Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_391/2025 KI-generiert

Unemployment Insurance Sanction Appeal Untimely Due to Missed Objection Deadline

Geschäftsnummer 8C_391/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügungen vom 9. und 27. Oktober 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den 1986 geborenen A.________ für die Dauer von zehn respektive vier Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein. Auf die am 5. Oktober 2024 dagegen erhobene Einsprache trat es nicht ein (Entscheide vom 29. November 2024).

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 41 ATSG, Art. 9 BV, Art. 109 BGG; Unemployment Insurance Sanction Appeal Untimely Due to Missed Objection Deadline: eingetreten werden. Solche mache der Beschwerdeführer aber keine geltend. Insbesondere liege kein unverschuldeter Irrtumsfall im Sinne der Rechtsprechung vor, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des ursprünglichen Verzichts auf eine Einsprache noch davon ausgegangen sei, zeitnah eine neue Stelle zu finden, was sich alsdann aber nicht bewahrheitet habe.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Treu und Glauben) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Fristversäumnis befristete Leistung Arbeitslosigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan Verwaltungssanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was resolved in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_391/2025

Urteil vom 11. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Treu und Glauben),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2025 (AL.2025.00001).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügungen vom 9. und 27. Oktober 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den 1986 geborenen A.________ für die Dauer von zehn respektive vier Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein. Auf die am 5. Oktober 2024 dagegen erhobene Einsprache trat es nicht ein (Entscheide vom 29. November 2024).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Mai 2025 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Einspracheentscheide.

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 2. Mai 2025 die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 29. November 2024, mit welcher er auf die gegen die Verfügungen vom 9. und 27. Oktober 2023 erhobene Einsprache vom 5. Oktober 2024, weil verspätet, nicht eintrat. Auf eine ausserhalb der Rechtsmittelfrist gemäss

Art. 52 Abs. 1 ATSG

erhobene Einsprache könne nur beim Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen nach

Art. 41 ATSG

eingetreten werden. Solche mache der Beschwerdeführer aber keine geltend. Insbesondere liege kein unverschuldeter Irrtumsfall im Sinne der Rechtsprechung vor, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des ursprünglichen Verzichts auf eine Einsprache noch davon ausgegangen sei, zeitnah eine neue Stelle zu finden, was sich alsdann aber nicht bewahrheitet habe.

3. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst allein das vorinstanzlich bestätigte Nichteintreten auf die gegen die Verfügungen vom 9. und 27. Oktober 2023 erhobene Einsprache vom 5. Oktober 2024. Dementsprechend ist allein auf Rügen betreffend die Fristwahrung einzugehen, nicht aber auf die übrigen Vorbringen. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorträgt, verfängt - soweit überhaupt über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehend (E. 1 hiervor) - nicht.

Im Besonderen verschafft der von ihm angerufene Grundsatz von Treu und Glauben (

Art. 9 BV

) allein einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (vgl.

BGE 150 I 1

E.4.1 mit Hinweisen). Davon nicht erfasst sind durch den Bürger ohne entsprechendes Zutun der Verwaltung getroffene Zukunftsprognosen, die sich alsdann nicht verwirklichen. Zwar setzt die Wiederherstellung der Frist sodann nicht zwingend eine objektive Unmöglichkeit voraus, sondern sie kann auch bei subjektiver Unmöglichkeit gewährt werden. Subjektive Unmöglichkeit wird indessen nur dann angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters gewährt wird (Urteile 6B_588/2025 vom 7. Juli 2025 E. 4; 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2; 8F_17/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2; jeweils mit weiteren Hinweisen).

Inwiefern die vom Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügungen vom 9. und 27. Oktober 2023 getroffene (irrige) Annahme, zeitnah eine Stelle zu finden, ihn daran gehindert haben soll, Einsprache zu erheben, ist nicht ersichtlich. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, innert Frist zu handeln. Wenn er dies auf der Basis einer (fehlerhaften) persönlichen Einschätzung seines künftigen Werdegangs unterlässt, hat er sich dies selber anzurechnen. Ein unverschuldetes Versäumnis, welches eine Fristwiederherstellung im Sinne von

Art. 41 ATSG

erlauben würde, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen - darin nicht auszumachen.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach

Art. 109 BGG

ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.

5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel