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8C_392/2025 KI-generiert

Claimant Challenges Denial of Supplementary Benefits Based on Ten-Year Residency Requirement Interruption

Geschäftsnummer 8C_392/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Claimant Challenges Denial of Supplementary Benefits Based on Ten-Year Residency Requirement Interruption The claimant challenged the denial of supplementary benefits (EL) based on the requirement for foreign nationals to have an uninterrupted ten-year stay in Switzerland before claiming EL, which the social security fund found to be interrupted by a stay abroad from September 2020 to January 2021. The Federal Court rejected the appeal in a simplified procedure because the claimant failed to demonstrate that the lower court's factual findings regarding the interruption—which occurred due to care for a sick mother abroad—were obviously incorrect or that the legal reasoning, which strictly limited exceptions to those based on the claimant's own illness, accident, or *force majeure*, violated federal law. The court held that the claimant's arguments largely missed the crucial period of absence and that simply asserting the decision was wrong or referring to a successful invalidity insurance claim was insufficient to meet the strict substantiation requirements of a federal appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 5 ELG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 5 Abs. 3 BV; Claimant Challenges Denial of Supplementary Benefits Based on Ten-Year Residency Requirement Interruption: The Federal Court rejected the appeal in a simplified procedure because the claimant failed to demonstrate that the lower court's factual findings regarding the interruption—which occurred due to care for a sick mother abroad—were obviously incorrect or that the legal reasoning, which strictly limited exceptions to those based on the claimant's own illness, accident, or *force majeure*, violated federal law. The court held that the claimant's arguments largely missed the crucial period of absence and that simply asserting the decision was wrong or referring to a successful invalidity insurance claim was insufficient to meet the strict substantiation requirements of a federal appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsanspruch Ergänzungsleistungen soziale Sicherheit ausländische Staatsangehörige Invalidenversicherung Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal without entering a full judgment because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_392/2025

Urteil vom 8. Juli 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025 (EL 200 2025 229).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 3. Juni 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2025. Demnach scheitert das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2021 am hierfür von ausländischen Staatsangehörigen geforderten ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz gemäss

Art. 5 ELG

. Zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen für den diese Karenzfrist unterbrechenden Auslandsaufenthalt von September 2020 bis Januar 2021 führte das kantonale Gericht zusammenfassend aus, so bedauerlich die damalige Situation der vom Beschwerdeführer in dieser Zeit im Ausland gepflegten Mutter gewesen sei, ändere dies nichts daran, dass die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten rechtsprechungsgemäss als unterbrochen gelte. Ausnahmen seien nur dann zulässig, wenn der Hinderungsgrund an einer vorzeitigen Rückkehr zwingend auf krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsansprechers selber oder auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt zurückgeführt werden müssten, was vorliegend aber nicht zutreffe.

3. Die letztinstanzlichen Vorbringen zielen in weiten Teilen an der Sache vorbei, da sie nicht den von der Vorinstanz für die Leistungsverweigerung massgeblichen Zeitraum September 2020 bis Januar 2021 beschlagen. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern die diesen Zeitraum betreffenden vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Allein auf die Gründe zu verweisen, welche zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG ab 1. Oktober 2021 geführt haben, reicht nicht aus. Im Übrigen können neue Tatsachen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (

Art. 99 Abs. 1 BGG

), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (

BGE 133 III 393

E. 3). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (

Art. 5 Abs. 3 BV

) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung.

4. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, kann das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

erledigt werden.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel