denen sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt hat, vermögen zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen. Im Übrigen hat das kantonale Gericht zu Recht angemerkt, dass eine Vergütung der Krankheitskosten des Beschwerdeführers schon deshalb ausser Betracht fallen dürfte, weil sein Einnahmenüberschuss die Krankheitskosten ohnehin übersteigt. Es muss daher bei den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz sein Bewenden haben. Den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen wird, hat das Gericht nichts beizufügen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen.

4. Vorliegend wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 29. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Widmer Batz