Unemployment Benefit Repayment Overpayment Good Faith Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Bern cantonal administrative court, which had confirmed an earlier decision by the cantonal unemployment insurance office regarding the recovery of overpaid unemployment benefits amounting to CHF 19,223.55 for the period from August 2019 to December 2020. The recovery was sanctioned due to her alleged non-declaration of employment during that time. The woman argued that she received incorrect information from the relevant compensation office on July 27, 2021, which she claimed should excuse her earlier non-declaration. However, this argument was dismissed by the previous court ruling on the grounds that the misinformation was allegedly given much later than the non-declaration of employment, and therefore, had no bearing on her earlier actions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefit Repayment Overpayment Good Faith Appeal Dismissal: The recovery was sanctioned due to her alleged non-declaration of employment during that time. The woman argued that she received incorrect information from the relevant compensation office on July 27, 2021, which she claimed should excuse her earlier non-declaration. However, this argument was dismissed by the previous court ruling on the grounds that the misinformation was allegedly given much later than the non-declaration of employment, and therefore, had no bearing on her earlier actions.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.
The court waived the collection of court costs in this specific case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_411/2023
Urteil vom 26. Juni 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023 (200 23 5 ALV).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 9. Mai 2023 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. November 2022. Dabei begründete sie unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung ( Art. 25 Abs. 1 ATSG ; BGE 138 V 218 E. 4mit Hinweis), weshalb der Erlass der Rückforderung der zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder für die Monate August 2019 bis Dezember 2020 von Fr. 19'223.55 ausser Frage steht. Sie erwog unter anderem, soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf eine angeblich am 27. Juli 2021 erteilte Falschauskunft der zuständigen Ausgleichskasse berufe, eine solche schon vom Zeitablauf her nicht geeignet sei, eine Gutgläubigkeit hinsichtlich der (viel früher erfolgten) Nichtdeklaration der Arbeitsverhältnisse zu begründen.
3. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher auseinander. Allein sich erneut auf die angebliche telefonische Auskunft vom 27. Juli 2022 zu berufen, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen, reicht genau so wenig aus, wie auf die schwierigen Lebensumstände zu verweisen.
4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel