Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_393/2024 KI-generiert

Claimant v. Social Welfare Authority (Transport Costs for CFS/ME)

Geschäftsnummer 8C_393/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Cantonal Court of Schwyz, which upheld a local welfare authority's refusal to cover the costs of a transport service provided by the Swiss Red Cross. The appeal was based on the complainant's diagnosis of Chronic Fatigue Syndrome/Myalgic Encephalomyelitis (CFS/ME). The cantonal court found that the diagnosis alone did not justify a specific treatment plan or the related transport costs without a defined treatment process. It suggested that necessary transport costs could only be decided upon when a specific therapy requirement was established, which was not yet the case. The complainant did not sufficiently demonstrate that the need for the transport services was undisputedly linked to a necessary medical treatment nor that alternative transport methods were unreasonably burdensome. The appeal failed to meet the qualifications for a detailed constitutional argument, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Claimant v. Social Welfare Authority (Transport Costs for CFS/ME): The appeal was based on the complainant's diagnosis of Chronic Fatigue Syndrome/Myalgic Encephalomyelitis (CFS/ME). The cantonal court found that the diagnosis alone did not justify a specific treatment plan or the related transport costs without a defined treatment process. It suggested that necessary transport costs could only be decided upon when a specific therapy requirement was established, which was not yet the case. The complainant did not sufficiently demonstrate that the need for the transport services was undisputedly linked to a necessary medical treatment nor that alternative transport methods were unreasonably burdensome. The appeal failed to meet the qualifications for a detailed constitutional argument, leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Transportrecht medizinische Notwendigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit einzelne Grundrechte Verwendungsrecht Vergütung von Reisekosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden.
Art. 95 lit. c-e BGG
Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht näher auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen insbesondere zur medizinischen Behandlungsbedürftigkeit und zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme alternativer Transportmöglichkeiten offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs.
Art. 95 lit. a-e BGG
Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen.
Art. 8 Abs. 2 BV
Sodann fällt eine Beweiswürdigung nicht bereits deshalb unter den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot), weil sie nicht im Sinne der rügenden Person erfolgt ist (vgl.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the unpromising nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide to waive the collection of court fees as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_393/2024

Urteil vom 4. September 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Fürsorgebehörde Küssnacht,

Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2024 (III 2024 27).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Das kantonale Gericht stützte mit Entscheid vom 29. Mai 2024 die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes zu übernehmen. Dabei setzte es sich einlässlich mit den Parteivorbringen auseinander und legte in Würdigung der Akten u.a. dar, weshalb allein die erstmals am 13. Oktober 2022 gestellte Diagnose "Chronisches Müdigkeitssyndrom / Myalgische Enzephalomyelitis" (CFS/ME, ICD-10 G93.3) noch keine spezifische Behandlung samt damit verbundenen Transportkosten zu begründen vermag. Über allfällig notwendige Transportkosten könne sachadäquat erst entschieden werden, wenn Klarheit über die gebotene Therapie bestehe, was vorliegend (noch) nicht der Fall sei. Überdies sei es der Beschwerdeführerin trotz der CSF/ME-Erkrankung möglich und zumutbar, bei längeren Anfahrten zu medizinischen Behandlungen Pausen einzuschalten oder aber das Angebot einer Begleitperson der Fürsorgebehörde anzunehmen; bei medizinisch indizierten Behandlungen habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine (Neu-) Beurteilung der Übernahme der Fahrkosten im Einzelfall. Dabei brachte das kantonale Gericht kantonales Recht zur Anwendung (vgl. BGE 148 V 114 E. 3.1).

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht näher auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen insbesondere zur medizinischen Behandlungsbedürftigkeit und zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme alternativer Transportmöglichkeiten offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt sie dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zu möglichen Auswirkungen einer CFS/ME-Erkrankung unter Belastung. Dabei scheint sie zu übersehen, dass das kantonale Gericht das Vorliegen einer CSF/ME-Erkrankung nicht per se in Abrede gestellt, sondern die gewünschte Behandlung als gegenwärtig nicht hinreichend begründet gewertet hat. Genauso wenig schliesst die Vorinstanz generell die Übernahme von Kosten für den Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes aus. Deren Notwendigkeit muss im Einzelfall ausgewiesen sein, was im zu beurteilenden Zeitraum nicht der Fall gewesen sein soll. Inwiefern die tatsächlichen Feststellungen dazu willkürlich sein sollen, wird nicht näher ausgeführt. Sodann fällt eine Beweiswürdigung nicht bereits deshalb unter den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot), weil sie nicht im Sinne der rügenden Person erfolgt ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2 ; 139 I 169 E. 7.2 f.). Das diesbezügliche Vorbringen stösst daher ebenfalls ins Leere. Die Beschwerde vermag insgesamt den oben aufgezeigten qualifizierten Begründungsanforderungen nicht zu genügen.

4. Da dieser Mangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Das in der ergänzten Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel