Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_410/2023 KI-generiert

Insured Person v. Insurer: Invalidity Pension Calculation Based on Accident Date Statistics

Geschäftsnummer 8C_410/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Insured Person v. Insurer: Invalidity Pension Calculation Based on Accident Date Statistics The case concerned a dispute over an invalidity pension claim by an insured person who sustained a leg fracture in a 2018 work accident, leading to a permanent partial impairment. The lower court granted an invalidity pension based on an income comparison indicating a 17% degree of invalidity, calculating the valid and invalid income based on 2020 statistical data and applying a 5% deduction to the invalid income due to residual limitations, and subsequently remitted the case to the insurer to determine the start of the pension. The Federal Supreme Court partially upheld the insurer's appeal, finding the lower court erred by using the 2020 statistics instead of the 2018 statistics that were the most current at the time of the insurer's original decision, and by granting a deduction from the invalid income, concluding that the correct comparison resulted in an invalidity degree of only 9%, which is below the threshold for an invalidity pension under the Accident Insurance Act.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG; Insured Person v. Insurer: Invalidity Pension Calculation Based on Accident Date Statistics: . Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

Schlagwörter

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Unfallversicherung Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Unfallversicherer Teilrente Überversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal not being bound by the factual findings of the lower court in insurance appeal cases.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in relation to the general duty to state grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive to state that the successful party (Suva) is not entitled to party compensation.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal as an interlocutory decision.

Art. 95 und 96 BGG

Cited as the basis for filing the appeal in public law matters regarding legal violations.

Art. 16 Abs. 2 und 3 UVG

Cited in relation to the authority of the Suva to rule on daily allowances until the final decision date.

Art. 18 Abs. 1 UVG

Cited as the legal basis for determining that no pension claim exists based on the calculated disability rate.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

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«…geglichenen Arbeitsmarkt noch ein einigermassen breites Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen (vgl. dazu etwa BGer 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3 mit Hinweis). Seine mangelnde Berufsbildung (vgl. IV-act. 94/24-25) wurde be- reits bei…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_410/2023

Urteil vom 5. Dezember 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

A.________,

vertreten durch Advokat Cédric Robin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung

(Invalidenrente; Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. März 2023 (725 22 255 / 80).

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene A.________ war vom 7. Mai 2018 bis 6. April 2019 beim Arbeitsvermittlungsunternehmen B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Juli 2018 fiel ihm eine Betonplatte auf den linken Unterschenkel, wobei er eine offene Fraktur erlitt. Die Verletzung wurde am 26. Juli, am 2. August und am 29. Oktober 2018 operativ versorgt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nachdem die Invalidenversicherung im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen Taggelder ausgerichtet hatte, stellte die Suva ihre Taggeldzahlungen per 31. März 2020 ein. Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Januar 2022 teilte sie A.________ am 31. Januar 2022 mit, dass die Heilbehandlungsleistungen per 28. Februar 2022 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 17. März 2022 verneinte sie sodann bei einem Invaliditätsgrad von 2,81 % einen Rentenanspruch. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten aber eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. August 2022 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der A.________ sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung beantragte, hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 30. März 2023 teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid der Suva vom 8. August 2022 insoweit ab, als es feststellte, A.________ habe Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 %. Es wies die Sache zur Festlegung des Rentenbeginns und des -anspruchs sowie zur entsprechenden Verfügung an die Suva zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 8. August 2022 zu bestätigen.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1.

Beim angefochtenen Urteil handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2.

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu bejahen, wenn der Versicherungsträger durch die Rückweisung gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (

BGE 133 V 477

E. 5.2). Dies ist vorliegend der Fall: Das kantonale Gericht hält in seinem Urteil für die Beschwerdeführerin verbindlich fest, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % habe. Damit hat die Vorinstanz materiellrechtliche Vorgaben getroffen, die die Beschwerdeführerin als untere Instanz binden (

BGE 140 V 282

E. 4.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss

Art. 95 und 96 BGG

erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (

BGE 147 I 73

E. 2.1;

145 V 57

E. 4.2; je mit Hinweis).

2.2.

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (

Art. 97 Abs. 2 und

Art. 105 Abs. 3 BGG

).

3.

3.1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, der Beschwerdegegner habe Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 %, Bundesrecht verletzt hat.

3.2.

Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Fallabschlusses unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (

Art. 19 Abs. 1 UVG

;

BGE 134 V 109

E. 4) richtig dargelegt. Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (

Art. 16 ATSG

), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen:

BGE 144 I 103

E. 5.3;

134 V 322

E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen:

BGE 143 V 295

E. 2.2).

4.

4.1.

Die Vorinstanz erachtete die versicherungsinterne Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 13. Januar 2022 als beweiskräftig und stellte gestützt darauf fest, der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der Aktenbeurteilung erreicht gewesen. Dem Beschwerdegegner seien seither angepasste Verweistätigkeiten ganztags zumutbar. Zudem bestehe eine Integritätseinbusse von 5 %. Im Rahmen ihrer Invaliditätsbemessung führte die Vorinstanz sodann einen Einkommensvergleich per 2022 durch, wobei sie die beiden Vergleichseinkommen anhand statistischer Werte berechnete. Anders als die Suva in ihrem Einspracheentscheid zog sie die Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2020 (anstatt 2018) bei. Das Valideneinkommen berechnete sie gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 41-43 (Baugewerbe), Männer. In Abweichung zum Einspracheentscheid erachtete sie das Kompetenzniveau 2 (anstatt 1) als massgebend. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,3 Stunden und die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 75'961.90. Beim Invalideneinkommen ging das kantonale Gericht von der gleichen Tabelle aus. Sie stellte wie die Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid auf das Total sämtlicher Wirtschaftszweige ab, was ein Invalideneinkommen von Fr. 66'353.45 ergab. Hiervon nahm das kantonale Gericht noch einen Abzug von 5 % vor, was zu einem Invalideneinkommen von schliesslich Fr. 63'035.80 führte. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von 17 % und damit ein entsprechender Invaliditätsgrad.

4.2.

Die Vorinstanz stellte ferner fest, die Beschwerdeführerin habe die Taggelder per 31. März 2020 eingestellt, da die Invalidenversicherung vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 und vom 19. Juli 2021 bis zum 31. August 2021 Taggelder ausgerichtet habe. Zum frühestmöglichen Rentenbeginn habe sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert. Unklar und weiter zu prüfen sei deshalb, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdegegner über den 31. März 2020 hinaus bis zum Rentenbeginn weitere Taggeldleistungen zustünden. Das kantonale Gericht wies die Sache deshalb zur Festlegung des Rentenbeginns, des Taggeld- und Rentenanspruchs sowie zu entsprechender Verfügung an die Beschwerdeführerin zurück.

5.

5.1.

Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, der medizinische Endzustand sei am 13. Januar 2022 erreicht gewesen. Als Beleg dafür reicht sie im bundesgerichtlichen Verfahren eine versicherungsmedizinische Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 12. Juni 2023 ein. Diese ärztliche Einschätzung datiert jedoch nach dem angefochtenen Urteil und ist deshalb als echtes Novum von vornherein unbeachtlich (

BGE 143 V 19

E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_82/2023 vom 21. September 2023 E. 2). Abgesehen davon ist gar nicht strittig, dass der medizinische Endzustand am 13. Januar 2022 erreicht war (vgl. E. 4.1 hiervor).

5.2.

Bezüglich der Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin sodann zu Recht geltend, dass rechtsprechungsgemäss die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind, was auch für das Beschwerdeverfahren gilt (

BGE 143 V 295

E. 2.3, 4.1.3 und 4.1.4; Urteile 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 6.2.1; 9C_664/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.3; vgl. bereits Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Dies hat das Bundesgericht jüngst bestätigt (Urteil 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.1). Da der Einspracheentscheid vom 8. August 2022 datiert, die LSE 2020 aber erst am 23. August 2022 veröffentlicht wurde, hätte die Vorinstanz für die Berechnung der Vergleichseinkommen demnach auf die Zentralwerte der LSE 2018 abstellen müssen. Zwar hatte die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren selber noch die Anwendung der LSE 2020 verlangt. Sie prozessiert insofern widersprüchlich, worauf der Beschwerdegegner an sich zu Recht hinweist. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen beschlägt aber eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (

BGE 143 V 295

E. 2.4;

132 V 393

E. 3.3).

5.3.

5.3.1.

Hinsichtlich der vorinstanzlichen Bemessung des Valideneinkommens beanstandet die Beschwerdeführerin die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 (vgl. E. 4.1 hiervor). Sie bringt vor, der Beschwerdegegner verfüge lediglich über den Kranführerausweis B der Suva. Darüber hinaus habe er jedoch keinerlei Aus- oder Weiterbildungen absolviert. Der Kranführerausweis B könne mit einem zweitägigen Kurs erlangt werden, weshalb darin keine besondere Qualifikation erkennbar sei, welche die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würde. Daran ändere auch die langjährige Berufserfahrung im Bausektor nichts. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner in den Jahren vor dem Unfall vom 26. Juli 2018 nie ein Erwerbseinkommen in der Höhe des Kompetenzniveaus 2 erzielt habe.

5.3.2.

Der Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, beinhaltet das Kompetenzniveau 1 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Darunter fallen Hilfsarbeitskräfte (vgl. Urteil 8C_342/2019 vom 20. November 2019 E. 3.3; vgl. auch Tabelle T17 der LSE 2018, wonach einzig die Berufshauptgruppe 9 [Hilfsarbeitskräfte] dem Kompetenzniveau 1 zugeordnet ist). Kranführer sind demgegenüber gemäss der International Standard Classification of Occupations (ISCO 08; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/nomenclaturen/isco-08.assetdetail.4082534.html, besucht am: 27. November 2023) der Berufshauptgruppe 8 (Gruppe 8343 [Kranführer, Aufzugmaschinisten und Bediener verwandter Hebeeinrichtungen]) zugeteilt, welche gemäss der bereits erwähnten Tabelle T17 zum Kompetenzniveau 2 gehört. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erlangte der Beschwerdegegner denn auch mit dem Abschluss der Ausbildung zum Kranführer eine nennenswerte bereichsspezifische formale Qualifikation. Es mag zutreffen, dass er vor dem Unfall regelmässig ein Jahreseinkommen unter dem Medianlohn des Kompetenzniveaus 2 erzielte. Dies dürfte aber darauf zurückzuführen sein, dass er mehrere Jahre bei diversen Arbeitsvermittlungsunternehmen angestellt war und immer wieder Phasen vollständiger oder teilweiser Arbeitslosigkeit hatte, wie die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt hat. Diese hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt hat.

5.3.3.

Auszugehen ist somit vom Medianlohn gemäss Kompetenzniveau 2 der LSE 2018, Wirtschaftszweig 41-43 (Fr. 5'962.-). Gemäss den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten verfügbaren Daten (publiziert am 13. Juni 2022) betrug die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Bausektor im Jahr 2021 41,3 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 (Tabelle T1.1.10, Wirtschaftszweig 41-43, +1 % [2019], +0,8 % [2020], 0 % [2021], +1,9 % [Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung, erste Schätzung 2022]) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 76'633.60 (Fr. 5'962 x 12 : 40 x 41,3 x 1,01 x 1,008 x 1 x 1,019).

5.4.

5.4.1.

In Bezug auf das Invalideneinkommen macht die Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. E. 5.2 hiervor) geltend, es sei auf die LSE 2018 abzustellen. Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (T1.1.10; +0,9 % [2019], +0,8 % [2020],

-0,7 % [2021], +1,9 % [2022]) bis zum Jahr 2022 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 69'741.50 (Fr. 5417.- x 12 : 40 x 41,7 x 1,009 x 1,008 x 0,993 x 1,019).

5.4.2.

Streitig ist sodann, ob vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist.

5.4.2.1.

Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dem Beschwerdegegner seien gemäss Bericht des Dr. med. C.________ vom 13. Januar 2022 leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten mit maximal 15 bis 20 kg vollschichtig zumutbar, wobei der gehende und stehende Tätigkeitsanteil über den Arbeitstag verteilt einen Gesamtanteil von vier Stunden nicht überschreiten sollte. Vermieden werden sollten das Besteigen von Leitern und Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern, Gehen auf unebenem Gelände und Vibrationsbelastungen im Bereich der unteren Extremitäten. Der Beschwerdegegner sei demnach selbst im Rahmen körperlich leicht- bis mittelschwer belastender Hilfsarbeitertätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. In Anbetracht der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne er seine Arbeitsfähigkeit in einer ihm zumutbaren Tätigkeit wohl nur noch mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten. Unter Verneinung weiterer Gründe für einen Abzug legte das kantonale Gericht den Abzug auf gesamthaft 5 % fest.

5.4.2.2.

Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (

BGE 148 V 174

E. 6.5;

146 V 16

E. 4.2 mit Hinweisen).

5.4.2.3.

Gemäss Einschätzung des Dr. med. C.________ sind dem Beschwerdegegner nicht nur noch leichte, sondern auch noch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt ist der Umstand allein, dass einer versicherten Person nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2; 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.3; 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Die vom kantonalen Gericht berücksichtigten Limitierungen betreffen insbesondere den Ausschluss bestimmter Tätigkeiten (auf Leitern/Gerüsten/Dächern; unebenes Gelände; Vibrationsbelastungen im Bereich der unteren Extremitäten; vorwiegend stehend oder gehende Tätigkeiten). Mit der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner deswegen im Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Denn es steht ihm ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, in denen sich die vorgenannten qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. Urteil 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Welche anderen Faktoren für einen Abzug vom Tabellenlohn sprächen, legt der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung nicht dar.

5.4.2.4.

Indem die Vorinstanz einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat, hat sie demnach Bundesrecht verletzt.

5.5.

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 76'633.60 und des Invalideneinkommens von Fr. 69'741.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'892.15, was einem Invaliditätsgrad von 9 % entspricht. Es besteht folglich kein Rentenanspruch (vgl.

Art. 18 Abs. 1 UVG

), weshalb sich Weiterungen betreffend die Frage des Rentenbeginns (vgl. E. 4.2 hiervor) erübrigen.

6. Über den Taggeldanspruch des Beschwerdegegners bis zum Fallabschluss (28. Februar 2022; vgl.

Art. 16 Abs. 2 und 3 UVG

) wird die Beschwerdeführerin - wie sie in ihrer Beschwerde selbst in Aussicht gestellt hat - noch zu befinden haben.

7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie dem Beschwerdegegner eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zugesprochen hat. Der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 8. August 2022 ist zu bestätigen.

8. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Die obsiegende Suva hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. März 2023 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 8. August 2022 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest