Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_394/2007 KI-generiert

Disability Insurance Appeal Regarding Insufficient Psychiatric Assessment

Geschäftsnummer 8C_394/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a claim for an invalidity pension by an individual who had been employed as a painter since 1991 and had previously been denied benefits. After a new application in 2002, the regional disability insurance authority denied the claim based on a medical report. The regional court later granted the individual a pension based on a determined level of disability, which prompted the authority to challenge the court's decision. The dispute centers around the assessment of the individual's work capacity and the validity of the medical evaluations considered by the court. The higher court is reviewing whether the previous court's findings regarding disability and work capacity were correct or if further investigation is required.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 i.V.m, Art. 97 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 6 ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 66 BGG; Disability Insurance Appeal Regarding Insufficient Psychiatric Assessment: After a new application in 2002, the regional disability insurance authority denied the claim based on a medical report. The regional court later granted the individual a pension based on a determined level of disability, which prompted the authority to challenge the court's decision. The dispute centers around the assessment of the individual's work capacity and the validity of the medical evaluations considered by the court. The higher court is reviewing whether the previous court's findings regarding disability and work capacity were correct or if further investigation is required.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Invaliditätsbemessung psychiatrische Arbeitsunfähigkeit Bemessung des Invaliditätsgrades Invaliditätsversicherung Versicherungsleistungsbegehren psychiatrisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

Applied to grant the respondent legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 66 BGG

Applied to determine that the respondent must bear the court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 97 BGG

Cited as the standard of review applied to determine that the cantonal decision lacked sufficient factual findings regarding work capacity.

Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning as the basis for the obligation to order further clarification, which led to the annulment and remand in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

IV.2017.192 (2018-04-26) · sg
Disability Benefits Appeal for Finger Amputation and Divergent Psychiatric Assessments
«…e 4/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (8C_394/2007, IV- act. 211). A.g In Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids wurde der Versicherte durch Dr.med. K.___, Psyc…»
IV.2017.192 (2018-04-26) · sg
Disability Pension Award Based on 75% Work Capacity Assessment
«…e 4/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (8C_394/2007, IV- act. 211). A.g In Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids wurde der Versicherte durch Dr.med. K.___, Psyc…»
8C_219/2015 (2015-10-12)
Claimant v. Federal Office: Invalidity Pension for Psychiatric Conditions and Work Incapacity Assessment
«…nbeginn und Rentenhöhe an die IV-Stelle zurück. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 28. Februar 2008 (8C_394/2007) auf und wies die Sache zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurück. Nach Einholung eines Gutachtens…»
IV.2013.170 (2015-02-27) · sg
Disability Insurance Benefits Claim Following Hand Injury and Personality Change
«…en Entscheid am 28. Februar 2008 auf und wies die Sache zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (8C_394/2007; IV-act. 212). B.b Die IV-Stelle beauftragte daraufhin Dr. med. D.___ mit der psychiatrischen Begutachtung des Versic…»
IV.2013.170 (2015-02-27) · sg
Disability Insurance Benefits and Personality Disorder Incapacity
«…en Entscheid am 28. Februar 2008 auf und wies die Sache zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (8C_394/2007; IV-act. 212). B.b Die IV-Stelle beauftragte daraufhin Dr. med. D.___ mit der psychiatrischen Begutachtung des Versic…»
IV.2006.233 (2007-05-16) · sg
Insurance Benefits Appeal for Hand Injury and Pain Syndrome
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2007, IV 2006/233). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2007. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin S…»
IV.2006.233 (2007-05-16) · sg
Insured Claimant v. Disability Benefits Denial
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2007, IV 2006/233). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2007. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin S…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_394/2007

{T 0/2}

Urteil vom 28. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Heine.

Parteien

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1969 geborene A.________ war seit 1. Juni 1991 in der Firma X.________ als Lackierer angestellt. Mit Verfügung vom 30. Januar 1998 (vorinstanzlich bestätigt durch Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 30. Mai 2000, IV 1998/40) verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch.

Am 22. Mai 2002 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen holte die IV-Stelle ein Gutachten der Klinik Y.________ vom 27. Februar 2006 ein, um schliesslich gestützt darauf mit Verfügung vom 2. Mai 2006 das Leistungsbegehren abzuweisen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 fest.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es dem Versicherten eine Rente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 44 % zusprach. Im Übrigen verpflichtete es die IV-Stelle, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen (Entscheid vom 16. Mai 2007).

C. Mit Beschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen.

A.________ lässt Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 95 i.V.m. Art 97 BGG prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ) und der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ; BGE 130 V 343 ) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung zutreffend dargelegt ( BGE 115 V 133 E. 2 S. 134; vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf wird verwiesen.

3. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist streitig, ob die Einschätzung des IV-Grades durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte.

3.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. K.________, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % besteht.

3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich nicht richtig festgestellt. Das Gericht ginge fälschlicherweise von einer Aussage auf Seite acht des Teilgutachtens aus, anstatt auf die Schlussbeurteilung des Gutachtens auf Seite 41 abzustellen, und habe folglich die Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt.

3.3 Im Gutachten der Klinik Y.________ vom 27. Februar 2006 wird auf Seite 41 ausgeführt, dem Versicherten sei eine angepasste Tätigkeit ganztägig ohne zeitliche Einschränkungen somatisch und psychiatrisch zumutbar. Die Erwägungen der Vorinstanz beziehen sich hingegen auf Seite acht der psychiatrischen Abklärung vom 22. März 2005. Das Gericht geht gestützt darauf von einer generellen 30%igen Einschränkung aus. Dies wird unter anderem damit begründet, dass bereits die Fachärzte der Klinik G.________ im psychiatrischen Gutachten vom 28. Juli 2004 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestieren. Die Vorinstanz räumt diesbezüglich zwar ein, die bestehenden Krankheitsbilder (somatoforme Schmerzstörungen und Persönlichkeitsstörungen) liessen sich nicht oder nicht gänzlich bestätigen. Im psychiatrischen Gutachten der Klinik Y.________ wird zwar eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten, diese beschränkt der Psychiater aber auf die bisher ausgeübten Tätigkeiten. Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit führt er eine Seite vorher aus, dem Versicherten sei eine solche ganztags zumutbar; er räumt jedoch ein, eine prozentuale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf verschiedene Stellenprofile erweise sich als schwierig. Entsprechend ist das psychiatrische Gutachten der Rehaklinik Y.________ bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ganz schlüssig.

3.4 Nach dem Gesagten bildet das Gutachten der Rehaklinik Y.________ keine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die IV-Stelle und die Vorinstanz wären kraft des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ) gehalten gewesen, eine diesbezügliche Abklärung zu veranlassen. Demnach enthält der kantonale Entscheid nicht rechtsgenügliche Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, denen mit Blick auf Art. 97 BGG Verbindlichkeit beigemessen werden kann. Die Sache ist daher zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner die Kosten ( Art. 66 BGG ). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit gegeben erscheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2007 und der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu verfüge.

2. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Rechtsanwalt Werner Bodenmann, St. Gallen, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdegegners bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

5. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über den Anspruch auf eine Parteientschädigung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Heine