Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_397/2021 KI-generiert

Carpenter's Invalidity Pension Denial Upheld

Geschäftsnummer 8C_397/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1971, previously working in his own company as a carpenter and handyman, suffered a heart attack in October 2018. He applied for disability insurance benefits in April 2019. The Zurich disability insurance office investigated his medical and occupational circumstances, gathering reports from various doctors. In May 2020, the office concluded that he did not qualify for a disability pension. The man appealed this decision, but the Social Insurance Court of Zurich upheld the denial, even after considering additional medical reports submitted during the appeal. He then brought his case before the Swiss Federal Tribunal, seeking either a full pension or a multi-disciplinary assessment to determine his eligibility for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 7 Abs. 1 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Carpenter's Invalidity Pension Denial Upheld: He applied for disability insurance benefits in April 2019. The Zurich disability insurance office investigated his medical and occupational circumstances, gathering reports from various doctors. In May 2020, the office concluded that he did not qualify for a disability pension. The man appealed this decision, but the Social Insurance Court of Zurich upheld the denial, even after considering additional medical reports submitted during the appeal. He then brought his case before the Swiss Federal Tribunal, seeking either a full pension or a multi-disciplinary assessment to determine his eligibility for benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit Invalidenversicherungsleistungen Beitrag an Selbständigerwerbende Privatversicherung Erwerbstätigkeit im Rentenalter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited as the ground for making the procedure subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the losing party (the appellant).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

IV.2022.156 (2025-05-01) · sg
Disability Benefits Recalculation Based on Health Improvement
«…rhalt und bilden keine Grundlage für relevante Rückschlüsse auf die davor liegende Zeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3). 2.3.2 Anzufügen bleibt, dass der vom Beschwerdeführer beklagte verschlechterte Gesundhei…»
IV.2017.402 (2024-05-16) · sg
Disability Benefits Annulment Based on Improved Psychological Health and Failure to Report
«…uf den für die gerichtliche Prüfung massgebenden Zeitraum zulassen (siehe anstatt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b). 2. Hinsichtlich der unbegründeten Gehörsrüge des B…»
S 2023 120 (2024-01-09) · gr
Tetraplegic Appellant Denied Vocational Rehabilitation Due to Medical Incapacity
«…präsentierte (vgl. BGE 143 V 409 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E.4.3, 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E.3.2.3, 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E.3.3 und 8C_82/2019 vom 19. September 2019…»
725.2023.196.282 (2023-12-14) · bl
Disability Pension and Integrity Compensation Case Closure Upheld
«…iesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b in fine; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2021, 8C_397/2021, E. 3.2.3). Insofern kann dem Antrag der Beschwerdegegne- rin, die Berichte seien aus dem Recht zu weisen, nicht ohne W…»
S 2023 111 (2023-11-28) · gr
Social Insurance Institution v. Insured Person: Termination of Disability Pension for Refusal to Participate in Reintegration
«…des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E.3.3 und 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E.5.3; 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E.3.2.3; 8C:199/2023 vom 30. August 2023 E.4.3 ), auf eine gänzlich fehlende aktivie…»
VBE.2022.431 (2023-08-11) · ag
Disability Pension Reduction Upheld Due to Improved Work Capacity
«…enen Verfügung erging (zur zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3 mit Hinwei- sen), ausschliesslich Befunde genannt, welche in psychosozialen und so- ziokult…»
2022.02.17.sv.5 (2022-02-17) · bl
Vocational Retraining Claim Remanded for Further Psychological Assessment
«…iesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b in fine; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2021, 8C_397/2021, E. 3.2.3). Dies ist vorliegend einerseits beim Arztbericht von Dr. D.____ vom 7. Oktober 2020 der Fall. Dr. D.____ ber…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_397/2021

Urteil vom 3. August 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2021 (IV.2020.00428).

Sachverhalt:

A. Der 1971 geborene A.________ war zuletzt in seiner eigenen Firma als Schreiner und Universalhandlanger tätig. Am 31. Oktober 2018 erlitt er einen Herzinfarkt, woraufhin er sich im April 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte anschliessend verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte und die Akten der Krankentaggeldversicherung samt den Berichten des Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. August 2019, des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2020 sowie der auch als Neuropsychologin tätigen Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie, vom 28. September 2019 ein. In der Folge verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Mai 2020.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auch in Würdigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 16. Juni 2020 und der behandelnden Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2020 ab (Urteil vom 19. April 2021).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung einzuholen und danach den Rentenanspruch festzulegen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung vom 26. Mai 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ), zur Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), zum Rentenanspruch ( Art. 28 IVG ) und zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 256 E. 4; zudem BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, Dr. med. B.________ habe sich im Untersuchungsbericht vom 15. August 2019 für eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgesprochen. Anhand der Akten ergäben sich keine Hinweise, dass damit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht angemessen Rechnung getragen werde. In Bezug auf die psychischen Beschwerden erscheine die Einschätzung der Dr. med. D.________, welche den Beschwerdeführer am 13. September 2019 verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht habe, nachvollziehbar und überzeugend. Eine Verschlechterung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (vom 26. Mai 2020), welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bilde, bestehe aufgrund der Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ nicht, beziehe sich ihr Bericht vom 7. Oktober 2020 doch nicht auf den massgebenden Beurteilungszeitraum und lasse keine Rückschlüsse darauf zu.

3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet das vorinstanzliche Urteil in verschiedener Hinsicht.

3.2.1. Er bemängelt zunächst, dass das kantonale Gericht auf Arztberichte abstellte, die von der privaten Krankentaggeldversicherung eingeholt wurden. Er vertritt die Ansicht, bei solchen handle es sich nicht um eine neutrale Beurteilung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Herkunft eines Arztberichts für dessen Beweiswert nicht entscheidend ist ( BGE 143 V 124 E. 2.2.2) und auch der regelmässige Beizug eines medizinischen Experten durch eine Versicherung sowie das damit an diesen ausgerichtete Honorar keinen Anlass begründen, eine Einschätzung in Frage zu stellen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3).

3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Herzerkrankung auf den Bericht des Dr. med. B.________ abstellte, obwohl dessen Feststellungen nicht aktuell und dieser fachlich auch nicht qualifiziert sei, einen solchen Gesundheitszustand und seine Folgen zu beurteilen. Dieser Einwand ist unbegründet. Dr. med. B.________ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin untersuchte den Beschwerdeführer am 15. August 2019 persönlich, wobei ihm eine Vielzahl von Facharztberichten vorlag. Es ist nicht einzusehen, weshalb Dr. med. B.________ auf dieser Erkenntnisbasis nicht in der Lage gewesen sein soll, die medizinische Situation zu würdigen und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuschätzen. Zudem verletzt auch die vorinstanzliche Beurteilung betreffend den Zeitraum nach der Untersuchung durch Dr. med. B.________ bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2020 kein Bundesrecht. Denn eine relevante Verschlechterung ist in Bezug auf die Herzerkrankung nicht auszumachen, nachdem die Ärzte des Spitals G.________ bei den Untersuchungen vom 18. und 24. März 2020 die Thoraxschmerzen nicht durch die koronare Herzkrankheit erklären konnten und ein akutes Koronarsyndrom ausschlossen; zudem legte Dr. med. E.________ im Bericht vom 16. Juni 2020 dar, er habe keine Gründe, welche einer leichten Tätigkeit im Wege stünden.

3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, nach dem Bericht des Dr. med. C.________ hätte vertieft abgeklärt werden müssen, ob eine psychische Beeinträchtigung vorliege. Zudem sei willkürlich, dass im vorinstanzlichen Urteil die Erkenntnisse der Dr. med. F.________ nicht berücksichtigt worden seien. Eine neuropsychologische Einschätzung ersetze eine psychiatrische Beurteilung nicht.

Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass die Verfügung vom 26. Mai 2020 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 143 V 409 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind deshalb in die Beurteilung lediglich insoweit miteinzubeziehen, als sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben ( BGE 121 V 362 E. 1b in fine; Urteil 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2). Gemäss dem kantonalen Gericht erfüllt der Bericht der Dr. med. F.________ vom 7. Oktober 2020 diese Voraussetzungen nicht. Diese Sachverhaltswürdigung ist nicht willkürlich, nachdem sich aus der vorinstanzlichen Beschwerde vom 26. Juni 2020 ergibt, dass der Beschwerdeführer damals noch nicht bei Dr. med. F.________ in Behandlung war. Ferner kann aus der Ausführung der Dr. med. F.________, die von ihr erhobene Diagnose (Angst und depressive Störung, gemischt) sei als Folge der schweren Belastung nach kardialer Erkrankung aufgetreten, nicht abgeleitet werden, die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit habe bereits einige Monate vor Behandlungsbeginn bestanden. Gegen diese Annahme spricht hier der Abklärungsbericht der Dr. med. D.________ vom 28. September 2019, wonach keine Befunde vorlagen, die aus neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Mit Blick darauf ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz den Bericht der Dr. med. F.________ vom 7. Oktober 2020 nicht berücksichtigte und auf weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand verzichtete, wie er sich bis zur Verfügung vom 26. Mai 2020 entwickelte, sind von solchen doch keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Dies ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung, die den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt ( BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 9C_216/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2).

3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet und abzuweisen ist.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Möckli