Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_390/2010 KI-generiert

Insurance Benefits Termination Due to Insufficient Causal Link Post-Whiplash Trauma

Geschäftsnummer 8C_390/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual who suffered injuries from a bicycle accident and their insurance provider over the cessation of insurance benefits. Following a fall on May 4, 2002, the insurance company previously provided benefits, including daily allowances and medical treatment. However, in a decision made on December 29, 2008, the insurance provider ceased these benefits on May 31, 2008, arguing that there was insufficient causal connection between the accident and the ongoing health complaints. The individual appealed this decision, seeking a continuation of the benefits, including disability pension and compensation for permanent impairment, but the appeals to the administrative court were dismissed on April 22, 2010, leading to the current examination by the Federal Tribunal focusing on the adequacy of the causal link and the assessment of medical evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insurance Benefits Termination Due to Insufficient Causal Link Post-Whiplash Trauma: Following a fall on May 4, 2002, the insurance company previously provided benefits, including daily allowances and medical treatment. However, in a decision made on December 29, 2008, the insurance provider ceased these benefits on May 31, 2008, arguing that there was insufficient causal connection between the accident and the ongoing health complaints. The individual appealed this decision, seeking a continuation of the benefits, including disability pension and compensation for permanent impairment, but the appeals to the administrative court were dismissed on April 22, 2010, leading to the current examination by the Federal Tribunal focusing on the adequacy of the causal link and the assessment of medical evidence.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Leistungen der Unfallversicherung Dahinfallen der Versicherungsleistungen Schleudertrauma Fahrradunfall Kausalzusammenhang Versicherungsfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant as the losing party according to this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 138 V 248
Federal Supreme Court on Causality and Organic Proof for Subjective Tinnitus in Traffic Accident Claims
«…auszuschliessen. 5.4 Die Vorinstanz hat hiezu erkannt, das Bundesgericht habe das im Urteil U 116/03 Gesagte im Urteil 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 relativiert resp. präzisiert. Sie verweist dabei auf folgende Ausführungen in E. 2.4 dieses Urteils:…»
VBE.2022.447 (2023-06-29) · ag
Accident Not Causal for Disability Benefits
«…t Hin- weis) sowie Fahrradunfälle (vgl. 8C_451/2011 vom 18. August 2011 E. 2.4; 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.1 und 8C_390/2010 vom 20. Juni 2010 E. 2.3) gelten demgegenüber als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten. So wurde der S…»
OG O3V 21 12 (2023-02-28) · ar
Insurance Benefits Appeal Over Residual Arm Impairment and Neuropathy
«…inweis u.a. auf Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.3; 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.4). Im vorliegenden Fall liegt insofern ein "gewöhnlich…»
8C_414/2017 (2018-02-26)
Insured vs. Accident Insurer on Causal Link for Non-Organic Complaints Following Prior Accidents
«…die Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile 8C_451/2011 vom 18. August 2011 E. 2.4; 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.1; 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.3 und die von RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., S. 64 erwähnte Kasuistik) nicht zu beanstanden und wir…»
8C_498/2011 (2012-05-03)
Claimant v. Insurer: Tinnitus Benefits and Causal Link to Accident
«…auszuschliessen. 5.4 Die Vorinstanz hat hiezu erkannt, das Bundesgericht habe das im Urteil U 116/03 Gesagte im Urteil 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 relativiert resp. präzisiert. Sie verweist dabei auf folgende Ausführungen in E. 2.4 dieses Urteils:…»
8C_451/2011 (2011-08-18)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Termination of Accident Insurance Benefits Post-Whiplash Claim
«…ch zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis auszugehen ist (vgl. Urteile 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.1 und 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.3, sodass von den in die Beurteilung mit einzubeziehenden Kriterien jedenfalls mindestens deren…»
8C_605/2010 (2010-11-09)
Insured vs. Accident Insurer: Causality of Persistent Pain After Bicycle Accident
«…an der Grenze zu den leichten Unfällen als im mittleren Bereich liegt (vgl. etwa BGE 115 V 133 E. 11 S. 144; Urteile 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.3 und U 66/03 vom 23. Januar 2004 E. 4.1). Als mittlere Unfälle im engen Sinn wurden regelmässig…»
8C_240/2010 (2010-09-22)
Swiss Federal Court Upholds Cessation of Whiplash Benefits Due to Lack of Causality
«…zu erblicken mit der Konsequenz, dass der Adäquanzfrage praktisch keine selbständige Bedeutung mehr zukäme (vgl. Urteil 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.4). Hinzu kommt, dass der Unfall vom 24. August 2002 mit keinem Lärmtrauma verbunden war, das ei…»
8C_389/2010 (2010-08-16)
Pension Reduction Appeal Dismissed Due to Residual Work Capacity Findings
«…das unfallversicherungsrechtliche Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin betreffenden bundesgerichtlichen Urteils 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 erläutert worden ist - nichts, zumal es hier ohnehin nurmehr um die zur Sachverhaltsermittlung zählen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_390/2010

Urteil vom 20. Juli 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Advokat Lukas Denger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft,

Direktion, Laupenstrasse 27, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 22. April 2010.

Sachverhalt:

Mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2008 bestätigte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft ihre Verfügung vom 17. Juli 2008, mit welcher sie die R.________ (Jg. 1971) nach einem am 4. Mai 2002 erfolgten Sturz mit dem Fahrrad gewährten Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen versichertem Unfallereignis und noch geklagten Beschwerden auf den 31. Mai 2008 hin eingestellt hatte.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 22. April 2010 ab.

R.________ lässt beschwerdeweise beantragen, die Allianz sei zu verpflichten, ihr auch nach dem 31. Mai 2008 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten, sowie für die noch ausstehenden Leistungen Verzugszins zu bezahlen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Die Beschwerde richtet sich gegen die vom kantonalen Gericht geschützte Leistungseinstellung auf den 31. Mai 2008 hin zufolge fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Fahrradunfall vom 4. Mai 2002 und den verbliebenen Beschwerden. Geltend gemacht wird nebst einer ungenügenden Begründung des kantonalen Entscheids eine offensichtlich unrichtige und unter Verletzung von Beweiswürdigungsregeln erfolgte Feststellung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie eine fehlerhafte Beurteilung der Adäquanzfrage.

2.1 Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung sind im kantonalen Entscheid richtig dargelegt worden, worauf verwiesen wird.

2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid seiner Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. So hat es verständlich und nachvollziehbar aufgezeigt, wie und weshalb es zu seiner Erkenntnis gelangt ist. Dies gilt namentlich auch für das Abstellen auf den Verlaufsbericht des medizinischen Instituts X.________ vom 26. Dezember 2007, dessen Beweiswert trotz der Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ernsthaft in Frage zu stellen ist. Auch lässt sich nicht kritisieren, dass die psychiatrische Beurteilung primär auf Selbstangaben der Beschwerdeführerin beruht und diese nicht durch den Arbeitgeber und/oder den behandelnden Arzt verifiziert wurden. Bei jeder ärztlichen Untersuchung ist im Normalfall von den Auskünften des betroffenen Patienten auszugehen, an deren Zuverlässigkeit in aller Regel nicht zu zweifeln ist, sodass kein Anlass besteht, diese auch noch durch fremdanamnestische Informationen bestätigen zu lassen. Im Übrigen wird aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, inwiefern es zu einer Verletzung konkreter Beweiswürdigungsregeln gekommen sein sollte. Auch dass die psychiatrische Beurteilung anlässlich der beiden Begutachtungen im medizinischen Institut X.________ nicht von der gleichen Person vorgenommen wurde, lässt die dabei jeweils gewonnenen Erkenntnisse in keiner Weise als fragwürdig erscheinen.

2.3 In nicht zu beanstandender Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass keine organisch objektivierbaren Störungen vorliegen, weshalb die Adäquanzprüfung nach Massgabe der in BGE 134 V 109 präzisierten, so genannten Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen habe. Dieser Betrachtungsweise ist grundsätzlich beizupflichten, hat die Beschwerdeführerin doch unbestrittenermassen eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten und ist es in der Folge zu dem in solchen Fällen oftmals auftretenden und insoweit als typisch bezeichneten Beschwerdebild gekommen. Auch die Einstufung des Sturzes mit dem Fahrrad vom 4. Mai 2002 als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Fällen liegend, hält einer Überprüfung durch das Bundesgericht durchaus stand. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist darin keine ungerechtfertigte Strenge zu erblicken, welche von der Rechtsprechung nicht gedeckt und daher rechtswidrig wäre. Von den für die Adäquanzprüfung relevanten Kriterien erachtete das kantonale Gericht dasjenige der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen zwar als erfüllt, lehnte es hingegen trotz früher erlittener gleichartiger Läsionen der Halswirbelsäule ab, diesen Aspekt auch als in ausgeprägter Weise verwirklicht zu anerkennen, was angesichts der seit den früheren insoweit gleichartigen Vorfällen verstrichenen Zeitspanne ohne weiteres als gerechtfertigt erscheint. Im Weiteren taxierte die Vorinstanz das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als zumindest teilweise, aber nicht in ausgeprägter Weise als erfüllt. Bei lediglich zwei der sieben massgeblichen Kriterien lässt sich die Adäquanz bei einem mittelschweren, im Bereich zu den leichteren Fällen liegenden Unfall klarerweise nicht bejahen. Dass, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, weitere Kriterien gegeben wären, trifft offensichtlich nicht zu, wie die Vorinstanz richtig und mit ausreichender Begründung versehen erkannt hat.

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil U 116/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Oktober 2003 geltend macht, ihr Tinnitus sei als objektivierbare organische Gesundheitsschädigung zu sehen, ist - abgesehen davon, dass es sich hier um einen im kantonalen Verfahren nicht aufgeworfenen Fragenkomplex handelt - festzuhalten, dass im angerufenen Urteil ein schwerer Tinnitus im Grenzbereich zu den sehr schweren Fällen zur Diskussion stand, was hier nicht zutrifft. Es musste dort laut ärztlicher Beurteilung "von einem schweren Tinnitus gesprochen werden, bei welchem die Bedingungen für einen sehr schweren Tinnitus nur knapp nicht erfüllt" seien. In den beiden Expertisen des medizinischen Instituts X.________ vom 28. April 2005 und vom 26. Dezember 2006 hingegen wird der Tinnitus zwar erwähnt, bei den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aber nicht aufgeführt. Die Gutachter des medizinischen Instituts X.________ sprechen vielmehr wiederholt von einem unauffälligen ORL- resp. HNO-Status und am 26. Dezember 2007 gar von einem Tinnitus, der "subjektiv aber wenig störend sei". Unter diesen Umständen aber ist im Tinnitus der Beschwerdeführerin - unabhängig davon, ob an dem nicht als Grundsatzentscheid ergangenen Urteil U 116/03 festgehalten wird - keine organisch ausgewiesene natürlich kausale Unfallfolge zu erblicken mit der Konsequenz, dass der Adäquanzfrage praktisch keine selbstständige Bedeutung mehr zukäme. Im Übrigen ging es in dem von der Beschwerdeführerin genannten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - anders als hier - um die Adäquanzprüfung bei einer Dekompensation (psychischen Fehlverarbeitung) bei Tinnitus.

3. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juli 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl