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8C_408/2021 KI-generiert

Claimant Fails to Meet Federal Supreme Court Procedural Requirements for Review of Insolvency Compensation Denial

Geschäftsnummer 8C_408/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, represented by a union, who appealed against the decision of the Cantonal Insurance Court of Aargau, which upheld the Public Unemployment Insurance Fund of Aargau's denial of his claim for insolvency compensation. The court ruled that the claimant had failed to actively pursue his outstanding wages from a previous employer, thus violating his duty to mitigate damages. The appeal was rejected because the appellant did not adequately address or challenge the specific legal reasoning of the lower court’s decision, nor did he offer sufficient grounds as to why the initial ruling might constitute a clear violation of law. Instead, the appellant merely repeated the arguments previously presented at the cantonal level.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Claimant Fails to Meet Federal Supreme Court Procedural Requirements for Review of Insolvency Compensation Denial: The court ruled that the claimant had failed to actively pursue his outstanding wages from a previous employer, thus violating his duty to mitigate damages. The appeal was rejected because the appellant did not adequately address or challenge the specific legal reasoning of the lower court’s decision, nor did he offer sufficient grounds as to why the initial ruling might constitute a clear violation of law. Instead, the appellant merely repeated the arguments previously presented at the cantonal level.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Insolvenzentschädigung Schadenminderungspflicht Prozessvoraussetzung Arbeitslosenentschädigung mangelnder Solvenznachweis Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure based on this provision due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_408/2021

Urteil vom 22. September 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Gewerkschaft Syna,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. April 2021 (VBE.2021.37).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Mai 2021 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. April 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),

dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau habe einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint, weil dieser den ausstehenden Lohn bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu zögerlich eingetrieben und damit seine Schadenminderungspflicht verletzt habe,

dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie ihm eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorwerfe und den Zugang zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigere,

dass er sich jedoch nicht ansatzweise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen beschäftigt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein ( BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten,

dass er auch in keiner Weise auf das vorinstanzliche Nichteintreten in Bezug auf die von ihm vor kantonalem Gericht (und unverändert vor Bundesgericht) beantragte Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020 (die durch den Einspracheentscheid der Kasse vom 9. Dezember 2020 ersetzt wurde) eingeht,

dass die vorliegende Beschwerdeschrift vielmehr - abgesehen von einigen wenigen Detailänderungen, die aber keinen Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils aufweisen - wortwörtlich dem Rechtsmittel entspricht, das der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht einreichen liess,

dass die wörtliche Wiederholung der bereits vor kantonalem Gericht erhobenen Rügen den Begründungsanforderungen (vgl. dazu auch BGE 143 II 283 E. 1.2.2 und 140 III 86 E. 2) in keiner Weise genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,

dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Heine

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz