Accident Insurance Appeal Dismissal for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertkann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 40 Abs. 1 ATSG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Accident Insurance Appeal Dismissal for Untimely Filing: a), zudem (abweichend von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
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KI-generiertThe appeal was not granted entry into proceedings based on the simplified procedure due to the manifestly insufficient substantiation of the complaint.
Exception made for not charging court fees.
Cited in the reasoning regarding the scope of the dispute, although the main decision was based on Art. 108 BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_39/2024
Urteil vom 1. März 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2023 (UV.2023.50).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von
Art. 97 Abs. 1 BGG
) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (
Art. 97 Abs. 2 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 20. Dezember 2023 auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2022 gerichtete Beschwerde vom 1. November 2023 (Eingangsdatum) wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Inwiefern das kantonale Gericht gegen den angerufenen Anspruch auf rechtliches Gehör oder gegen EMRK-Verfahrensgarantien verstossen haben soll, wenn es mit Blick auf die nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist (Art. 60 in Verbindung mit
Art. 40 Abs. 1 ATSG
) auf die klarerweise ausserhalb der Rechtsmittelfrist liegende Beschwerde nicht eingetreten ist, wird nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer überdies sinngemäss beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe ihm am 6. September 2023 brieflich mitgeteilt, sie werde die am 21. August 2023 telefonisch geltend gemachten Beschwerden mangels Leistungspflicht nicht weiter abklären, so liegt dies ausserhalb des durch das vorinstanzliche Urteil vorgegebenen Streitgegenstands (
Art. 99 Abs. 2 BGG
).
4. Fehlt es offenkundig an einer hinreichend sachbezogen begründeten Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. März 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel