Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_397/2011 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Late Submission of Reasoning Following Software Crash

Geschäftsnummer 8C_397/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the decision of a cantonal administrative court regarding disability insurance. The legal representative of the individual requested an extension for submitting the grounds of the appeal due to a computer crash that resulted in the loss of work necessary to complete the appeal document. However, the court determined that the appeal was not submitted within the mandatory deadline, and the representative did not provide sufficient justification for the delay, leading to a dismissal of the appeal and the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 35 OG, Art. 50 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Inadmissibility Due to Late Submission of Reasoning Following Software Crash: The legal representative of the individual requested an extension for submitting the grounds of the appeal due to a computer crash that resulted in the loss of work necessary to complete the appeal document. However, the court determined that the appeal was not submitted within the mandatory deadline, and the representative did not provide sufficient justification for the delay, leading to a dismissal of the appeal and the request for legal aid.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) verspätete Einreichung von Urkunden Wiederherstellung der versäumten Frist verspätetes Fristerstreckungsgesuch Beschwerdelegitimation Klagefrist verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 Ib 56
Swiss Federal Supreme Court on Rejection of Legal Assistance Request for Tax Fraud Due to Insufficient Suspicion
1C_294/2010
Association Appeal Dismissed for Late Filing Due to Internal Board Dispute
2P.194/2002
2 BGG genügende Eingabe vor Ablauf der Beschwerdefrist - nötigenfalls mittels Schreibmaschine oder handschriftlich - zu Papier zu bringen (Urteil 2P.194/2002 vom 11.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to non-fulfillment of formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court fees are to be levied.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

8C_599/2012 (2012-09-03)
Appeal Dismissed for Formal Defects in Invalidity Insurance Case
«…erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG ; Urteil 8C_397/2011 vom 14. Juni 2011), dass der Beschwerdeführer - trotz des bundesgerichtlichen Hinweises auf die innert der genannten Fr…»
C-2139/2012 (2012-06-08)
Appeal Dismissed for Untimely Filing of Insurance Benefits
«…e au sens de l'art. 41 LPGA (cf., parmi d'autres, arrêts du Tribunal fédéral 9C_312/2011 du 16 novembre 2011 consid. 5; 8C_397/2011 du 14 juin 2011), qu'il convient donc de rejeter la demande de restitution du délai, que le présent arrêt relève de l…»
C-6654/2011 (2012-01-26)
Late Appeal Dismissed: Failure to Arrange Mail Forwarding Abroad
«…s suffisantes permettant à l'assuré de se prévaloir de l'art. 41 LPGA (voire, parmi d'autres, arrêt du Tribunal fédéral 8C_397/2011 du 14 juin 2011; VOGEL, op. cit., art. 24 n° 10), qu'en l'occurrence on ne saurait retenir une absence de faute de l'a…»
8F_2/2011 (2011-12-21)
Federal Supreme Court Recusal Decision Challenge
«…stand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_397/2011 vom 14. Juni 2011. Sachverhalt: A. Mit Urteil 8C_397/2011 vom 14. Juni 2011 trat das Bundesgericht auf eine am letzten…»
C-3963/2011 (2011-08-24)
Cross-Border Worker's Social Security Benefits Appeal Dismissed
«…ituer un motif suffisant pour conclure à l'absence d'une faute conformément à l'art. 41 LPGA (arrêt du Tribunal fédéral 8C_397/2011 du 14 juin 2011; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Berne 2008, p. 567 n° 1340), que, sous réserve des excep…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_397/2011

Urteil vom 14. Juni 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 30. März 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2011 (Postaufgabe), gegen den am 4. April 2011 an die Rechtsvertreterin von S.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2011, in welcher um Erteilung einer Notfrist zur Einreichung der Beschwerdebegründung nachgesucht wird,

in die am 23. Mai 2011 der Post übergebene Beschwerdebegründung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass diesen Anforderungen innert der gesetzlich vorgegebenen 30-tägigen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass die Vertreterin des Versicherten innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 19. Mai 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist zwar mit der Eingabe vom 19. Mai 2011 Anträge in der Sache stellt, indessen keine Begründung dazu liefert,

dass sie statt dessen um Gewährung einer Notfrist ersucht, da sie der mit einem Textverarbeitungsprogramm beinahe fertig gestellten Beschwerdeschrift durch einen Programmabsturz bedingt um ca. 21.00 Uhr des 19. Mai 2011 verlustig gegangen sei und ein Wiederherstellen des Dokuments trotz Beizug einer Fachperson sich als unmöglich erwiesen habe,

dass wegen der fehlenden Erstreckbarkeit der Rechtsmittelfrist die Gewährung einer Notfrist zur Beschwerdeeinreichung ausgeschlossen ist,

dass indessen eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei oder ihre Vertretung durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der Gesuch stellenden Person und der Vertretung zu gewähren ist (vgl. die zu Art. 35 OG ergangene, auch unter der Herrschaft von Art. 50 BGG geltende Rechtsprechung: statt vieler die nicht amtlich publizierte E. 2 von BGE 114 Ib 56 ; in: Pra 1988 Nr. 152, sowie Urteil 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 3),

dass als unverschuldet ein Hindernis nur dann betrachtet werden kann, wenn die Säumnis durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht, oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte, was vorliegend nicht der Fall ist,

dass offenbleiben kann, ob mit einem Programmabsturz am letzten Tag der Beschwerdefrist nicht gerechnet werden und das eigenhändige Abspeichern des in Bearbeitung befindlichen Textdokumentes erfolgen muss,

dass es der Anwältin im konkreten Fall noch ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, eine den Ansprüchen an eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Eingabe vor Ablauf der Beschwerdefrist - nötigenfalls mittels Schreibmaschine oder handschriftlich - zu Papier zu bringen (Urteil 2P.194/2002 vom 11. September 2002, E. 6 mit Hinweis),

dass somit kein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG vorliegt, weshalb die am 23. Mai 2011, nach Ablauf der Beschwerdefrist, nachgereichte Beschwerdebegründung keine Berücksichtigung finden kann und auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge aussichtsloser Beschwerdeerhebung abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel