Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding a decision from the Administrative Court of the Canton of Thurgau related to unemployment insurance. The complainant was required to pay an advance fee for court costs, initially set at 500 Swiss Francs, but claimed financial inability to pay the fee. Submitted evidence of financial hardship was limited to a pay stub from an accident insurance provider (Suva) for the month of July 2019. The Tribunal found this insufficient to demonstrate his entire financial situation, ultimately leading to the decision not to proceed with the complaint due to the unmet advance payment requirement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Court Costs: The complainant was required to pay an advance fee for court costs, initially set at 500 Swiss Francs, but claimed financial inability to pay the fee. Submitted evidence of financial hardship was limited to a pay stub from an accident insurance provider (Suva) for the month of July 2019. The Tribunal found this insufficient to demonstrate his entire financial situation, ultimately leading to the decision not to proceed with the complaint due to the unmet advance payment requirement.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the cost advance was not paid within the final deadline, leading to a decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure.
Cited in the reasoning regarding the consequence of failing to pay the cost advance by the final deadline (non-admission of the appeal).
Used to waive the collection of court costs in this specific case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_405/2019
Urteil vom 20. August 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 17. April 2019 (VV.2019.61/E).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. April 2019,
in die Verfügung vom 12. Juni 2019, mit welcher eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
in die Verfügung vom 5. Juli 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. August 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 15. August 2019, mit welcher er mitteilt, finanziell nicht in der Lage zu sein, den angesetzten Kostenvorschuss zu erbringen,
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 8C_790/2017 vom 7. Februar 2018 mit Hinweisen),
dass die Nachfrist nebst durch Bezahlung des vollständigen Vorschusses auch durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gewahrt werden kann, aber nur dann, wenn dieses korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur (behaupteten prekären) wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers versehen ist (a.a.O. sowie Urteil 6B_204/2018 vom 27. April 2018 E. 2 mit weiterem Hinweis),
dass der Beschwerdeführer allein die Taggeldabrechnung der Suva für den Monat Juli 2019 als Beweis für den behaupteten finanziellen Engpass ins Recht legt,
dass damit zwar eine Einkommensquelle belegt ist, was indessen für sich allein gesehen keine Rückschlüsse auf die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse zulässt,
dass in Folge dessen die Nachfrist als offensichtlich nicht gewahrt zu gelten hat, was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel