Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_393/2012 KI-generiert

Municipality's Social Assistance Appeal Dismissed for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 8C_393/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by one municipality against another regarding a decision related to social assistance. The complaint was submitted to the Federal Tribunal following a prior ruling by the Administrative Court of the Canton of St. Gallen. The tribunal assessed the complaint and found that it did not meet the required legal stipulations for valid challenges, particularly failing to effectively demonstrate any violation of constitutional rights, which is necessary for the case to be considered. Consequently, the tribunal decided not to take up the complaint for further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 4 ZUG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Municipality's Social Assistance Appeal Dismissed for Insufficient Grounds: The complaint was submitted to the Federal Tribunal following a prior ruling by the Administrative Court of the Canton of St. Gallen. The tribunal assessed the complaint and found that it did not meet the required legal stipulations for valid challenges, particularly failing to effectively demonstrate any violation of constitutional rights, which is necessary for the case to be considered. Consequently, the tribunal decided not to take up the complaint for further proceedings.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Demonstrationsrecht verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Voraussetzungen einzelne Grundrechte Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the primary procedural basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to rule that no court fees shall be collected due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_393/2012

Urteil vom 11. Juni 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

Gemeinde X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remi Kaufmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der Gemeinde X.________ vom 10. Mai 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten (auch die vorinstanzlich herangezogenen Bestimmungen des ZUG gelangen kraft Verweises im kantonalen SHG als subsidiäres kantonales Recht und nicht als Bundesrecht zur Anwendung [siehe auch GVP 2006 Nr.24 S. 89 ff.]), die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe vom 10. Mai 2012 den genannten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass hieran auch die blosse Anrufung der - wie bereits ausgeführt - als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangenden Art. 9 und Art. 4 ZUG nichts ändert, weil dies nach dem Gesagten keinen zulässigen Beschwerdegrund bilden kann,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz