Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_389/2018 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Court on Invalidity Benefit Reapplication

Geschäftsnummer 8C_389/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person born in 1958 applied for disability insurance benefits in the Canton of Graubünden after suffering a cervical spine injury in February 2013. A medical evaluation concluded there was a 0% disability level, resulting in a denied pension claim as of March 2015, since the applicant was assumed to be able to perform her cleaning work and household tasks. In July 2015, the applicant re-applied, citing a deterioration of health. However, the disability office rejected the re-application in June 2016 and did not reconsider the case. The applicant then appealed this non-acceptance decision, but the Cantonal Court of Graubünden upheld the office's decision in November 2017. Subsequently, the applicant appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the disability office be obliged to reconsider the re-application for benefits. The disability office opposed the appeal, and the Federal Tribunal was asked to decide if the Cantonal Court's judgment breached federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 17 ATSG; Claimant v. Cantonal Court on Invalidity Benefit Reapplication: A medical evaluation concluded there was a 0% disability level, resulting in a denied pension claim as of March 2015, since the applicant was assumed to be able to perform her cleaning work and household tasks. In July 2015, the applicant re-applied, citing a deterioration of health. However, the disability office rejected the re-application in June 2016 and did not reconsider the case. The applicant then appealed this non-acceptance decision, but the Cantonal Court of Graubünden upheld the office's decision in November 2017. Subsequently, the applicant appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the disability office be obliged to reconsider the re-application for benefits. The disability office opposed the appeal, and the Federal Tribunal was asked to decide if the Cantonal Court's judgment breached federal law.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Neuanmeldung) Forderungseingabe Gesundheitsverschlechterung ärztlicher Bericht Gesundheitsbezogene Angaben Neuanmeldung für Invalidenleistungen Neuanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (72)

VBE.2025.67 (2025-10-10) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Lack of New Medical Evidence
«…rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bun- desgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glau…»
200 2024 183 (2025-07-14) · be
Social Security Disability Re-application Refusal Upheld Due to Insufficient Change in Condition
«…desrechtskonform durchgeführt hätte (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). -6- Urteil des Verwaltungsgerichts d…»
VBE.2025.29 (2025-05-28) · ag
Insurer Must Re-evaluate Claim Based on New Medical Evidence
«…herung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). 2.3. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung…»
VBE.2024.455 (2025-05-26) · ag
Disability Benefits Reapplication Case
«…rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bun- desgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glau…»
VBE.2024.490 (2025-05-26) · ag
Disability Benefits: No New Claim Without Significant Health Change
«…ng den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). 2.3. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche- rungsrecht all…»
VBE.2024.485 (2025-05-08) · ag
Disability Claim Denial Upheld for Insufficient Evidence of Worsened Condition
«…rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bun- desgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). 2.3. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung…»
VBE.2024.413 (2025-05-06) · ag
Disability Benefits Appeal Denied: No Proven Change in Condition or Earning Capacity
«…gl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). 3. 3.1. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen…»
VBE.2024.320 (2025-03-24) · ag
Disability Benefits Claim Denied Due to Lack of Proven Health Deterioration
«…gt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). 2.4. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung g…»
200 2023 650 (2025-02-24) · be
Invalidity Insurance Agency v. Claimant (Change in Circumstances Not Credibly Demonstrated)
«…desrechtskonform durchgeführt hätte (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblich…»
200 2024 607 (2025-02-24) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Worsening Psychiatric Condition)
«…desrechtskonform durch- geführt hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). Eine nicht rechtskonforme Durchführung des Neuanmeldungsverfahrens ist vor- liegend nicht e…»
200 2024 693 (2025-01-17) · be
Denial of Reopening Disability Claim Due to Lack of Substantial Change in Health Status
«…Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2; vgl. diesbezüglich bereits die prozessleitende Verfügung vom 15. Oktober 2024). Dies ist hie…»
200 2024 552 (2024-12-10) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office - Reassessment of Invalidity Pension Claim
«…Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hin- sicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Urteil des BGer 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsach…»
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«…hs Monate vor der Neuanmeldung vom 7. Februar 2023 (vgl. VB 289 mit 307) – zurückliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 9C_243/2011 vom 24. Juni 2011 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 4.4.2. Alle im n…»
200 2023 536 (2024-10-23) · be
Claimant v. Disability Insurance Office (Spinal Surgery and Disability Review)
«…ller Hin- sicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen einge…»
VBE.2024.219 (2024-10-16) · ag
Disability Benefits Reapplication Due to New Evidence
«…gl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). 3. 3.1. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_389/2018

Urteil vom 8. Januar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. November 2017 (S 16 107).

Sachverhalt:

A. Die 1958 geborene A.________ meldete sich am 25. November 2013 unter Hinweis auf eine am 4. Februar 2013 erlittene HWS-Distorsion bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch der Versicherten, wobei sie davon ausging, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 58 % ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und zu 42 % ihrer Tätigkeit im Haushalt nachgehen würde.

Am 17. Juli 2015 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 21. Juni 2016 auf die Neuanmeldung nicht ein; gleichentags trat sie auch auf ein im Vorbescheidverfahren gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

B. Die von A.________ gegen die Nichteintretensverfügung betreffend der Neuanmeldung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 14. November 2017 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, auf das Neuanmeldegesuch einzutreten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin betreffend die Neuanmeldung der Versicherten vom 17. Juli 2015 bestätigte.

3.

3.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71 ).

3.2. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen der rentenablehnenden Verfügung (27. März 2015) und der Nichteintretensverfügung (21. Juni 2016) als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Damit hat sie nicht gegen Bundesrecht verstossen: In medizinischer Hinsicht gründet das Neuanmeldegesuch der Versicherten alleine auf den Bericht des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Mai 2015. Dieser Bericht stützt sich auf zwei Untersuchungen: Die erste fand am 25. März 2015 und damit noch zwei Tage vor der rentenablehnenden Verfügung, die zweite am 21. April 2015, mithin knapp vier Wochen nach der rentenablehnenden Verfügung statt. Bereits vom zeitlichen Ablauf her erscheint dieser Bericht damit als wenig geeignet, eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung glaubhaft zu machen. Zudem wird in ihm keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum beschrieben, sondern lediglich die vom Hausarzt auf 100 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit bestätigt.

4.2. Soweit sich die Versicherte im Weiteren auf erst im kantonalen Verfahren eingereichte Arztberichte beruft, ist daran zu erinnern, dass rechtsprechungsgemäss das kantonale Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich den Sachverhalt zu Grunde zu legen hat, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. E. 3.2 hievor). Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist daher selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (vgl. Urteil 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 mit weiterem Hinweis). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.

4.3. Nicht nachvollziehbar bleibt, inwiefern sich die erwerblichen Chancen im massgeblichen Zeitraum erheblich verschlechtert haben sollten; alleine der Umstand, dass die Versicherte im entsprechenden Zeitraum fünfzehn Monate älter geworden ist, lässt eine solche Verschlechterung noch nicht als glaubhaft gemacht erscheinen.

4.4. Weiter ist festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Invaliditätsgradermittlung anhand der gemischten Methode auch nach dem EGMR-Urteil Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) nicht per se unzulässig ist; insbesondere ist eine solche weiterhin möglich bei der erstmaligen Prüfung eines Rentenanspruchs einer während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierenden versicherten Person (SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158, 9C_615/2016 E. 5.2). Entsprechend stellt das erwähnte EGMR-Urteil auch keinen Grund für ein Eintreten auf ein Neuanmeldegesuch dar. Nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Frage, ob mit Inkrafttreten der Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 allenfalls neu ein Anspruch auf Prüfung einer Neuanmeldung gestützt auf Ziff. 2 der Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung besteht. Entsprechend ist die Beschwerde der Versicherten ohne Weiterungen abzuweisen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold