Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_390/2023 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Appeal Refused for Insufficient Challenge to Lower Court Reasoning

Geschäftsnummer 8C_390/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman appealed against a decision by the Zurich cantonal social insurance court that confirmed a suspension of her entitlement to unemployment benefits for 16 days. The suspension, enacted by the Zurich Office for Economy and Labor, was based on her failure to provide timely evidence of job search efforts, as required under Swiss unemployment insurance law. Although she presented medical certificates to justify her inability to submit the required documentation before March 12, 2022, the lower court found these insufficient to prove she was unable to send the documents via mail or email. Her appeal, which continued to rely on these medical certificates, was deemed inadmissible due to inadequate argumentation against the lower court's reasoning, failing to meet the minimum requirements for appeal submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 3 AVIV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefits Suspension Appeal Refused for Insufficient Challenge to Lower Court Reasoning: The suspension, enacted by the Zurich Office for Economy and Labor, was based on her failure to provide timely evidence of job search efforts, as required under Swiss unemployment insurance law. Although she presented medical certificates to justify her inability to submit the required documentation before March 12, 2022, the lower court found these insufficient to prove she was unable to send the documents via mail or email. Her appeal, which continued to rely on these medical certificates, was deemed inadmissible due to inadequate argumentation against the lower court's reasoning, failing to meet the minimum requirements for appeal submissions.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Zulässige Gründe Begründung Beschwerdelegitimation Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits due to a manifest defect in the statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_390/2023

Urteil vom 16. Juni 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2023 (AL.2022.00204).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil vom 29. März 2023 die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 16 Tagen. Dabei setzte sie sich einlässlich mit den Parteivorbringen auseinander und legte in Würdigung der Akten insbesondere dar, weshalb die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht zum Nachweis ausreichten, dass die Beschwerdeführerin vor dem 12. März 2022 ausser Stande gewesen sein soll, die Belege ihrer Arbeitsbemühungen in einem Briefumschlag in den nächstgelegenen Briefkasten einzuwerfen oder der RAV-Beraterin zu mailen. Dies führte zur Bestätigung der von der Beschwerdegegnerin verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung mangels (zeitgerecht) nachgewiesener Arbeitsbemühungen.

3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser entscheidwesentlichen Erwägung nicht hinreichend auseinander. Nebst neuerlicher Berufung auf dieselben, von der Vorinstanz bereits gewürdigten, Arztberichte thematisiert sie ausserhalb davon Liegendes. Damit ist den gemäss E. 1 hievor gebotenen Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht Genüge getan. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters entbindet nicht von der Pflicht, innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eine den eingangs aufgezeigten Mindestanforderungen genügende Beschwerde einzureichen (Urteile 8C_561/2021 vom 29. September 2021 und 6B_436/2021 vom 23. August 2021 E. 4 und 6B_1154/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3).

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel