Appeal on Disability Insurance Rejection Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged a decision by the Zurich cantonal social insurance court, which upheld a prior ruling by the Zurich Disability Insurance Office rejecting her claim for disability benefits. The office's decision was based on their evaluation that the complainant's health condition had not significantly changed since a previous decision to terminate her benefits. The court concurred, noting that different diagnostic opinions did not alter the fundamental assessment of her situation. The complainant's arguments, which failed to meet the basic requirements for legal appeals by only expressing personal views without substantive legal basis, were dismissed. Additionally, the requested extension for improving the complaint was not granted due to the expiration of the statutory appeal period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 43 BGG, Art. 50 BGG; Appeal on Disability Insurance Rejection Dismissed for Insufficient Justification: The office's decision was based on their evaluation that the complainant's health condition had not significantly changed since a previous decision to terminate her benefits. The court concurred, noting that different diagnostic opinions did not alter the fundamental assessment of her situation. The complainant's arguments, which failed to meet the basic requirements for legal appeals by only expressing personal views without substantive legal basis, were dismissed. Additionally, the requested extension for improving the complaint was not granted due to the expiration of the statutory appeal period.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide the matter according to the simplified procedure because no sufficiently substantiated appeal was filed within the time limit.
Used to exceptionally waive the levying of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_40/2023
Urteil vom 1. Februar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2022 (IV.2022.00011).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte im gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. Dezember 2022 zugestellten Urteil vom 17. November 2022 die Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2021, mit welcher das im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Dezember 2020 gestellte Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgelehnt wurde.
Dabei verglich es in einem ersten Schritt einerseits den Gesundheitszustand, wie er zum Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung vom 26. März 2018 ausgewiesen war und andererseits, wie er sich anlässlich der neuen Rentenverfügung vom 22. November 2021 präsentierte. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten gelangte es dabei zur Überzeugung, dieser sei im Wesentlichen unverändert geblieben. Allein eine unterschiedliche diagnostische Einordnung bei unveränderten Befundlage reiche genau so wenig aus wie eine ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit derselben. Dementsprechend habe die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abweisen dürfen.
3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Insbesondere reicht es nicht aus, den Geschehensablauf und den Gesundheitszustand lediglich aus eigener Sicht zu schildern und allgemeine Ausführungen zu den einzelnen Beschwerdebildern zu tätigen, um direkt daraus auf eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu schliessen und weitere Abklärungen zu fordern.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang um eine angemessene Frist zur Verbesserung der Beschwerde ersucht, ergibt sich was folgt: Die 30-tägige ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) Rechtsmittelfrist ist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 24. Januar 2023 abgelaufen. Gesetzliche Fristen können nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden. Sodann schliesst der Gesetzgeber im bundesgerichtlichen Verfahren eine Nachfrist zur Verbesserung einer den minimalen Begründungsanforderungen genügenden Rechtsschrift aus (e contrario Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ). Insbesondere findet Art. 43 BGG (ergänzende Beschwerdeschrift) allein auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe Anwendung. Mit anderen Worten: Eine den in E. 1 hiervor geschilderten Anforderungen genügende Beschwerde muss zwingend innert der Rechtsmittelfrist eingereicht sein. Eingaben nach Art. 50 BGG (Wiederherstellung einer versäumten Frist) sind vorbehalten.
4. Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde eingegangen ist, kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, womit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel