Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_391/2020 KI-generiert

Supreme Court Dismisses Accident Insurance Appeal Due to Untimely Filing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_391/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual appealing against a decision made by the Federal Administrative Court regarding accident insurance. The appellant challenged the prior court's decision but filed the appeal after the 30-day legal period had passed, thus rendering the appeal late. The appellant also submitted requests to reinstate the missed deadline, arguing that different constitutional and international law provisions were breached. However, these requests did not sufficiently address the key considerations of the previous ruling, leading to the determination that the appeal was inadmissible. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the appeal’s unpromising nature. No court costs were imposed in this matter.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Supreme Court Dismisses Accident Insurance Appeal Due to Untimely Filing and Insufficient Substantiation: The appellant challenged the prior court's decision but filed the appeal after the 30-day legal period had passed, thus rendering the appeal late. The appellant also submitted requests to reinstate the missed deadline, arguing that different constitutional and international law provisions were breached. However, these requests did not sufficiently address the key considerations of the previous ruling, leading to the determination that the appeal was inadmissible. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the appeal’s unpromising nature. No court costs were imposed in this matter.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Forderungseingabe Unfallversicherungssache Subrogation des Versicherers Fristversäumnis sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Sistierung der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not adjudicated upon (non-entré en matière) due to lack of proper substantiation, applied in order 2.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless, applied in order 3.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs, ordered in order 4.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_391/2020

Urteil vom 30. Juni 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2020 (C-6520/2017).

Nach Einsicht

in den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. April 2020 an den damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2020,

in die Eingabe von A.________ vom 26. Mai 2020 und die Antwort des Bundesgerichts vom 29. Mai 2020,

in die am 10. Juni 2020 der deutschen Post übergebene Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2020,

in Erwägung,

dass der vorinstanzliche Entscheid mit Eingang beim damaligen Rechtsvertreter ungeachtet dessen, wann der Beschwerdeführer persönlich effektiv davon Kenntnis erhalten hat, als zugestellt gilt,

dass aus diesem Grund die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 25. Mai 2020 abgelaufen ist,

dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist,

dass, soweit der Beschwerdeführer mit den Eingaben vom 26. Mai und 10. Juni 2020 sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist ersucht, dem kein Erfolg beschieden ist,

dass nämlich eine versäumte Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit wiederhergestellt werden kann ( Art. 50 BGG ; statt vieler: Urteil 8F_6/2015 vom 28. August 2015),

dass abgesehen davon ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass der Beschwerdeführer sich in der Eingabe vom 10. Juni 2020 im Wesentlichen darauf beschränkt, den Geschehensablauf wortreich aus eigener Sicht zu schildern und den vorinstanzlichen Entscheid pauschal als gegen verschiedene Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen verstossend zu rügen; auf die entscheidende Erwägung 3 im angefochtenen Entscheid geht er hingegen nicht hinreichend ein,

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel