Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_407/2016 KI-generiert

Accident Insurance Pension Revision Following Skiing Injury

Geschäftsnummer 8C_407/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a disability insurance review initiated by a Swiss insurance agency following a claimant's ski accident, which resulted in a cervical spine injury. Initially, the claimant was granted a disability pension at a rate corresponding to a 76% disability level. However, after a revision process, the insurance agency reduced this pension to a 45% disability level, citing a significant change in the claimant's earning capacity. The claimant contested this decision, leading to a legal battle that culminated in an appeal to the Federal Tribunal after the appeal court partially upheld the insurance agency's decision by canceling the pension increase but voided the demand for repayment of overpaid pensions. The claimant sought a restoration of the original pension level for the disputed period.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG; Accident Insurance Pension Revision Following Skiing Injury: Initially, the claimant was granted a disability pension at a rate corresponding to a 76% disability level. However, after a revision process, the insurance agency reduced this pension to a 45% disability level, citing a significant change in the claimant's earning capacity. The claimant contested this decision, leading to a legal battle that culminated in an appeal to the Federal Tribunal after the appeal court partially upheld the insurance agency's decision by canceling the pension increase but voided the demand for repayment of overpaid pensions. The claimant sought a restoration of the original pension level for the disputed period.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Rentenrevision) Rentenrevision Versicherungsleistung der Unfallversicherung Invalidenversicherung Versicherungsleistungskürzung Versicherungsträger Rückgriff des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited in conjunction with Art. 66 BGG as the legal basis for imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing party (the appellant).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

UV.2023.3 (2023-11-30) · sg
Discontinuation of Disability Pension Due to Vocational Retraining and Improved Earning Capacity
«…ung des Gesundheitszustandes bedarf es für eine Rentenrevision nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2016, 8C_407/2016, E. 2.2.3). Andererseits erachtete die IV im Jahr 2019 eine interdisziplinäre medizinische Abklärung als angezeigt und…»
UV.2023.3 (2023-11-30) · sg
Pension Discontinuation Based on Vocational Retraining and Earning Capacity
«…ung des Gesundheitszustandes bedarf es für eine Rentenrevision nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2016, 8C_407/2016, E. 2.2.3). Andererseits erachtete die IV im Jahr 2019 eine interdisziplinäre medizinische Abklärung als angezeigt und…»
VBE.2022.435 (2023-05-11) · ag
Insurance Agency Ordered to Process Claim Due to Demonstrated Change in Circumstances
«…eit der rentenablehnenden Verfügung erheblich verändert hat, kann folglich offenbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2016 vom 12. Sep- tember 2016 E. 2.2.3). 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine an- spruchse…»
S 2017 31 (2019-01-22) · gr
Appeal Regarding Termination of Insurance Benefits Based on Insufficient Causal Link
«…ere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_407/2016 vom 12. September 2016 E.2.1, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1). Dagegen stellt die bloss unterschie…»
S 2017 31 (2019-01-22) · gr
Insured Person v. Insurer: Voiding of Accident Insurance Benefits Based on Insufficient Initial Assessment and Changed Medical Circumstances
«…oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_407/2016 vom 12. September 2016 E.2.1, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei…»
C-4983/2015 (2017-09-05)
Invalidity Pension Revocation Overturned Due to Failure to Assess Reintegration
«…heitszustandes handelt, ist vorliegend nicht von Belang (vgl. auch Urteile BGer 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 4.5 und 8C_407/2016 vom 12. September 2016 E. 2.2.3). Ist wie hier bereits ein Revisionsgrund gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtliche…»
C-3630/2015 (2017-02-21)
Disability Pension Revocation Upheld Due to Substantial Employment Income
«…ältnissen vor, die geeignet ist den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 8C_407/2016 vom 12. September 2016 E. 2.1). Es kann zudem zweifellos davon ausgegangen werden, dass mit der Tätigkeit als Lehrer in…»
9C_508/2016 (2016-11-21)
Pension Termination Based on Change in Marital Status and Capacity for Full Employment
«…hen Verhältnisse vor, braucht nicht geprüft zu werden, ob dies allenfalls auch beim Gesundheitszustand zutrifft (Urteil 8C_407/2016 vom 12. September 2016 E. 2.2.3). 4. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines r…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_407/2016

Urteil vom 12. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Bünzli,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Rentenrevision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 4. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. März 2015, setzte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als Folge eines Revisionsverfahrens die A.________ (Jg. 1963) nach einem Skiunfall mit diagnostizierter Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) für die Zeit ab 1. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 76 % gewährte Rente (Verfügung vom 7. Mai 2003) auf eine Invalidenrente von 45 % herab; gleichzeitig forderte sie ab 1. Januar 2014 zu viel ausgerichtete Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 5'958.75 zurück.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau änderte den Einspracheentscheid vom 17. März 2015 mit Entscheid vom 4. Mai 2016 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde dahingehend ab, dass einerseits die bisher gewährte Rente per 1. Juni 2014 (vollständig) und andererseits auch die angeordnete Rückforderung über Fr. 5'958.75 aufgehoben wurden.

C. Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei - abgesehen von der Aufhebung der Rückforderung - aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2014 weiterhin eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 76 % auszurichten.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat zunächst - nach Verneinung der Voraussetzungen für die von der SUVA im Sinne eines Eventualantrages vorgeschlagene Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Mai 2003 - mit einlässlicher und überzeugender Begründung das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG - einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen, hier speziell der erwerblichen Verhältnisse mit möglichem Einfluss auf den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch - bejaht. Anschliessend hat es unter Berücksichtigung der einschlägigen wie auch der mit BGE 141 V 281 teils geänderten Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden den Invaliditätsgrad umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu geprüft (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f., E. 5.2 S. 12 f. und E. 6 S. 13 ff., je mit Hinweisen). Gestützt auf die Ergebnisse einer von der Invalidenversicherung veranlassten Begutachtung in der Swiss Medical Assessement- and Business-Center AG (SMAB AG) in Bern (Expertise vom 21. August 2015) ist es dabei zum Schluss gelangt, dass keine invalidisierende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens mehr vorliegt. Wie zuvor - unter Einräumung der Möglichkeit zum Beschwerderückzug - angezeigt, hat es die Rente daher auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Mai 2014 resp. den ersten Tag des deren Zustellung folgenden Monats hin - auf den 1. Juni 2014 - aufgehoben.

2.2. Was dagegen in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, stellt die Rechtmässigkeit dieses in allen Teilen überzeugenden vorinstanzlichen Vorgehens nicht in Frage.

2.2.1. Festzuhalten ist zunächst, dass es im angefochtenen Entscheid lediglich insoweit zu einem Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG gekommen ist, als aufgezeigt werden konnte, dass sich die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in einer Weise verändert haben, die allenfalls eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG begründen könnten. Darüber hinaus konnte eine Invaliditätsbemessung mit Gegenüberstellung von Vergleichseinkommen unterbleiben, weil bei der vorinstanzlich nun neu angenommenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wohnberaterin in einem Möbelfachgeschäft von vornherein klar war, dass dabei keine Invalidität resultieren würde.

2.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht bei der Prüfung, ob überhaupt ein Revisionsgrund besteht, als Validen- und als Invalideneinkommen eingesetzten Werte beanstandet, wurden diese im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise ausführlich begründet. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz hier in einem ersten Schritt noch gar keinen eigentlichen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG vorgenommen hat. Einander gegenübergestellt wurden lediglich die Verdienste, welche die Beschwerdeführerin mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in ihrer mutmasslichen beruflichen Position erzielen würde und trotz Behinderung in einem Pensum von 20 bis 25 % tatsächlich erzielte.

Nicht miteinbezogen wurde in diesem Stadium die allfällige Zumutbarkeit darüber hinausgehender Einkünfte. Dies hätte erst in einem zweiten Schritt geschehen können, wenn im Rahmen einer umfassenden Neuprüfung der Invalidität (vgl. E. 2.1 hievor) ein Einkommensvergleich noch nötig gewesen wäre. Dass bei der Klärung bloss der Frage nach einem Revisionsgrund schon unrichtige sachverhaltliche Annahmen getroffen worden wären, ist nicht ersichtlich, geht doch die Beschwerdeführerin selbst - mit geringfügigen Abweichungen zwar, welchen indessen keine entscheidrelevante Bedeutung beizumessen ist - im Wesentlichen von denselben Faktoren aus wie die Vorinstanz.

Sie will daraus lediglich andere Schlüsse ziehen, welche ihrerseits die Überzeugungskraft der vorinstanzlichen Überlegungen jedoch nicht zu schmälern vermögen und dem Bundesgericht damit keine Veranlassung für ein korrigierendes Eingreifen in die Entscheidfindung des kantonalen Gerichtes bieten. Namentlich kann nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte in der massgeblichen Zeitspanne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine berufliche, insbesondere lohnmässig vorteilhafte Weiterentwicklung verzeichnen können, sodass sie nunmehr als "Top-Verkäuferin" zu gelten hätte.

Das im kantonalen Verfahren beigebrachte nachträgliche Schreiben der früheren Arbeitgeberin vom 29. April 2015 ändert daran nichts. Weder hinsichtlich des - ohnehin nur mutmasslichen - "Validen-" noch des "Invalidenlohnes" kann von willkürlichen oder gar aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen gesprochen werden. Ebenso wenig liegen seitens des kantonalen Gerichts rechtswidrige Subsumtionen resp. Qualifikationen vor. Bei der ermittelten Einkommenseinbusse von 63 % handelt es sich aufgrund der Aktenlage vielmehr um ein im Ergebnis durchaus vertretbares realistisches Resultat, zumal dabei nicht einmal berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin diese Einkünfte ausschliesslich im Frühjahr und im Herbst bei Messeeinsätzen verdient.

Damit ist ausgehend von den tatsächlich erwirtschafteten Zahlen bereits eine Veränderung des Invaliditätsgrades von mindestens 13 % (gegenüber einem Invaliditätsgrad von 76 %) anzunehmen, was einer erheblichen wirtschaftlichen Veränderung entspricht und einen Revisionsgrund darstellt.

2.2.3. Liegt bereits in erwerblicher Hinsicht eine als Revisionsvoraussetzung genügende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor (E. 2.2.2 hievor), braucht nicht geprüft zu werden, ob dies allenfalls auch in gesundheitlicher Hinsicht zutrifft. Zusätzlich einer Veränderung des Gesundheitszustandes bedarf es für eine Rentenrevision nicht.

2.2.4. Das Gutachten der SMAB AG vom 21. August 2015, das der Vorinstanz als massgebliche Entscheidungsgrundlage diente, genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische Expertise. Im Rahmen der dem kantonalen Gericht obliegenden Beweiswürdigung sind diesem auch keine Fehler unterlaufen, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen liessen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht zulässig, auf das Gutachten der SMAB AG vom 21. August 2015 abzustellen, weil dieses erst nach dem Erlass des Einspracheentscheides vom 17. März 2015 erstellt wurde, ist festzuhalten, dass die dort erfolgte Prüfung des Gesundheitzustandes und des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin auch die Zeit bis zum zur Diskussion stehenden Einspracheentscheid umfasst. Allein dass dieses Dokument im Einspracheverfahren nicht berücksichtigt werden konnte, weil es noch gar nicht existent war, steht seiner Beachtung im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht von vornherein entgegen. Nachdem das rechtliche Gehör gewährt worden ist, indem die Vorinstanz die Parteien mit Verfügung vom 17. Februar 2016 davon in Kenntnis setzte, dass es auf die Expertise der SMAB AG abzustellen gedenke, und eine Frist zu einer allfälligen Stellungnahme oder aber - im Hinblick auf die in Betracht gezogene reformatio in peius - zu einem Beschwerderückzug einräumte, diese mithin Gelegenheit hatten, sich mit entsprechenden Einwendungen zur Wehr zu setzen, ist die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend unzulässigen Abstellens auf das SMAB-Gutachten vom 21. August 2015 unbegründet. Wollte man - wie die Beschwerdeführerin meint - für die Bestimmung des Zeitpunktes der Rentenaufhebung nicht auf den ersten Tag des Monats abstellen, der der Zustellung der Verfügung vom 14. Mai 2014 folgt, sondern desjenigen, der der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides folgt, hätte dies zur Folge, dass allein die Beschwerdeerhebung beim kantonalen Gericht - auch wenn diese erfolglos bleibt - zu einer Verzögerung der Rentenaufhebung führen würde, was es zu vermeiden gilt.

3. Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat als unterliegende Partei die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl