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8C_395/2016 KI-generiert

Claimant's Appeal on Disability Benefits Dismissed for Insufficient Legal Challenge

Geschäftsnummer 8C_395/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding accident insurance where the appellant contested a decision made by the Administrative Court of the Canton of Schwyz on April 6, 2016. The court had concluded that as of May 1, 2015, the claimant was no longer considered unable to work in physically light to moderate tasks, including her original position, and thus was not entitled to disability benefits or an integrity compensation due to the absence of significant impairment. The appellant's subsequent appeal did not adequately address the court's reasoning or demonstrate any legal error in the lower court's factual determinations. Consequently, the higher court found the appeal insufficient and decided not to entertain it.

Legislator-Regeste

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Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on Disability Benefits Dismissed for Insufficient Legal Challenge: The court had concluded that as of May 1, 2015, the claimant was no longer considered unable to work in physically light to moderate tasks, including her original position, and thus was not entitled to disability benefits or an integrity compensation due to the absence of significant impairment. The appellant's subsequent appeal did not adequately address the court's reasoning or demonstrate any legal error in the lower court's factual determinations. Consequently, the higher court found the appeal insufficient and decided not to entertain it.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenleistung Arbeitsunfähigkeit Rentenanspruch Rüge der Sachverhaltsfeststellung Unfallversicherer Versicherungsleistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because it lacked sufficient justification, leading to non-admission based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to rule for the waiving of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_395/2016

Urteil vom 6. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 6. April 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. April 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Vorinstanz nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte zum Schluss gelangte, spätestens seit dem 1. Mai 2015 bestehe generell bei der Ausübung von körperlich leichten bis mittelschweren Beschäftigungen und namentlich auch in der angestammten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin keine Arbeitsunfähigkeit mehr, weshalb es an der Grundvoraussetzung zur Ausrichtung einer Rente fehle, und zudem habe die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zufolge Fehlens einer erheblichen Integritätseinbusse zu Recht verneint,

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2016 mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt; lediglich Arztberichte anzurufen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, genügt nicht,

dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,

dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 ) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz