Challenge to Procedural Hearing Order Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party appealing against a decision by the insurance court of a Swiss canton regarding an order to conduct a hearing related to accident insurance claims. The appellant requested that the Federal Tribunal intervene to mandate a public hearing with their presence, arguing that the current arrangement violated their rights. The appeal was centered on procedural considerations, specifically addressing whether the court's preliminary decision could cause irreparable harm or whether their concerns warranted an immediate resolution. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible, ruling that the initial decision did not impose significant disadvantage, since the appellant could contest the matter in a future final judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Challenge to Procedural Hearing Order Inadmissible: The appellant requested that the Federal Tribunal intervene to mandate a public hearing with their presence, arguing that the current arrangement violated their rights. The appeal was centered on procedural considerations, specifically addressing whether the court's preliminary decision could cause irreparable harm or whether their concerns warranted an immediate resolution. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible, ruling that the initial decision did not impose significant disadvantage, since the appellant could contest the matter in a future final judgment.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure based on this provision.
The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
This article was cited to establish that the contested decision, being procedural, is only appealable under specific conditions.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_41/2009
Urteil vom 16. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 3. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2008, mit welcher namentlich die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung am 19. Januar 2009 angeordnet und dem Beschwerdeführer das Erscheinen freigestellt wurde, wobei die Verhandlung auch ohne seine Anwesenheit stattfinde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher G.________ beantragen lässt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn anzuweisen, eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Anwesenheit des Versicherten durchzuführen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sei superprovisorisch anzuweisen, die kommende Verhandlung vom 19. Januar 2009 abzusetzen,
in Erwägung,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist ( Art. 93 BGG ; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; vgl. u.a. unveröffentlichte Urteile 8C_703/2007 vom 24. Januar 2008 und 8C_549/2008),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass der Beschwerdeführer nicht dartut und auch nicht auf der Hand liegt, inwiefern durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch die alternative Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erfüllt ist, da für ihn die blosse Anordnung der Verhandlung unter Freistellung des Erscheinens vor der Vorinstanz kein nicht wieder gutzumachender Nachteil darstellt, indem er die damit zusammenhängenden Fragen gegebenenfalls durch Beschwerde gegen den Endentscheid wird anfechten können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),
dass auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist, womit sich die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. um superprovisorische Massnahmen als gegenstandslos erweisen, und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz