Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_405/2016 KI-generiert

Accident Insurance Benefit Reduction for Participation in Brawl

Geschäftsnummer 8C_405/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed and insured against accidents by a national insurance institution. Following a violent incident where he was injured while responding to a conflict involving his son, the insurance provider reduced his daily benefit due to his involvement in the altercation. The insured individual's appeal against this decision was dismissed by the relevant social insurance court, which upheld the reduction on the grounds of his participation in the fight. He subsequently appealed to a higher court, contesting the legality of the decision and seeking restoration of his full benefits. The legal proceedings explored the circumstances of the incidents and their implications under applicable insurance law.

Legislator-Regeste

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Art. 133 StGB, Art. 126 StGB, Art. 134 StGB, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 39 UVG; Accident Insurance Benefit Reduction for Participation in Brawl: Following a violent incident where he was injured while responding to a conflict involving his son, the insurance provider reduced his daily benefit due to his involvement in the altercation. The insured individual's appeal against this decision was dismissed by the relevant social insurance court, which upheld the reduction on the grounds of his participation in the fight. He subsequently appealed to a higher court, contesting the legality of the decision and seeking restoration of his full benefits. The legal proceedings explored the circumstances of the incidents and their implications under applicable insurance law.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Taggeld Leistungskürzung) Leistungen der Unfallversicherung Leistungskürzung Raufhandel Nutzen und Gefahr Gegenüberstellung versichertes Risiko

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to apply the simplified procedure because the appeal was clearly unfounded.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

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«…n in der Einsprache vom 9. Juli 2015 verweist, ist dies unzulässig ( BGE 134 II 244 ; SVR 2016 UV Nr. 42 S. 140 E. 3.2 [8C_405/2016]; Urteil 8C_836/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2). Somit ist die vorinstanzliche reformatio in peius für die Zeit vom 1…»
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«…itto penale o non sono rilevanti nel diritto delle assicurazioni sociali ( DTF 125 V 237 consid. 6a pag. 242; sentenze 8C_405/2016 del 18 agosto 2016 consid. 2; 9C_785/2010 del 10 giugno 2011 consid. 7.2.1; 8C_420/2016 del 27 ottobre 2016 consid. 2.4…»
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«…ührungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig ( BGE 134 II 244 ; SVR 2016 UV Nr. 42 S. 140, 8C_405/2016 E. 3.2). 6. Insgesamt zeigt der Versicherte keine Anhaltspunkte auf, die auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen…»
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«…itto penale o non sono rilevanti nel diritto delle assicurazioni sociali ( DTF 125 V 237 consid. 6a pag. 242; sentenze 8C_405/2016 del 18 agosto 2016 consid. 2, 9C_785/2010 del 10 giugno 2011 consid. 7.2.1, 8C_420/2016 del 27 ottobre 2016 consid. 2.4…»
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«…ührungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig ( BGE 134 II 244 ; SVR 2016 UV Nr. 42 S. 140, 8C_405/2016 E. 3.2). 7.5. Gegen den Einkommensvergleich der Vorinstanz, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergab (E…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_405/2016

Urteil vom 18. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Wirthlin,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Taggeld; Leistungskürzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. April 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1965 geborene A.________ arbeitete seit 1. April 2012 in der B.________ GmbH und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 17. Juni 2012 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, am 11. Juni 2012 sei er in C.________ überfallen und am Kopf verletzt worden. Die SUVA eröffnete der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20. Juni 2012, bis zur Abklärung der Verhältnisse sei dem Versicherten ab 14. Juni 2012 ein Teil-Taggeld von Fr. 78.40 auszurichten. Am 8. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Bezirk D.________ das Verfahren gegen A.________ wegen Raufhandels ( Art. 133 StGB ), evtl. einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten (Art. 123/ Art. 126 StGB ) und Angriffs ( Art. 134 StGB ) ein. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 kürzte die SUVA seinen Taggeldanspruch um 50 %, da er sich an einer Rauferei bzw. Schlägerei beteiligt habe; das gekürzte Taggeld betrage ab 14. Juni 2012 Fr. 71.25 je Kalendertag. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 6. November 2014 ab.

B. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2014 geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. April 2016 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das ihm zustehende Taggeld für die Zeit vom 14. Juni 2012 bis 18. Juni 2014 nicht zu kürzen; der bisher zurückbehaltene Betrag im Umfang von 25 % des ordentlichen Taggeldansatzes sei nachzuzahlen; eventuell sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen für die Kürzung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ( Art. 39 UVG ; Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ; BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 S. 320; nicht publ. E. 1.1-1.3 des BGE 132 V 27 , veröffentlicht in SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45 [U 325/05]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist namentlich, dass sich der grundsätzlich verschuldensunabhängig ausgestaltete Tatbestand nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht mit der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB deckt. Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden. Hingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen desselben nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind ( BGE 125 V 237 E. 6a S. 242; Urteil 8C_19/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) - im Wesentlichen, am 11. Juni 2012 habe der Sohn des Beschwerdeführers diesem zwischen 19.00 und 20.00 Uhr gemeldet, von einem von E.________ gelenkten Auto, in dem auch F.________ gesessen sei, ausgebremst worden zu sein, worauf sich eine Diskussion ergeben habe. Danach habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Schwager zu seinem Sohn begeben. Um ca. 20.00 Uhr sei es bei der Pizzeria G.________ in C.________ zu einem Raufhandel zwischen der Gruppe mit dem Beschwerdeführer sowie der anderen Gruppe mit H.________ und F.________ gekommen. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Sohn nach Hause gebracht habe, sei er nochmals nach C.________ gefahren, wo er beim Gemeindeparkplatz von einer mit Schlagstöcken ausgerüsteten Gruppe angegriffen und verletzt worden sei. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seien unter anderem H.________ und F.________ daran beteiligt gewesen. Bezüglich der ersten tätlichen Auseinandersetzung von ca. 20.00 Uhr sei der Beschwerdeführer als Beteiligter nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu betrachten. Auch wenn der zweite Vorfall des Abends, bei dem er verletzt worden sei, den ersten an Vehemenz deutlich überstiegen habe und möglicherweise weitere/andere Personen daran beteiligt gewesen seien, habe er eine Einheit mit der Rauferei zuvor gebildet. Denn der Beschwerdeführer habe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen müssen, dass ein neuerliches Aufeinandertreffen noch am selben Abend in einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung enden würde. Die vorausgegangene Rauferei habe demnach eine natürliche und adäquate Ursache für die beim zweiten Vorfall erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers gebildet.

3.2. Soweit der Versicherte auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig ( BGE 134 II 244 ; SVR 2010 UV Nr. 9 S. 35 E. 6 [8C_286/2009]).

3.3. Die Vorinstanz erwog, bei der ersten tätlichen Auseinandersetzung um ca. 20.00 Uhr sei der Sohn des Beschwerdeführers nicht wehrlos gewesen. Dieser habe aber bereits nach einem ersten Schlag gegen seinen Sohn in die Rauferei eingegriffen, ohne dass eine dieses Vorgehen rechtfertigende unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben des Letzteren vorgelegen habe. Eine schutzwürdige Hilfeleistung habe somit nicht bestanden (vgl. RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85 E. 5a und b). Dem ist beizupflichten. Unbehelflich ist der bloss pauschale Einwand des Versicherten, er habe mit dem Eingreifen nicht zuwarten müssen, bis einer der Beteiligten bewusstlos am Boden gelegen hätte.

3.4. Weiter wendet der Versicherte im Wesentlichen ein, selbst wenn er als Beteiligter der ersten Auseinandersetzung vom 11. Juni 2012 zu gelten hätte, stehe diese in keinem kausalen Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall am späteren Abend, der zu seinen Verletzungen und seiner Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Denn der erste Streit sei eindeutig beigelegt gewesen. Er habe sich mehr als 2,5 Stunden danach an den Wohnort seines Sohnes in C.________ begeben, wobei er sein Auto auf dem nahe gelegenen Gemeindeparkplatz abgestellt habe. Dieser Parkplatz sei ca. 1 km vom Ort der ersten Auseinandersetzung entfernt. Der zweite Vorfall habe weder räumlich noch zeitlich noch personell eine Einheit mit dem ersten gebildet. Er habe aufgrund des Zeitablaufs und der neuen Örtlichkeit nicht damit rechnen müssen, von mindestens fünf Personen - von denen mutmasslich drei bzw. vier am ersten Vorfall nicht beteiligt gewesen seien - erwartet und brutal attackiert zu werden. Mithin habe es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an der Adäquanz gefehlt.

Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Im Rahmen der ersten tätlichen Auseinandersetzung vom 11. Juni 2012 wurde die Gruppe des Beschwerdeführers mit Steinen beworfen, als sie mit dem Auto wegfuhr. Einer der Gegner rief, er erwische sie schon noch und bringe sie beide um. In diesem Lichte ist der Vorinstanz beizupflichten, dass von einer Beilegung des Streits nicht ausgegangen werden konnte (vgl. nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 132 V 27 ). Indem sich der Beschwerdeführer noch am selben Abend nach C.________ begab, um seinen Sohn an dessen Wohnort aufzusuchen, ging er objektiv betrachtet das Risiko einer erneuten Begegnung und damit einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung mit Mitgliedern der gegnerischen Gruppe ein, was zur Reduktion der Geldleistungen genügt (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 132 V 27 ). Plausible Gründe, weshalb er so kurz nach dem ersten Streit erneut zu seinem Sohn nach C.________ fuhr, wo sich der erste Teil der Auseinandersetzung zugetragen hatte, legt der Versicherte letztinstanzlich nicht dar.

3.5. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, so dass die Vorinstanz zu Recht davon absah (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

4. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu schützen, ohne dass sich das Bundesgericht zu allen übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste (vgl. Urteil 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 7). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar