Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_396/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Social Assistance Appeal Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 8C_396/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision from the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding social aid eligibility. The complainant contended that due to his disability and his wife's unemployment, they lived below the subsistence minimum during a specified period. The court found that the complainant did not adequately address the reasoning behind the previous decision and failed to demonstrate how the lower court's factual findings were incorrect or insufficient. Consequently, the complaint was deemed insufficiently substantiated, leading to the conclusion that it could not be accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Social Assistance Appeal Due to Insufficient Justification: The complainant contended that due to his disability and his wife's unemployment, they lived below the subsistence minimum during a specified period. The court found that the complainant did not adequately address the reasoning behind the previous decision and failed to demonstrate how the lower court's factual findings were incorrect or insufficient. Consequently, the complaint was deemed insufficiently substantiated, leading to the conclusion that it could not be accepted.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe betreibungsrechtliches Existenzminimum Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosigkeit Sozialversicherungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (no entry) under the simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs for the federal court proceedings under the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_396/2016

Urteil vom 15. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Schlieren,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Freiestrasse 6, 8952 Schlieren,

Beschwerdegegnerin,

Bezirksrat Dietikon,

Kirchplatz 5, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. April 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Juni 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Vorinstanz einlässlich begründet hat, weshalb sie von einer nicht überwiegend wahrscheinlichen Mittellosigkeit im in Frage stehenden Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 31. Mai 2013 ausgeht und die Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe für diese Dauer als nicht gegeben erachtet,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt; die Behauptung, mit seiner Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau sei es offensichtlich, dass sie unter dem Existenzminimum gelebt hätten, reicht als Begründung seiner Beschwerde keineswegs aus,

dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,

dass daher keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Dietikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz