Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_4/2025 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Against Interim Decision on Invalidity Insurance Benefits

Geschäftsnummer 8C_4/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Gesuche des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab. Das kantonale Gericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Against Interim Decision on Invalidity Insurance Benefits: Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Gesuche des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab. Das kantonale Gericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Versicherungsleistung berufliche Vorsorgeleistungen Überversicherung sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained (no entry) because it was obviously insufficiently reasoned or inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs would exceptionally not be levied.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the conditions for appealing an interlocutory decision, which were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_4/2025

Urteil vom 8. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2024 (IV 2023/254).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Gesuche des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab.

Das kantonale Gericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies.

2. Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Leistungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt Abklärungen tätigen und hernach in der Sache neu verfügen. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (

BGE 144 V 280

E. 1.2;

133 V 481

E. 4.2).

Gegen solche selbstständig eröffneten Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (

BGE 144 III 475

E. 1.2 mit Hinweisen).

Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden

Art. 93 Abs. 1 BGG

alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3. Derartiges ist weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht:

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 144 III 475

E. 1.2;

141 IV 284

E. 2.3, 289 E. 1.3), noch erkennbar (Näheres dazu: a.a.O. sowie

BGE 142 II 20

E. 1.4;

140 V 282

E. 4.2;

139 V 99

E. 2.4;

136 II 165

E. 1.2.1).

4. Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet bzw. unzulässig, ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

nicht darauf einzutreten.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel