Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_41/2015 KI-generiert

Accident Insurance Pension Lost Earnings Calculation Dispute: Pre-existing Medical Incapacity Versus Last Salary

Geschäftsnummer 8C_41/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a worker who suffered two workplace injuries, one to his knee in 2005 and another to his shoulder in 2012. After the accidents, he received treatment and was deemed capable of returning to work. However, he later claimed an invalidity pension due to ongoing health issues stemming from both incidents and disputed the method used to calculate his valid income, arguing it should reflect his actual earnings rather than data from statistical tables. The relevant insurance authority acknowledged a degree of permanent disability and awarded a pension but determined the valid income based on statistical data, asserting that the worker would not have been able to perform his job even without the injuries due to pre-existing health conditions. The appeal to a higher court challenged this decision, maintaining that the worker's situation warranted a reassessment of the valid income based on his previous earnings.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Accident Insurance Pension Lost Earnings Calculation Dispute: Pre-existing Medical Incapacity Versus Last Salary: After the accidents, he received treatment and was deemed capable of returning to work. However, he later claimed an invalidity pension due to ongoing health issues stemming from both incidents and disputed the method used to calculate his valid income, arguing it should reflect his actual earnings rather than data from statistical tables. The relevant insurance authority acknowledged a degree of permanent disability and awarded a pension but determined the valid income based on statistical data, asserting that the worker would not have been able to perform his job even without the injuries due to pre-existing health conditions. The appeal to a higher court challenged this decision, maintaining that the worker's situation warranted a reassessment of the valid income based on his previous earnings.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalidenrente Valideneinkommen) Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Bemessung des versicherten Verdienstes Arbeitsunfähigkeit Kranken- und Unfallversicherung Überversicherung ganze Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to assign the court costs to the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_41/2015

{T 0/2}

Urteil vom 24. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2014.

Sachverhalt:

A. Der 1963 geborene A.________ arbeitete ab 1990 zunächst als Bauarbeiter und danach als Vorarbeiter für die B.________ AG. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 14. Oktober 2005 zog er sich bei einem Unfall am Arbeitsplatz am linken Knie eine Kreuzband- und eine Innenbandruptur zu. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. A.________ konnte die Arbeit im Januar 2006 wieder aufnehmen. Am 15. März 2012 verletzte er sich bei einem Sturz an der linken Schulter. Die medizinischen Abklärungen ergaben eine Teilruptur der Supraspinatussehne. Die SUVA gewährte erneut Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 sprach sie dem Versicherten für die verbleibenden Folgen der beiden Unfälle ab 1. August 2013 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die Erwerbsunfähigkeit bestimmte die SUVA mittels Einkommensvergleich. Das Valideneinkommen setzte sie mit der Begründung, der Versicherte könnte auch ohne Unfall, aus Krankheitsgründen, die Tätigkeit eines Vorarbeiters nicht mehr ausüben, gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) fest. Einspracheweise machte A.________ namentlich geltend, das Valideneinkommen sei nicht anhand von Tabellenlöhnen, sondern nach Massgabe seines als Vorarbeiter erzielten Einkommens zu berechnen. Mit Entscheid vom 12. März 2014 wies die SUVA die Einsprache ab.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ den Einwand betreffend das Valideneinkommen erneuerte und beantragte, es sei mit Wirkung ab 1. August 2013 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 33 % zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 24. November 2014).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die im kantonalen Verfahren beantragte Rente zuzusprechen.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen für die Folgen der Unfälle vom 14. Oktober 2005 und 15. März 2012 ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente. Streitig und zu prüfen ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit und hiebei das ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen), welches dem Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist.

2.2. Die SUVA setzte das Valideneinkommen gestützt auf LSE-Tabellenlöhne fest. Sie begründete dies damit, der Versicherte könnte die angestammte Tätigkeit aufgrund von unfallfremden gesundheitlichen Beschwerden ohnehin nicht mehr ausüben. Diese Beschwerden seien krankheitsbedingt, ohne dass aber eine Berufskrankheit vorliege. Das kantonale Gericht hat dies bestätigt.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter sei Folge unfallkausaler Knie- und Schulterbeschwerden. Zumindest habe er auch wegen unfallbedingter Beschwerden am linken Knie zu Beginn des Jahres 2011 aus dem Arbeitsprozess ausscheiden müssen. Das Valideneinkommen müsse daher gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen berechnet werden.

2.3. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt des versicherten Risikos (Invalidität in der Invalidenversicherung; unfallkausale Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung) nicht mehr ausgeübt hätte, kann der daraus erzielte Lohn nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens dienen. Das trifft etwa zu, wenn die vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabte Arbeitsstelle im für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht (Urteile 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2; 9C_416/2011 vom 26. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil B 80/01 vom 17. Oktober 2003 E. 5.2.2) oder bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich eingetretenen Stellenverlust (Urteil 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.2). Gleich entschieden wurde in der Unfallversicherung bei einem vor dem Unfall erfolgten Stellenverlust aus unfallfremden Gründen (Urteil U 3/03 vom 4. September 2003 E. 6.2). Nichts anderes kann gelten, wenn die unfallversicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ihre angestammte Tätigkeit aus unfallfremden

gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könnte. Ob dies überwiegend wahrscheinlich zutrifft, ist im vorliegenden Fall umstritten.

2.4. Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, der Versicherte sei im Zeitpunkt des Unfalles vom 15. März 2012 bereits wegen (unfallfremden) Rücken- und Hüftbeschwerden in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Der Versicherte bestreitet dies. Zumindest wären auch unfallkausale Kniebeschwerden mit verantwortlich zu machen.

2.4.1. Die B.________ AG hat das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 per 31. März 2012 gekündigt hat. Sie verwies dabei auf gesundheitliche Gründe, welche dem Versicherten nicht mehr gestatteten, wieder auf dem Bau resp. in diesem Unternehmen zu arbeiten. Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt Chirurgie FMH, aus den Jahren 2009 bis 2012 zeigen, dass in diesem Zeitraum unfallfremde Hüft- und Rückenprobleme im Vordergrund standen. Ab 10. Februar 2011 bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit. Das wurde gemäss den besagten ärztlichen Stellungnahmen und den medizinischen Berichten des Universitätsspitals aus der Zeit zwischen November 2011 und Juni 2012 namentlich mit den Hüft- und Rückenproblemen begründet. Die B.________ AG bestätigte im Zwischenzeugnis vom 12. Januar 2012, dass der Versicherte seit 10. Februar 2011

krankheits bedingt arbeitsunfähig sei und die Arbeit nicht wieder aufgenommen habe. Wegen der Rückenbeschwerden wurden am 20. Dezember 2011 und 2. Februar 2012 diagnostische Facettengelenksinfiltrationen durchgeführt. Die Hüftproblematik führte dazu, dass nach im Jahr 2007 bereits erfolgter Implantation einer Totalendoprothese (TEP) am linken Hüftgelenk am 20. Mai 2011 der gleiche Eingriff am rechten Hüftgelenk durchgeführt wurde. Dr. med. D.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, gelangte im physikalisch-medizinischen Gutachten vom 13. März 2012 zum Ergebnis, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter/Vorarbeiter bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Sie begründete dies mit der eingeschränkten Belastbarkeit beider unterer Extremitäten bei Status nach den beiden Hüftoperationen und bei medialer/lateraler Instabilität bei Status nach vorderer Kreuzband- und Innenbandruptur links am 14. Oktober 2005. Aus ihren Ausführungen geht aber hervor, dass sie hiebei der Instabilität des linken Knies - bei verneinter längerfristiger Schonung insbesondere des linken Beines - keine wesentliche Bedeutung beimass. Diese Instabilität oder andere Beschwerden am linken Knie hatte den Versicherten denn auch nach dem Unfall von 2005 nicht daran gehindert, die Arbeit auf dem Bau wieder aufzunehmen und konstant auszuüben. Dass unfallfremde Beschwerden der Ausübung der angestammten Tätigkeit entgegenstanden, wird auch durch den Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 14. November 2011 bestätigt. Darin sind die Anforderungen aufgeführt, welche eine zumutbare Tätigkeit zu erfüllen hat. Die Einschränkungen, welche sich demnach aus unfallfremden Leiden ergeben, lassen die Wiederaufnahme der körperlich anspruchsvollen Arbeit auf dem Bau auch rückblickend, für die Zeit vor dem Unfall vom 15. März 2012, als illusorisch erscheinen. Dieser Schluss lässt sich sowohl aufgrund der Rückenbeschwerden als auch eigenständig aufgrund der Hüftproblematik ziehen. Bei dieser Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte die angestammte Arbeit aus unfallfremden gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausüben können.

2.4.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Dass er nach der ersten Hüftoperation im Jahr 2007 die Arbeit wieder aufgenommen hat und dass nach der zweiten Hüftoperation zunächst eine optimistische Prognose geäussert wurde, lässt die medizinischen Akten nicht als widersprüchlich erscheinen. Die späteren ärztlichen Einschätzungen zeigen, dass der Verlauf weniger günstig war als erhofft. Geltend gemacht wird sodann, die medizinische Gutachterin Dr. med. D.________ habe den unfallfremden Rückenbeschwerden keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Zudem habe entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung auch aufgrund der unfallbedingten Knieverletzung eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ob auch die Rückenbeschwerden zur Arbeitsfähigkeit beitrugen, kann indessen offen bleiben, da auf jeden Fall schon die - ebenfalls unfallfremde - Hüftproblematik die weitere Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht gestattete. Aus dem gleichen Grund muss nicht abschliessend beantwortet werden, ob sich schlussendlich auch die Unfallfolgen am linken Knie auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Aufgrund des sich aus den medizinischen Akten ergebenden Verlaufs kann immerhin festgehalten werden, dass solchen Kniebeschwerden jedenfalls deutlich weniger Bedeutung zukam, als der Hüftproblematik. Entgegen der in der Beschwerde weiter vertretenen Auffassung enthalten weder die medizinischen Akten noch die vorinstanzlichen Erwägungen Widersprüche, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Auch die Rüge, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, ist nicht begründet.

2.5. Nach dem Gesagten wurde das Valideneinkommen zu Recht nicht gestützt auf den als Vorarbeiter erzielten Lohn, sondern mittels Tabellenlöhnen festgesetzt. Der entsprechend vorgenommene Einkommensvergleich wird nicht beanstandet. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz