Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_395/2013 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance by Foreign Appellants

Geschäftsnummer 8C_395/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals from Turkey filed a complaint against a Swiss insurance institution regarding a decision made by the Administrative Court of the Canton of Lucerne. The complaint was initiated following a notice from the Federal Court requiring them to pay a cost advance and to provide a place of delivery in Switzerland for further proceedings. The complainants rejected the notification because it was not in Turkish, leading to issues of servicing and compliance with the court's requirements. Despite reminders and further instructions from the Federal Court, the individuals failed to comply with the payment and documentation obligations within the stipulated time frame, resulting in the court not proceeding with their complaint. Additionally, no legal costs were imposed due to the circumstances surrounding the case.

Legislator-Regeste

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Art. 44 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance by Foreign Appellants: The complaint was initiated following a notice from the Federal Court requiring them to pay a cost advance and to provide a place of delivery in Switzerland for further proceedings. The complainants rejected the notification because it was not in Turkish, leading to issues of servicing and compliance with the court's requirements. Despite reminders and further instructions from the Federal Court, the individuals failed to comply with the payment and documentation obligations within the stipulated time frame, resulting in the court not proceeding with their complaint. Additionally, no legal costs were imposed due to the circumstances surrounding the case.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Kostenvorschussleistung Fremdes Recht Verfahrenskosten Unfallversicherungssache Zahlungsfrist türkische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-admission of the appeal due to failure to comply with the deadline for the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the waiver of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_395/2013

Urteil vom 11. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,Türkei,

2. S.________, Türkei,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 22. April 2013.

In Erwägung,

dass A.________ und S.________ mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, (heute: Kantonsgericht Luzern) vom 22. April 2013 erhoben haben,

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2013 u.a. aufgefordert hat, spätestens 20 Tage nach Verfügungsempfang einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen,

dass die Annahme dieser samt Formular auf dem Rechtshilfeweg zugestellten Verfügung von den Beschwerdeführern am 7. Juni 2013 verweigert wurde, weil diese nicht in türkischer Sprache verfasst war,

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2013 darauf hingewiesen hat, dass Zustellungen in die Türkei gemäss den vorliegend anwendbaren rechtlichen Bestimmungen in einer Landessprache der Schweiz abgefasst sein dürfen, weshalb die mit einer entsprechend unzulässigen Begründung nicht angenommenen Aktenstücke als zugestellt und deren Inhalt als zur Kenntnis genommen gelten (vgl. Art. 44 BGG ),

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG (Verfügung vom 27. Juni 2013) unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert hat, den (ihnen verfügungsweise auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 800.- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 30 Tagen seit Verfügungsempfang dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 60-1102-7) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführer mit dieser Verfügung gleichzeitig aufgefordert wurden, dem Bundesgericht innerhalb der genannten 30-tägigen Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verzeigen mit der Androhung, dass sonst weitere Zustellungen unterbleiben oder durch Publikation im Bundesblatt erfolgen könnten ( Art. 39 Abs. 3 BGG ),

dass auch die Annahme dieser samt Formular auf dem Rechtshilfeweg zugestellten Verfügung von den Beschwerdeführern am 4. Juli 2013 verweigert wurde, weil diese nicht in türkischer Sprache verfasst war,

dass indessen auch diese Verfügung gemäss Art. 44 BGG als rechtsgenüglich zugestellt gilt (vgl. bereits Schreiben des Bundesgerichts vom 26. Juni 2013),

dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass es sich angesichts der gegebenen Verhältnisse rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass die Zustellung des vorliegenden Urteils in die Türkei androhungsgemäss unterbleibt bzw. durch Publikation im Bundesblatt erfolgt, nachdem die Beschwerdeführer kein Zustellungsdomizil in der Schweiz verzeigt haben,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Die Zustellung des Urteils an die Beschwerdeführer erfolgt durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt mit dem Hinweis, dass das für sie bestimmte Exemplar zu ihren Handen im Gerichtsdossier verbleibt.

Luzern, 11. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz