Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_390/2020 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Decision on Injury Caused by Intentional Fall and Disability Pension Entitlement

Geschäftsnummer 8C_390/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a person born in 1961 applied for disability insurance benefits in Switzerland, citing a bone inflammation in the left hand that began in 2000 and psychological issues. Despite multiple medical evaluations and insurance assessments over several years, the claim was initially denied. The case involves an incident on September 22, 2010, where the applicant threw themselves from a window during a psychiatric consultation, leading to severe injuries. This action was later evaluated to determine if the fall constituted a deliberate act to create an insurance claim, raising questions about the intent and mental state of the applicant at the time. The district insurance court initially ruled to grant a full pension from September 1, 2010, to June 30, 2014, followed by a quarter pension from July 1, 2014. The case was contested by the disability office, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Swiss Federal Supreme Court Decision on Injury Caused by Intentional Fall and Disability Pension Entitlement: Despite multiple medical evaluations and insurance assessments over several years, the claim was initially denied. The case involves an incident on September 22, 2010, where the applicant threw themselves from a window during a psychiatric consultation, leading to severe injuries. This action was later evaluated to determine if the fall constituted a deliberate act to create an insurance claim, raising questions about the intent and mental state of the applicant at the time. The district insurance court initially ruled to grant a full pension from September 1, 2010, to June 30, 2014, followed by a quarter pension from July 1, 2014. The case was contested by the disability office, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenrente der Unfallversicherung Anspruch auf Versicherungsleistungen Vorschriften über das Ruhegehalt Revision von Invalidenleistungen Unfallkausalität Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the Federal Tribunal basing its decision on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited as the prerequisite for the Federal Tribunal to correct or supplement the factual findings of the lower court regarding obvious errors.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in relation to the requirements for lodging a complaint regarding the review of legal issues.

Art. 65 BGG

Used to make the proceedings subject to court costs because the appeal was upheld.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the losing party (Beschwerdegegner) to pay the court costs, as the appeal was allowed.

Art. 95 BGG

Cited generally as the basis for filing the appeal concerning a breach of federal law.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited as the prerequisite for the Federal Tribunal to correct or supplement the factual findings of the lower court.

Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB

Cited as context for defining the concept of eventual intent (Eventualvorsatz) used in interpreting Art. 21 ATSG.

Art. 16 ATSG

Cited to confirm the legal basis for determining the degree of disability via the income comparison method, which was relevant to the case.

Art. 21 Abs. 1 ATSG

The decision hinges on whether the incident of September 22, 2010, constituted self-infliction of the insured event through intentional or eventual gross negligence, justifying denial of benefits based on this article.

Art. 43 Abs. 1 ATSG

Cited to confirm the proper application of the principle of official investigation by the lower court.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited to confirm the proper application of the principle of official investigation by the lower court.

Art. 7 ATSG

Cited, along with other basic legal provisions regarding disability insurance, to establish the legal context reviewed by the lower court.

Art. 8 Abs. 1 ATSG

Cited, along with other basic legal provisions regarding disability insurance, to establish the legal context reviewed by the lower court.

Art. 28 IVG

Cited, along with other basic legal provisions regarding disability insurance, to establish the legal context reviewed by the lower court.

Art. 4 Abs. 1 IVG

Cited, along with other basic legal provisions regarding disability insurance, to establish the legal context reviewed by the lower court.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

I 2023 11 (2024-07-08) · sz
Claimant v. Disability Insurance Office (Disability Pension Appeal)
«…enlohn vorzunehmen ist, stellt hinge- gen eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.2; Urteil BGer 8C_390/2020 vom 25.11.2020 E. 4.3). 4.2 Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkomme…»
VBE.2023.170 (2023-11-14) · ag
Disability Pension Denial Upheld Due to Sufficient Medical Evidence
«…heit vom Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht zwingend als lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E. 4.5.1 mit Hinweis auf 8C_267/2020 vom 9. Septem- ber 2020 E. 6.3). Vorliegend bestehen sodann…»
I 2023 54 (2023-09-06) · sz
Disability Pension Reduction for Intoxicated Driving Injury
«…der Vorsätzlichkeit ist dabei im strafrechtlichen Sinne zu verstehen, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Ur- teil BGer 8C_390/2020 vom 25.11.2020 E. 3.1; BSK ATSG-Brunner /Vollenwei- der, Art. 21 N.12; Kieser, a.a.O., Art. 21 N. 47). Vorsätzlich bege…»
IV.2022.144 (2023-08-23) · sg
Appeal Regarding Denial of Disability Insurance Benefits
«…gl. zum Ausmass des nötigen Entgegenkommens für eine Berücksichtigung, Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.2, 2. Abs.). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/…»
IV.2022.144 (2023-08-23) · sg
Claimant v. Insurer: Disability Benefits Denial Upheld Based on Medical Assessment
«…gl. zum Ausmass des nötigen Entgegenkommens für eine Berücksichtigung, Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.2, 2. Abs.). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/…»
IV.2020.176 (2023-07-12) · sg
Disability Pension Appeal Denied Due to Insufficient Impairment and Credibility Issues
«…anzunehmen sind. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist IV-fremd (Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.1 und vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.3.3). Die mangelnde in der Schweiz anerkannte Ausbildung (vgl. Urte…»
IV.2020.176 (2023-07-12) · sg
Denial of Disability Benefits Upheld Despite Procedural Complaints
«…anzunehmen sind. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist IV-fremd (Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.1 und vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.3.3). Die mangelnde in der Schweiz anerkannte Ausbildung (vgl. Urte…»
200 2021 821 (2023-01-11) · be
Insured Person v. Swiss Invalidity Insurance (IV) Recurrent Depressive Disorder and Tinnitus Invalidity Pension Appeal
«…Jan. 2023, IV/21/821, Seite 18 Anspruch auf einen Abzug vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 25. November 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.1), wovon abzurücken vorliegend kein Anlass besteht. Weiter liegen beim "perfekt …" sprechenden Be- schwerdefüh…»
S 2022 51 (2022-10-18) · gr
Disability Benefits Appeal: Earning Capacity Assessment and Procedural Error in Medical Evidence Review
«…e gleich (vgl. BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.4.3.3 f., 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E.4.3, 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.3.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1…»
8C_74/2022 (2022-09-22)
Foreman's Invalidity Pension Appeal: Residual Capacity and Disability-Related Income Deduction
«…erwähnten Urteilen bzw. Erwägungen des Bundesgerichts ( BGE 146 V 16 E. 4.1; 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3. f.; 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3; 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1; 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E. 7.1.1; 8C_5…»
IV.2021.85 (2022-09-15) · sg
Disability Pension Entitlement Based on Current Psychiatric Assessment
«…024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.1 und vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.3.3) und bei Stellen ohne Kaderfunktion bzw. im Bereich der Hilfsar…»
IV.2021.85 (2022-09-15) · sg
Claimant v. Social Insurance Institution (Disability Pension Appeal)
«…025 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.1 und vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.3.3) und bei Stellen ohne Kaderfunktion bzw. im Bereich der Hilfsar…»
S 2022 66 (2022-09-13) · gr
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits for Back Pain and Depression
«…sichtspunkte gleich (vgl. BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.4.3.3 f., 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E.4.3, 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.3.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.…»
IV.2021.42 (2022-06-14) · sg
Disability Pension Cessation Based on Change in Work Capacity
«…prachkenntnisse sowie der Ausländerstatus rechtfertigen keinen Abzug (Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.1; vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.3.3; vom 30. Juli 2020, 8C_139/2020, E. 6.3.4 und vom 25. Oktober 2018…»
IV.2021.42 (2022-06-14) · sg
Disability Pension Termination Upheld Due to Change in Work Capacity
«…prachkenntnisse sowie der Ausländerstatus rechtfertigen keinen Abzug (Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.1; vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.3.3; vom 30. Juli 2020, 8C_139/2020, E. 6.3.4 und vom 25. Oktober 2018…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_390/2020

Urteil vom 25. November 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2020 (IV 2019/204).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1961 geborene A.________ hatte sich am 13. Februar 2003 unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2000 bestehende Knochenentzündung an der linken Hand erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach diversen Abklärungen und Beizug der Akten der Unfallversicherung bezüglich eines am 14. März 2002 erlittenen Unfalls (Anschlagen der linken Hand an einem Türrahmen) verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 6. August 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Am 12. August 2005 meldete sich A.________ unter Hinweis auf die Knochenentzündung und auf psychische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Zusprache einer Rente. Die IV-Stelle zog die medizinischen Berichte bei und liess bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz ein interdisziplinäres Gutachten vom 12. Juli 2007 erstellen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 verneinte sie ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18 % den Anspruch auf eine Invalidenrente.

A.b. Am 5. November 2008 meldete sich A.________ unter Hinweis auf die Schmerzen an der linken Hand sowie auf Angst, Träume, Aggressionen und Depressionen zum dritten Mal bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte bei der MEDAS eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung des Dr. med. B.________ vom 25. Mai 2009 sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 21. Juli und 4. August 2009 ein, liess den Versicherten überwachen (Ermittlungsbericht vom 28. Dezember 2009) und holte ergänzende Berichte des RAD vom 5. Januar und 3. Juni 2010 ein. Am 22. September 2010 stieg A.________ anlässlich einer Konsultation im Psychiatrie-Zentrum C.________ im ersten Stock aus dem Fenster, hängte sich ans Fenstersims und liess sich in den Hof fallen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Februar 2013 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme einer ergänzenden Begutachtung an die IV-Stelle zurück. Auf eine von der IV-Stelle dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_328/2013 vom 4. Februar 2014 nicht ein.

A.c. Nach Einholung eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens der MEDAS vom 6. Februar 2015 sowie einer Stellungnahme des RAD vom 26. Februar 2015 gab die IV-Stelle - nach Durchführung mehrerer Verfahren - eine zusätzliche polydisziplinäre Begutachtung bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, in Auftrag und holte zum dort erstellten Gutachten vom 4. Februar 2019 eine weitere Stellungnahme des RAD vom 27. Februar 2019 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Juni 2019 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Mai 2020 teilweise gut und sprach A.________ ab 1. September 2010 bis 30. Juni 2014 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente zu. Es wies die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die IV-Stelle zurück.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihre Verfügung vom 12. Juni 2019 zu bestätigen, eventuell sei A.________ eine von September 2011 bis Juni 2014 befristete ganze Rente zuzusprechen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, schliessen. Das Versicherungsgericht beantragt deren Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. September 2010 bis 30. Juni 2014 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente zusprach. Nicht mehr streitig ist, dass das Gutachten der ABI vom 4. Februar 2019 beweiswertig ist.

2.2. Das kantonale Gericht legte die rechtlichen Grundlagen betreffend Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), Voraussetzung des Rentenanspruchs ( Art. 28 IVG ) sowie Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3. Was zunächst die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2010 bis 30. Juni 2014 anbelangt, ist streitig, ob der Beschwerdegegner den Versicherungsfall am 22. September 2010 vorsätzlich herbeiführte. Unbestritten ist, dass die der ab 1. September 2010 bis 30. Juni 2014 zugesprochenen ganzen Rente zugrunde liegenden Verletzungen auf dieses Ereignis zurückzuführen sind.

3.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Der Begriff der Vorsätzlichkeit ist im strafrechtlichen Sinne zu verstehen, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Urteil 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 5.3 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 136 V 362 , aber in SVR 2011 IV Nr. 34 S. 99; BRUNNER/VOLLENWEIDER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 12 zu Art. 21 ATSG ). Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn jemand den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung), sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein. Sowohl eventualvorsätzlich als auch bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Die bewusst fahrlässig handelnde Person vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Demgegenüber nimmt, wer eventualvorsätzlich handelt, den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto näher liegt die Folgerung, der Handelnde habe ihn in Kauf genommen (vgl. die strafrechtliche Rechtsprechung: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 16 mit Hinweis; SZS 2013 S. 174). Eventualvorsatz ist jedoch auch bei gefährlichen Handlungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 143 V 285 E. 4.2.2 S. 291).

3.2. Das kantonale Gericht stellte fest, dass es sich beim Ereignis vom 22. September 2010 gemäss psychiatrischem Teilgutachten der ABI vom 4. Februar 2019 weder um einen echten Suizidversuch noch um einen ausschliesslichen Artefakt gehandelt habe. Die Umstände wiesen darauf hin, dass eine zumindest leicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bei grosser innerer Anspannung und Verzweiflung im Rahmen der Depression und bei möglichen psychosozialen Belastungsfaktoren vorgelegen hätte. Gestützt auf die Einschätzung im Gutachten ging die Vorinstanz wegen eingeschränkter Steuerungsfähigkeit nicht von einer vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls aus und sprach dem Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. September 2010 bis 30. Juni 2014 eine ganze Rente zu.

Die Beschwerdeführerin rügt eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Sie hält eine vorsätzliche oder zumindest eventualvorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls für erstellt.

3.3. In der Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde das Vorgehen des Beschwerdegegners vom 22. September 2010 mit "aus dem Fenster steigen, sich ans Fenstersims hängen und dann fallen lassen" umschrieben. Dieser Vorgang blieb unbestritten und ist aktenkundig. So wurde im Bericht des Psychiatrie-Zentrums C.________ vom 24. Mai 2011, auf den der Beschwerdegegner verweist, festgehalten, der Patient habe bei einer Konsultation im Psychiatrie-Zentrum einen affektiven Erregungszustand entwickelt. Die behandelnde Ärztin habe, so die Ärzte des Zentrums, zur Unterstützung ihren Oberarzt beiziehen wollen und kurzzeitig den Behandlungsraum verlassen. Bei der Rückkehr sei der Patient aus dem Fenster geklettert gewesen und noch am Fenstersims gehangen, bevor er sich aus dem ersten Stock in den Hof habe fallen lassen. Wie die Ärzte des Zentrums bereits am 22. Oktober 2010 beschrieben hatten, habe der Patient anlässlich dieser Konsultation erneut mehrfach seine Unzufriedenheit über die Behandlung sowie die Medikation generell geäussert, wobei er zwischendurch laut und aggressiv geworden sei.

Die gestützt auf das ABI-Gutachten vom 4. Februar 2019 getroffene Feststellung der Vorinstanz, die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdegegners sei zu diesem Zeitpunkt leicht eingeschränkt gewesen, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Nicht richtig ist jedoch die Folgerung des kantonalen Gerichts, bei eingeschränkter Steuerungsfähigkeit könne nicht von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls ausgegangen werden. Klettert jemand aus dem Fenster, hält sich am Fenstersims fest und lässt sich rund fünf Meter in die Tiefe fallen, deutet diese Handlungsabfolge - wie die Beschwerdeführerin darlegt - auf ein gezieltes und kontrolliertes Vorgehen hin, anders als beispielsweise ein einfacher Sprung aus dem Fenster. Die Verletzungswahrscheinlichkeit bei einem Sprung/Sturz aus fünf Metern Höhe ist offenkundig sehr gross. Damit war das Verletzungsrisiko so nah, dass dem Beschwerdegegner bewusst sein musste, dass er sich bei seiner Handlung verletzen würde. Er konnte nicht darauf vertrauen, sich bei seiner Aktion nicht zu verletzen. Vielmehr drängte sich ihm der Eintritt eines Gesundheitsschadens als derart wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, diesen als Folge hinzunehmen, zumindest als Inkaufnahme ausgelegt werden muss (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Daran ändert die leicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit als Folge eines affektiven Erregungszustandes nichts (vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.4 S. 294). Anders zu entscheiden wäre nur im Falle einer Unzurechnungsfähigkeit, die vorliegend unbestrittenermassen nicht gegeben war. Obwohl zurückhaltend auf Eventualvorsatz zu schliessen ist (E. 3.1 hiervor), ist ein solcher nach Gesagtem mit Bezug auf die Körperschädigung und damit auf die Herbeiführung des Versicherungsfalls zu bejahen. Die Frage, ob gar von Vorsatz auszugehen wäre, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann offen bleiben.

3.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie dem Beschwerdegegner für die Folgen des Ereignisses vom 22. September 2010 ab 1. September 2010 bis 30. Juni 2014 eine Rente zusprach. Die Beschwerdeführerin ging bei der Verneinung einer Invalidenrente gestützt auf die Aktenlage davon aus, dass sich der Beschwerdegegner am 22. September 2010 in einer subjektiv verzweifelten Situation befand, dies nachdem ihm mit Vorbescheid vom 23. Juni 2010 eröffnet worden war, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Wie sie darlegte und was aktenkundig ist, verhielt sich der Beschwerdegegner wiederholt aggravatorisch und konnte durch eine Observation gezeigt werden, dass die demonstrierten Beschwerden nicht authentisch waren. Dementsprechend war gemäss gutachterlicher Beurteilung der ABI vom 4. Februar 2019 bis zum 22. September 2010 denn auch keine relevante gesundheitliche Einschränkung nachweisbar. In psychiatrischer Sicht wurde ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Es wurde im Rahmen der Konsistenzprüfung jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner selber kurze Strecken Auto fahre, was gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Wenn die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ATSG verweigerte und nicht nur eine Kürzung vornahm, da sie davon ausging, der Beschwerdegegner habe alles daran gesetzt, die Ärzte doch noch von seiner Invalidität zu überzeugen und den Versicherungsfall zumindest eventualvorsätzlich herbeigeführt, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners setzte er sich durch sein Verhalten ohne triftigen Grund, sinnlos einer grossen Gefahr aus und nahm die Verletzungsfolgen zumindest in Kauf, was als schwerer Fall eine Leistungsverweigerung rechtfertigt.

4.

4.1. Was sodann die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Juli 2014 anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass die dieser Rentenzusprechung zugrunde liegende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % gemäss Konsensbeurteilung des ABI-Gutachtens vom 4. Februar 2019 sowie gemäss Beurteilung der RAD-Ärztin vom 27. Februar 2019 nicht alleine auf den Vorfall vom 22. September 2010 zurückzuführen ist. So gingen die Gutachter bereits spätestens sechs Monate nach der am 20. März 2002 erfolgten Operation der Metacarpale-Fraktur links von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus. Danach habe ab den am 24. (richtig 22.) September 2010 erlittenen Verletzungen wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche beruflichen Tätigkeiten bestanden, wobei spätestens sechs Monate nach der am 16. September 2013 erfolgten Arthrodese des Sprunggelenks links wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit ausgegangen werden könne.

4.2. Bezüglich der gestützt auf diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2014 zugesprochenen Viertelsrente ist insbesondere streitig, ob der vorinstanzlich bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährte Abzug vom anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für eine leidensangepasste Hilfsarbeitertätigkeit ermittelten Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % bundesrechtskonform ist.

4.3. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 mit Hinweisen). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage, die letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung seitens der Vorinstanz korrigierbar ist ( BGE 146 V 16 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen).

4.4. Die Vorinstanz gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % mit der Begründung, die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die zusätzlichen Einschränkungen auch bei einer leichten Verweistätigkeit dürften sich lohnsenkend auswirken, ersteres jedoch bei Tätigkeiten mit Kompetenzniveau 1 nur geringfügig.

4.5. Was die Beschwerdeführerin gegen die im angefochtenen Entscheid erfolgte Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vorbringt, ist begründet:

4.5.1. Das kantonale Gericht stellte fest, vor dem 22. September 2010 sei eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht ausgewiesen. Zu Recht macht demzufolge die Beschwerdeführerin geltend, die vorinstanzlich als Abzugsgrund berücksichtigte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Der freiwillige Verzicht auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit stellt jedoch als invaliditätsfremder Faktor keinen Grund für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs dar, zumal sich eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht zwingend lohnsenkend auswirkt (vgl. Urteil 8C_267/2020 vom 9. September 2020 E. 6.3 mit Hinweis).

4.5.2. Die Vorinstanz berücksichtigte als weiteren Faktor für einen Abzug, dass auch eine leichte Verweistätigkeit mit zusätzlichen Einschränkungen einhergehe. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ( Art. 16 ATSG ; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis).

Gemäss Umschreibung einer optimal angepassten Tätigkeit im ABI-Gutachten sollte es sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz handeln; stereotype oder fliessbandähnliche Arbeitsabläufe mit Rotation des Achsenskeletts oder Arbeiten in anhaltender Vorneige- und Rückhalteposition des Oberkörpers sowie das Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilo sollten vermieden werden. Bei diesem Zumutbarkeitsprofil ist trotz den angeführten Bedingungen von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren, körperlich leichten Verweistätigkeiten auszugehen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis). Folglich könnten unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Der vom Beschwerdegegner diesbezüglich geltend gemachte vermehrte Pausenbedarf stellt bereits den Grund für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf 80 % dar. Eine weitere Berücksichtigung als Faktor für einen leidensbedingten Abzug würde zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen).

4.6. Nach dem Gesagten fehlt es an einem rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden Grund für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen. Der vom kantonalen Gericht gewährte Abzug von 10 % ist folglich bundesrechtswidrig. Die Gegenüberstellung des von der Vorinstanz auf Fr. 77'542.80 festgesetzten Valideneinkommens mit dem von ihr ermittelten Invalideneinkommen für eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der Höhe von Fr. 48'992.- ergibt ohne Gewährung eines Abzugs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %. Da die Beschwerde demzufolge ohnehin gutzuheissen ist, kann offen bleiben, ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - das Valideneinkommen etwas tiefer auf Fr. 75'511.- und das Invalideneinkommen etwas höher auf Fr. 61'414.- festzusetzen wäre.

5. Ist zusammenfassend die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, bleibt es bei der von der IV-Stelle am 12. Juni 2019 verfügten Abweisung des Leistungsbegehrens.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2020 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2019 bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch