Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Substantive Requirements and Abuse of Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision made by the Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt regarding social assistance. The appellant requested to view case files, sought the suspension of proceedings, and demanded the recusal of certain court personnel involved in prior proceedings. The appellant's submissions lacked a proper legal basis, did not meet necessary content requirements, and were found to be overly lengthy and incomprehensible. The plaintiff's actions were deemed legally abusive, prompting the court to reject the appeal in a simplified procedure without further examination, impose procedural costs on the complainant, and warn that future similar submissions might be disregarded without additional notice.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 BGG, Art. 36 Abs. 1 Satz, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Substantive Requirements and Abuse of Process: The appellant requested to view case files, sought the suspension of proceedings, and demanded the recusal of certain court personnel involved in prior proceedings. The appellant's submissions lacked a proper legal basis, did not meet necessary content requirements, and were found to be overly lengthy and incomprehensible. The plaintiff's actions were deemed legally abusive, prompting the court to reject the appeal in a simplified procedure without further examination, impose procedural costs on the complainant, and warn that future similar submissions might be disregarded without additional notice.
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KI-generiertThe appeal was not to be entertained (nicht einzutreten) in the simplified procedure based on these grounds, relating to deficiencies in the appeal submission.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_407/2021
Urteil vom 13. Juli 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. April 2021 (VD.2020.261).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Mai 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. April 2021,
in die nachfolgenden Eingaben des A.________, vor allem in die Gesuche um Akteneinsicht sowie Sistierung des Verfahrens,
in die Verfügung vom 10. Juni 2021, mit der das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgelehnt und die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt wurden,
in die zahlreichen weiteren Eingaben des A.________, mit denen er namentlich um wiederholte Akteneinsicht und um Sistierung des Verfahrens ersucht sowie den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen verlangt,
in Erwägung,
dass, soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben sinngemäss um Ausstand der an früheren Verfahren beteiligten Personen ersucht, darauf unter Mitwirkung der davon betroffenen Gerichtspersonen mangels Glaubhaftmachung eines konkreten Ausstandsgrunds nicht einzutreten ist ( Art. 34 BGG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2),
dass das Ausstandsgesuch gegen eine Kanzleimitarbeiterin von vornherein unzulässig ist, weil die Mitarbeitenden der Kanzlei an der Entscheidfindung nicht beteiligt sind und daher nicht abgelehnt werden können (vgl. Urteil 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1),
dass nach wie vor kein Grund für die Sistierung des Verfahrens ersichtlich ist (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP ),
dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 beim Bundesgericht Akteneinsicht genommen hat und seither in diesem Verfahren, abgesehen von verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers selber, keine neuen Akten produziert wurden, sodass ihm sämtliche Akten des Verfahrens bekannt sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass die erhobene Beschwerde mitsamt den nachfolgenden Eingaben den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag und keine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG enthält,
dass die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben vielmehr übermässig weitschweifig und in weiten Teilen zudem nicht nachvollziehbar, unverständlich sowie ungebührlich sind,
dass die Art und Weise der Beschwerdeführung mithin auch rechtsmissbräuchlich ist ( Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
3. Das Akteneinsichtsgesuch wird abgewiesen.
4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juli 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch