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8C_402/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_402/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a complaint against a decision made by the disability insurance court of a Swiss canton, which was issued in April 2013. The complaint, filed in May 2013, challenged the court's findings regarding the individual's invalidity insurance claim, specifically questioning the assessment of new circumstances and the calculation of the disability degree. However, the submitted complaint failed to adequately address the legal issues and criteria required for an appeal, lacking proper substantiation and specificity regarding the alleged legal violations by the lower court. As a result, the higher court ruled that it could not entertain the complaint due to its insufficient justification and procedural deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal Due to Procedural Defects: The complaint, filed in May 2013, challenged the court's findings regarding the individual's invalidity insurance claim, specifically questioning the assessment of new circumstances and the calculation of the disability degree. However, the submitted complaint failed to adequately address the legal issues and criteria required for an appeal, lacking proper substantiation and specificity regarding the alleged legal violations by the lower court. As a result, the higher court ruled that it could not entertain the complaint due to its insufficient justification and procedural deficiencies.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung vereinfachtes Verfahren Verfahrensmangel unentgeltliche Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation according to Art. 42 BGG (which refers to Art. 108 BGG for inadmissibility).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_402/2013

{T 0/2}

Urteil vom 7. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau , Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. April 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des R.________ vom 24. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. April 2013,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 24. Mai 2013 den vorerwähnten Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere bezüglich der infolge Neuanmeldung zu prüfenden Veränderung der relevanten Verhältnisse sowie der Berechnung des Invaliditätsgrades) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran die in bloss pauschaler bzw. appellatorischer Weise erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der medizinischen und beruflichen Abklärungen nichts zu ändern vermögen, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,

dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige und im Übrigen auch ungebührliche Züge aufweisende Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Batz