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8C_393/2007 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Accident Insurance Benefits for Knee Complaints

Geschäftsnummer 8C_393/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute between an individual who claimed benefits related to an accident and the Swiss Accident Insurance Institution (SUVA). The individual, born in 1950, had previously reported knee issues as a recurrence from an accident in January 1997. After a medical examination in February 2005, SUVA denied the claim for further compensation, asserting that the knee complaints were not causally linked to the prior injury. The individual contested this decision, leading to a dismissal of their appeal by the Social Insurance Court of Zurich. Consequently, the individual sought legal redress in a higher court, arguing for the reinstatement of benefits and evaluation of related compensation matters. However, the appeals court upheld SUVA's decision, concluding that the required medical criteria had not been met to warrant benefits related to the earlier incident.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Accident Insurance Benefits for Knee Complaints: The individual, born in 1950, had previously reported knee issues as a recurrence from an accident in January 1997. After a medical examination in February 2005, SUVA denied the claim for further compensation, asserting that the knee complaints were not causally linked to the prior injury. The individual contested this decision, leading to a dismissal of their appeal by the Social Insurance Court of Zurich. Consequently, the individual sought legal redress in a higher court, arguing for the reinstatement of benefits and evaluation of related compensation matters. However, the appeals court upheld SUVA's decision, concluding that the required medical criteria had not been met to warrant benefits related to the earlier incident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Leistungen der Unfallversicherung Gesundheitsbezogene Angaben Krankenversicherung medizinisches Gutachten Krankenkassen Knieverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited by the Tribunal to refer to the well-founded decisions of the SUVA and the cantonal court in dismissing the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because the appeal was clearly unfounded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_393/2007

Urteil vom 29. April 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer; Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien

J.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2007.

In Erwägung,

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 18. Mai 2005 gegenüber der 1950 geborenen J.________ eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den im August 1998 als Rückfall zum Unfall vom 27. Januar 1997 gemeldeten Beschwerden im linken Knie ablehnte, nachdem sie die Versicherte in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2004 in der Orthopädischen Klinik das Spitals A.________ hatte begutachten lassen (Bericht vom 25. Februar 2005),

dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2006 an dieser Verfügung festhielt,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 15. Mai 2007),

dass die Versicherte Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien die eingestellten Versicherungsleistungen zu erbringen, sowie die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen,

dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 27. März 2008 das nachträglich am 14. August 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat, wobei die Versicherte in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 10. April 2008 geleistet hat,

dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass das kantonale Gericht nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage gestützt auf das schlüssige Gutachten des Dr. med. Z.________ vom 25. Februar 2005, das die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise erfüllt ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), im angefochtenen Entscheid in allen Teilen überzeugend dargelegt hat, dass die SUVA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den im August 1998 als Rückfall zum Unfall vom 27. Januar 1997 gemeldeten Kniebeschwerden zu Recht verneinte, nachdem der natürliche Kausalzusammenhang betreffend die somatischen Leiden entfallen ist und es an der Adäquanz der geltend gemachten psychischen Folgen fehlt,

dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, wurden doch die von ihr erwähnten medizinischen Berichte entgegen ihren Einwendungen nicht ignoriert, sondern in die Beweiswürdigung miteinbezogen,

dass des Weiteren auch ihr Einwand, wonach sie vor dem Unfall gesund gewesen sei und kein einziges mal Kniebeschwerde gehabt habe, nichts zu ändern vermag, da rechtsprechungsgemäss eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch den Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist; denn diese Argumentation liefe auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinaus (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.),

dass auch das in der Beschwerde anbegehrte Obergutachten mit Blick auf die bestehende medizinische Aktenlage zu keinem anderen Ergebnis führen würde, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis),

dass mithin auf die Entscheide von SUVA und Vorinstanz verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Widmer Weber Peter