Complainant v. Accident Insurer (Causality of Injury)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant v. Accident Insurer (Causality of Injury) This decision relates to a complainant challenging a cantonal court's ruling which upheld the accident insurer's denial of benefits beyond August 31, 2024, for health impairments following an accident on October 22, 2023, based on the absence of a natural or adequate causal link. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits, determining that the complainant failed to meet the justification requirements under Article 42 paragraphs 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG) by not specifically demonstrating how the lower court's factual findings were incorrect or how its legal reasoning violated federal law, merely relying on general claims of legal violation instead of engaging with the specific findings regarding the causal link and the lack of influence from a prior, resolved accident injury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Complainant v. Accident Insurer (Causality of Injury): Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 30. Mai 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2024, mit welchem eine über den 31. August 2024 hinausgehende Leistungspflicht für beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsschäden verneint wurde, rechtens sei. Diese stünden nicht (mehr) in einem natürlichen bzw. adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis vom 22. Oktober 2023.
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KI-generiertUsed to rule on the non-admission of the appeal in the simplified procedure due to a manifest deficiency in the grounds of appeal.
Used to waive the collection of court costs in this specific instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_390/2025
Urteil vom 20. August 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Mai 2025 (5V 24 341).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von
Art. 97 Abs. 1 BGG
) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (
Art. 97 Abs. 2 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 30. Mai 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2024, mit welchem eine über den 31. August 2024 hinausgehende Leistungspflicht für beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsschäden verneint wurde, rechtens sei. Diese stünden nicht (mehr) in einem natürlichen bzw. adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis vom 22. Oktober 2023.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von
Art. 97 Abs. 2 BGG
unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.
Art. 95 lit. a-e BGG
) gesetzt haben sollen. Allein verschiedene Rechtsgrundsätze anzurufen und zu behaupten, diese seien durch das kantonale Gericht verletzt worden, reicht nicht aus. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits bei früherer Gelegenheit hingewiesen (Urteil 8C_245/2025 vom 10. Juni 2025), ohne dies in der vorliegenden Eingabe umzusetzen. Soweit er insbesondere geltend macht, zum Zeitpunkt des Ereignisses noch an den Folgen eines anderen Unfalles (vom 17. Mai 2021) gelitten zu haben, erschliesst sich dem Bundesgericht nicht, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Denn gemäss dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. April 2025 lagen spätestens am 1. November 2023, mithin nur wenige Tage nach dem neuen Ereignis, diesbezüglich keine Unfallfolgen mehr vor (s. Urteil 8C_245/2025 vom 10. Juni 2025). Damit scheidet auch eine dadurch bedingte Beeinflussung des Heilungsverlaufs ohne Weiteres aus.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
kann ausnahmsweise nochmals (unlängst: Urteil 8C_245/2025 vom 10. Juni 2025) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen (bereits so früher: Urteil 9C_328/2022 vom 22. Juni 2022).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel