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8C_395/2011 KI-generiert

Unemployment Insurance: Appellate Review Limits and Evidentiary Burden for Challenging Factual Findings on Insufficient Contribution Period for Over-55 Claimant.

Geschäftsnummer 8C_395/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (I. Social Law Division) dismissed the appellant's appeal, upholding the decision of the Cantonal Court of Zug, which had denied the appellant's claim for 520 daily unemployment allowances because he failed to meet the required 18-month minimum contribution period within the relevant framework period. The Court ordered no procedural costs. The dispute concerned unemployment insurance benefits under Articles 9 and 27(2)(b) AVIG, where the appellant, over age 55, challenged the denial based on alleged inadequate information from the employment center and the insurance fund. The Court held that the appeal failed to meet formal requirements under Article 42(1)(2) BGG, as the appellant did not sufficiently demonstrate that the lower court's factual findings were obviously incorrect or amounted to legal violations under Articles 97(1) and 95 BGG, and mere appellatory criticism or general claims of evidence being inadmissible were insufficient.

Legislator-Regeste

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Art. 50 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Unemployment Insurance: Appellate Review Limits and Evidentiary Burden for Challenging Factual Findings on Insufficient Contribution Period for Over-55 Claimant: Social Law Division) dismissed the appellant's appeal, upholding the decision of the Cantonal Court of Zug, which had denied the appellant's claim for 520 daily unemployment allowances because he failed to meet the required 18-month minimum contribution period within the relevant framework period. The Court ordered no procedural costs. The dispute concerned unemployment insurance benefits under Articles 9 and 27(2)(b) AVIG, where the appellant, over age 55, challenged the denial based on alleged inadequate information from the employment center and the insurance fund. The Court held that the appeal failed to meet formal requirements under Article 42(1)(2) BGG, as the appellant did not sufficiently demonstrate that the lower court's factual findings were obviously incorrect or amounted to legal violations under Articles 97(1) and 95 BGG, and mere appellatory criticism or general claims of evidence being inadmissible were insufficient.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Verfahrensverletzungen unrichtige Sachverhaltsfeststellung Beschwerdelegitimation Klageschrift ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure due to lack of sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court costs in the disposition.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_395/2011

Urteil vom 21. Juni 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industrie-strasse 24, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug vom 31. März 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. März 2011,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 20. Mai 2011 an F.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die postamtliche Bescheinigung, wonach F.________ das Schreiben vom 20. Mai 2011 am 27. Mai 2011 in Empfang genommen hat,

in Erwägung,

dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 26. Mai 2011 abgelaufen ist, innert welcher eine den Anforderungen gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde erhoben sein muss, ansonsten darauf nicht einzutreten ist,

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2011 darauf hinzuweisen versuchte,

dass damit indessen nicht eine neue Frist zur Beschwerdebegründung gesetzt worden ist,

dass somit eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 BGG ausser Frage steht, und der Beschwerdeführer aus dem Zeitpunkt der Inempfangnahme des Schreibens vom 20. Mai 2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eine Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid sinngemäss als willkürlich zu bezeichnen,

dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll,dass das kantonale Gericht die Verfügung der Ausgleichskasse vom 28. Mai 2010 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer trotz zurückgelegtem 55. Lebensjahr wegen Nichterfüllens der gemäss Art. 9 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG geforderten Mindestbetragszeit von 18 Monaten innerhalb der Rahmenfrist keinen Anspruch auf die geforderten 520 Taggelder habe,

dass es insbesondere in einlässlicher Auseinandersetzung und Würdigung der Parteivorbringen wie auch der Akten darlegte, der Beschwerdeführer sei, anders als von ihm geltend gemacht, weder vom Regionalen Arbeitsvermittlungszenrum (RAV) noch von der Kasse bezüglich des Anmeldungszeitpunktes zur Anspruchsbegründung auf 520 Taggelder nachweislich unzureichend oder falsch informiert worden, sodass er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,

dass der Versicherte die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die zur Verneinung des Vorliegens einer Vertrauenssituation führen, die eine vom Gesetz abweichende Behandlung rechtfertigen würde ( BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636; 131 V 472 E. 5 S. 480; je mit Hinweisen), zwar als unter "Rechtsbeugung und Verdrehung von Beweisen¨ zustande gekommen rügt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich eine appellatorische Kritik genügt genau so wenig wie pauschal zu behaupten, mündliche Auskünfte und diese zusammenfassende Aktennotizen seien absolut beweisuntauglich,

dass deshalb ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeschrift Ungebührlichkeiten enthält, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel