Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_408/2018 KI-generiert

Claimant Challenges Denial of Provisional Measures and Legal Aid in Social Assistance Appeal

Geschäftsnummer 8C_408/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging decisions made by the social services authority regarding their social assistance claims. Specifically, the individual contested a ruling from a cantonal administrative court that denied their request for provisional measures, rejected their application for free legal representation, and declined to suspend proceedings. The individual argued that the court's findings were arbitrary and violated constitutional rights; however, they failed to adequately address the specifics of the court's reasoning or demonstrate how the decisions caused them irreparable harm. Ultimately, the complaint was deemed inadmissible and the request for free legal assistance was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG; Claimant Challenges Denial of Provisional Measures and Legal Aid in Social Assistance Appeal: Specifically, the individual contested a ruling from a cantonal administrative court that denied their request for provisional measures, rejected their application for free legal representation, and declined to suspend proceedings. The individual argued that the court's findings were arbitrary and violated constitutional rights; however, they failed to adequately address the specifics of the court's reasoning or demonstrate how the decisions caused them irreparable harm. Ultimately, the complaint was deemed inadmissible and the request for free legal assistance was denied.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Sozialhilfe Verletzung von Verfahrensrechten Demonstrationsrecht Vorläufige Maßnahmen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted based on this provision in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_408/2018

Urteil vom 5. Juni 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Kloten,

vertreten durch die Sozialbehörde Kloten,

Kirchgasse 7, 8302 Kloten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 19. April 2018 (VB.2018.00205).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Mai 2018 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2018,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht in dieser Verfügung

- die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im gegen die Verfügungen der Sozialhilfebehörde vom 25. September und 16. Oktober 2017 gerichteten Beschwerdeverfahren für nicht erfüllt erachtete (Ziffer 1),

- das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtverbeiständung abwies (Ziffer 2),

- von der beantragten Verfahrenssistierung absah (Ziffer 3),

dass die Verfügung mit den Punkten 1 und 3 vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat und insgesamt auf kantonalem Verfahrensrecht beruht,

dass daher vor Bundesgericht im Wesentlichen lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),

dass überdies, da ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG angefochten ist, darzulegen ist, inwiefern die angefochtenen Punkte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken können,

dass der Beschwerdeführer das Vorgehen von Vorinstanz wortreich zwar als skandalös, willkürlich und diskriminierend rügt und dabei verschiedene Verfassungsbestimmungen und die EMRK anruft,

dass er es indessen unterlässt, auf das vom kantonalen Gericht zu den einzelnen Punkten konkret Erwogene näher einzugehen; inwiefern etwa die vorinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt der eingereichten Beschwerdeschrift (umfangreich, mit Zitaten von Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung versehen, dem Wortsinn nach ohne weiteres verständlich) und die daraus gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei dergestalt durchaus in der Lage, seine Interessen vor dem Verwaltungsgericht selber zu wahren, willkürlich d.h. schlechthin unhaltbar sein sollen, wird nicht hinreichend dargetan,

dass er überdies auch nicht näher darlegt, inwiefern die eingangs aufgezählten Punkte der Verfügung bei ihm einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können; betreffend Punkt 1 und 3 ist dies überdies auch nicht erkennbar,

dass er vielmehr in weiten Teilen ausserhalb des Prozessthemas Liegendes aufgreift und sich dabei öfter im Ton vergreift, was die Beschwerde insgesamt als querulatorisch geführt erscheinen lässt,

dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG führt,

dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

dass der Beschwerdeführer aber in der Zukunft bei gleichbleibender Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel