Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_400/2014 KI-generiert

Claimant v. Insurer: Causation of Gonarthrosis Following Delayed Soft Tissue Injury Claim

Geschäftsnummer 8C_400/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claim by an individual who reported a relapse of knee problems to the Swiss Accident Insurance Institute after sustaining soft tissue injuries in a motorcycle accident in 2004. The insurance provider declined to cover the new knee complaints, asserting that there was no natural causal connection to the original accident. The individual's appeal to the Cantonal Insurance Court was rejected, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, where he sought to compel the insurance to fulfill its obligations or to return the case for expert evaluation. The tribunal considered the medical evidence presented and upheld the prior decisions regarding the lack of proven causal link between the original injuries and the subsequent knee issues.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 11 UVV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Insurer: Causation of Gonarthrosis Following Delayed Soft Tissue Injury Claim: The insurance provider declined to cover the new knee complaints, asserting that there was no natural causal connection to the original accident. The individual's appeal to the Cantonal Insurance Court was rejected, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, where he sought to compel the insurance to fulfill its obligations or to return the case for expert evaluation. The tribunal considered the medical evidence presented and upheld the prior decisions regarding the lack of proven causal link between the original injuries and the subsequent knee issues.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Rückfall, natürliche Kausalität) Kausalität der Knieverletzung Unfallkausalität Versicherungsleistungsbegehren medizinische Gründe Schleudertrauma Kausalitätsnachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

S 2022 47 (2024-02-26) · zg
Accident Insurance Appeal Dismissed for Late Shoulder Complaints Lacking Causal Link to 2007 Workplace Accident
«…ünglichen Unfallereignis und dem nachfolgenden Beschwerdebild ein unabdingbares Erfordernis (BGE 129 V 177 E. 3.1; BGer 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2). 3.4 Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11 UV…»
8C_650/2019 (2020-09-07)
Insurance Claim for Shoulder Injury: Aggravation of Pre-existing Condition vs. New Lesion
«…rconstances du cas concret (arrêts 8C_555/2018 du 17 octobre 2018 consid. 4.1.1; 8C_856/2017 du 2 mai 2018 consid. 5.3; 8C_400/2014 du 21 juillet 2014 consid. 3.2). En l'espèce, le docteur D.________ a mentionné dans un rapport précédent, daté du 7 no…»
S 2018 70 (2019-11-25) · gr
Insurance Pension and Disability Compensation Appeal for Old Work Accident
«…natürliche Kausalität unverzichtbare Leistungsvoraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E.2). 2.7. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen…»
S 2018 70 (2019-11-25) · gr
Work Accident Impairment Pension Denial Appeal Dismissal
«…- 11 - Kausalität unverzichtbare Leistungsvoraussetzung (Urteil des Bundesge- richts 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E.2). 2.7. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwi- sche…»
S 2018 59 (2019-10-22) · gr
Workplace Accident Disability Appeal Denied Due to Lack of Causal Link
«…ers die natürliche Kausalität unverzichtbare Leistungsvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E.2). 4.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen…»
S 2018 59 (2019-10-22) · gr
Appeal Dismissed: Spinal Fracture Recurrence Claim Denied Due to Lack of Causation
«…cherers die natürliche Kausalität unverzichtbare Leistungsvoraussetzung (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E.2). - 14 - 4.3. Die Leistungspflicht des Unfallversiche…»
UV.2017.66 (2019-04-11) · sg
Insurance Benefits Cessation for Thumb Pain Following Workplace Accidents
«…ur eine zeitliche Abfolge und keine Unfallkausalität bezeichnet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2014, 8C_400/2014, E. 3.2). Der Nachweis einer frischen Fraktur wurde jedenfalls ausdrücklich verneint. Der Beweiswert der Einschätzung v…»
UV.2017.66 (2019-04-11) · sg
Disability Benefits Cessation for Thumb Arthrosis Post-Accidents
«…ur eine zeitliche Abfolge und keine Unfallkausalität bezeichnet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2014, 8C_400/2014, E. 3.2). Der Nachweis einer frischen Fraktur wurde jedenfalls ausdrücklich verneint. Der Beweiswert der Einschätzung v…»
A/396/2018 (2018-11-20) · ge
Insurance Benefits Appeal for Boxing Injury Denied
«…ecis/search?query=8C_524/2014) du 20 août 2014 et [8C\_400/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_400/2014)). 11. a. L’assurée conteste la valeur probante de l’appréciation du médecin d’arrondissement.![endif]>![if> b. El…»
S 2017 112 (2018-08-21) · gr
Disability Benefits Appeal for Aggravated Shoulder Condition
«…hgebrauch „posttraumatisch“ häufig mit „unfallkausal“ gleichgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E.3.2 mit Hinweis u.a. auf Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage, 2003: [posttraumatisch: als Folg…»
S 2017 112 (2018-08-21) · gr
Appeal Regarding Termination of Accident Insurance Benefits After Shoulder Injury and Surgery
«…ischen Sprachge- brauch „posttraumatisch“ häufig mit „unfallkausal“ gleichgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E.3.2 mit Hinweis u.a. auf Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage, 2003: [posttrauma- tisch: als Folge ein…»
S 2017 83 (2018-04-10) · gr
Insurance Benefits Cessation for Work Accident Shoulder Injury
«…achgebrauch „posttraumatisch“ häufig mit „unfallkausal“ gleichgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E.3.1 mit Hinweis u.a. auf Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage, 2003: [posttraumatisch: als…»
S 2017 83 (2018-04-10) · gr
Insurer Benefit Cessation for Floorball Injury Upheld Due to Lack of Causal Link for Shoulder Pain
«…inischen Sprachgebrauch „posttraumatisch“ häufig mit „unfallkausal“ gleichgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E.3.1 mit Hinweis u.a. auf Roche Lexikon Medizin, 5. Aufla- ge, 2003: [posttraumatisch: als Folge ein…»
8C_485/2014 (2015-06-24)
Accident Insurer v. Insured (Tendinopathy and Carpal Tunnel Syndrome)
«…aumatique de la symptomatologie persistant après le 26 avril 2012 sur la base de ce seul élément (voir aussi les arrêts 8C_400/2014 du 21 juillet 2014 consid. 3.2 et 8C_423/2014 du 31 mars 2015 consid. 4.3). Il est vrai, par ailleurs, que le docteur I…»
8C_423/2014 (2015-03-31)
Insured v. Insurer: Termination of Accident Benefits Due to Lack of Objective Medical Evidence
«…t cependant retenir la nature post-traumatique de la symptomatologie sur la base de ce seul élément (voir aussi l'arrêt 8C_400/2014 du 21 juillet 2014 consid. 3.2). Cela revient en effet à se fonder sur le principe post hoc ergo propter hoc lequel ne…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_400/2014 {T 0/2}

Urteil vom 21. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Rückfall, natürliche Kausalität),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 4. April 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ (Jg. 1956) meldete der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 17. Juli 2012 einen Rückfall zu einer am 2. August 2004 bei einem Motorradunfall im Bereich des rechten Kniegelenkes zugezogenen Weichteilverletzung. Mit Verfügung vom 25. März 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2013, lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels natürlicher Kausalität des früheren Motorradunfalles für die nunmehr neu aufgetretenen Kniebeschwerden ab.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 2014 ab.

C. A.________ lässt beschwerdeweise beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Bezüglich der für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und der von der Rechtsprechung hiezu weiter konkretisierten Grundsätze hat das kantonale Gericht mit Recht auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Mai 2013 verwiesen, wo diese Aspekte sowohl in materiell- als auch in formellrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt worden sind. Dies betrifft namentlich das für die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch bei Spätfolgen und Rückfällen ( Art. 11 UVV ) unabdingbare Erfordernis der natürlichen Kausalität des ursprünglichen Unfallereignisses für das nachfolgende Beschwerdebild ( BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer hat sich bei seinem Motorradunfall vom 2. August 2004 unter anderem Weichteilverletzungen im rechten Kniegelenksbereich zugezogen. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass solche in der Regel keine späteren arthrotischen Veränderungen bewirken, weshalb die seit Juli 2012 vermehrt in Erscheinung getretene Gonarthrose - als einzige vom gemeldeten Rückfall erfasste Gesundheitsschädigung - grundsätzlich nicht als unfallkausal anzusehen sei. Von dieser unter anderem gestützt auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 21. März 2013 abgeleiteten Überlegung ausgenommen hat es Kreuzbandläsionen und Meniskusrisse, welche - obschon auch zu den Weichteilverletzungen zählend - für arthrotische Beschwerden effektiv ursächlich sein könnten. Einen anlässlich des Motorradunfalles im Jahre 2004 zugezogenen Kreuzbandriss oder andere Kniebinnenschädigungen erachtete es indessen nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, da solche Verletzungen weder im seinerzeitigen Bericht der Klinik D.________ vom 14. September 2004 noch in späteren Arztberichten erwähnt worden seien. Die Klinik D.________, wo der Beschwerdeführer nach seinem Unfall eingeliefert worden war, habe festgehalten, dass anlässlich des Motorradunfalles keine Gelenk- oder Sehnenanteile verletzt worden seien und auch im Rahmen der anschliessenden Hautweichteilnekrose nie eine Eröffnung des Kniegelenks notwendig geworden sei. Die im MRT-Untersuchungsbericht vom 4. November 2013 erwähnte Ruptur des vorderen Kreuzbandes wurde dort denn auch als degenerativ qualifiziert, was - so die Vorinstanz - für eine darauf zurückzuführende Gonarthrose ebenfalls gelten müsse. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht der festgestellten Gonarthrose mit Recht keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität beigemessen.

3.2. An der Rechtmässigkeit dieser aufgrund der medizinischen Aktenlage überzeugend begründeten vorinstanzlichen Beurteilung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Mit der Schilderung des schmerzhaften Verlaufs seiner gesundheitlichen Entwicklung in den Jahren nach dem ärztlichen Behandlungsabschluss am 3. Dezember 2004 versucht er, das vom kantonalen Gericht angenommene Fehlen einer beim erlittenen Motorradunfall erfolgten - und damit unfallbedingten - Kreuzbandruptur (E. 3.1 hievor) in Frage zu stellen. Dabei handelt es sich jedoch einzig um subjektiv geprägte Behauptungen, die mangels echtzeitlich ausgewiesener Brückensymptomatik nicht als erwiesen gelten und als solche allein keine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründen können.

Von den beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine zuverlässigen Aufschlüsse über vor Jahren tatsächlich erlittene, ärztlicherseits aber nirgends dokumentierte Verletzungen zu erwarten, weshalb von solchen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) abzusehen ist. Der Vorinstanz ist darin vollumfänglich beizupflichten, dass es wenig plausibel, sicher aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass massgebliche Läsionen wie etwa ein Kreuzband- oder ein Meniskusriss wegen anderweitiger Weichteilverletzungen überhaupt nicht erkannt worden wären und ein Behandlungsabschluss ohne weitergehende gezielte Therapie möglich gewesen wäre.

Nicht ganz beizupflichten ist zwar ihrer weiteren Erwägung, wonach mit dem von Dr. med. C.________ in seinem Arztzeugnis vom 20. Dezember 2012 verwendeten Begriff "posttraumatisch" lediglich die zeitliche Abfolge bezeichnet wird und dieser nicht gleichbedeutend mit "unfallkausal" ist. Im medizinischen Sprachgebrauch wird "posttraumatisch" häufig mit "unfallkausal" gleichgesetzt (vgl. SPRINGER, Klinisches Wörterbuch, Heidelberg 2007: [Syn: traumatisch; nach einem Unfall (auftretend), durch eine Verletzung hervorgerufen, als Folge eines Unfalles];

ROCHE LEXIKON MEDIZIN, 5. Aufl., München/Jena 2003: [posttraumatisch: als Folge eines Unfall (geschehen) s]; L. MANUILA ET AL., Dictionnaire médical, Paris 1996 [post-traumatique: qui se produit après un traumatisme, qui en est la conséquence]. Indessen hat sich dieser Arzt nicht ausführlich zu einem allfälligen Kausalzusammenhang zwischen dem damaligen Unfallereignis und den aktuellen Kniebeschwerden geäussert. Eine in diese Richtung gehende Meinungsäusserung könnte denn nach achtjährigem Intervall mit durchgehender Arbeitsfähigkeit auf dem Bau und ohne aktenmässig ausgewiesene ärztliche Behandlung oder Kontrolle auch gar nicht als überzeugend begründet gelten.

Ohne solche Brückensymptome ist angesichts der langen Latenzzeit auch nicht - wie der Beschwerdeführer meint - mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Unfallkausalität der von Dr. med. C.________ diagnostizierten, in aller Regel aber degenerativen Varusstellung des rechten Kniegelenks zu schliessen, welche das aktuelle Beschwerdebild allenfalls begünstigen würde.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juli 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl