Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_388/2018 KI-generiert

Claimant's Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 8C_388/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding unemployment insurance. The Federal Tribunal evaluated the request for legal aid submitted by the complainant but ultimately denied it, citing the lack of merit in the claims presented. After the complainant failed to pay the required court fee by the extended deadline, the Tribunal ruled that it could not consider either the appeal or the request for reconsideration, leading to a judgment that rendered the case moot. The complainant was held responsible for court costs following the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Claimant's Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The Federal Tribunal evaluated the request for legal aid submitted by the complainant but ultimately denied it, citing the lack of merit in the claims presented. After the complainant failed to pay the required court fee by the extended deadline, the Tribunal ruled that it could not consider either the appeal or the request for reconsideration, leading to a judgment that rendered the case moot. The complainant was held responsible for court costs following the decision.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kostenvorschuss Arbeitslosenversicherung unentgeltliche Rechtspflege Arbeitslosigkeit Vorschuss gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entered upon because the required cost deposit was not paid within the final deadline, as cited in the final order (Nichteintretensentscheid).

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was partially ordered to pay court costs due to the procedural outcome.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

8C_277/2022 (2022-07-08)
Dismissal for Non-Payment of Cost Advance in Social Insurance Appeal
«…nicht einzutreten ist, dass dem Beschwerdeführer sodann keine neue Nachfrist gewährt werden kann (a.a.O. sowie Urteile 8C_388/2018 vom 3. September 2018, 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen), d…»
8C_70/2021 (2021-04-07)
Dismissal for Non-Payment of Cost Advance Following Denial of Legal Aid and Failed Review Attempt
«…nicht einzutreten ist, dass dem Beschwerdeführer sodann keine neue Nachfrist gewährt werden kann (a.a.O. sowie Urteile 8C_388/2018 vom 3. September 2018, 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen), d…»
8C_89/2021 (2021-04-07)
Failure to Pay Cost Advance Resulting in Non-Admission of Appeal
«…nicht einzutreten ist, dass dem Beschwerdeführer sodann keine neue Nachfrist gewährt werden kann (a.a.O. sowie Urteile 8C_388/2018 vom 3. September 2018, 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen), d…»
8C_515/2019 (2020-03-12)
Federal Supreme Court Reverses Excessive Formalism in Insurance Premium Tariff Appeal Admission
«…eten. Eine neue Nachfrist ist nur ausnahmsweise zu gewähren (vgl. Urteile 2C_1036/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.4 und 8C_388/2018 vom 3. September 2018). 2.2. Die Angelegenheit weist nun aber insoweit eine von der Vorinstanz übersehene Besonderheit…»
8C_516/2019 (2020-03-12)
Improper Rejection of Appeal Based on Deficient Power of Attorney
«…eten. Eine neue Nachfrist ist nur ausnahmsweise zu gewähren (vgl. Urteile 2C_1036/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.4 und 8C_388/2018 vom 3. September 2018). 2.2. Die Angelegenheit weist nun aber insoweit eine von der Vorinstanz übersehene Besonderheit…»
8C_521/2019 (2020-03-12)
A. AG v. Federal Administrative Court (Business Reclassification Appeal Admissibility)
«…eten. Eine neue Nachfrist ist nur ausnahmsweise zu gewähren (vgl. Urteile 2C_1036/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.4 und 8C_388/2018 vom 3. September 2018). 2.2. Die Angelegenheit weist nun aber insoweit eine von der Vorinstanz übersehene Besonderheit…»
8C_522/2019 (2020-03-12)
Business Premium Rate Reclassification Appeal Dismissal Upheld Due to Invalid Power of Attorney
«…eten. Eine neue Nachfrist ist nur ausnahmsweise zu gewähren (vgl. Urteile 2C_1036/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.4 und 8C_388/2018 vom 3. September 2018). 2.2. Wie von der Beschwerdeführerin selber eingeräumt, entspricht die von der Rechtsmitteleinl…»
LB190021 (2019-11-18) · zh
Debt and Mortgage Dispute: Failure to Pay Cost Advance Justifies Dismissal
«…- strecken. Dies aber ist nicht im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen auch BGer 8C_388/2018 vom 3. September 2018). 3.4.3 Zusammenfassend war die Vorinstanz unter den vorliegenden Um- ständen, wonach die v…»
LB190022 (2019-11-18) · zh
Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit After Denial of Legal Aid
«…- strecken. Dies aber ist nicht im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen auch BGer 8C_388/2018 vom 3. September 2018). 3.4.3 Zusammenfassend war die Vorinstanz unter den vorliegenden Um- ständen, wonach die v…»
LB190021 · zh
Zurich High Court: Affirmation of Non-Suit for Failure to Pay Court Cost Advance
«…- strecken. Dies aber ist nicht im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen auch BGer 8C_388/2018 vom 3. September 2018). 3.4.3 Zusammenfassend war die Vorinstanz unter den vorliegenden Um- ständen, wonach die v…»
LB190022 · zh
Mortgage Certificate Declaratory Judgment Appeal Regarding Denied Legal Aid and Non-Payment of Court Costs
«…- strecken. Dies aber ist nicht im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen auch BGer 8C_388/2018 vom 3. September 2018). 3.4.3 Zusammenfassend war die Vorinstanz unter den vorliegenden Um- ständen, wonach die v…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_388/2018

Urteil vom 3. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), Avenue du Midi 7, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 17. April 2018 (S1 17 3).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Mai 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 17. April 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge voraussichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- eingeräumt wurde,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 27. August 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Eingabe vom 27. August 2018, mit welcher erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eventualiter um Zahlung des Kostenvorschusses in fünf monatlichen Raten à Fr. 100.-, subeventualiter nach Ermessen des Bundesgerichts, ersucht wird,

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. August 2018 sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Juni 2018 betreffend unentgeltliche Rechtspflege stellt mit der Begründung, das Bundesgericht sei in seiner ablehnenden Zwischenverfügung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten auf sein in der Beschwerde vorgebrachtes Hauptargument nicht eingegangen,

dass er allerdings keine Gründe vorbringt, die ein Rückkommen auf die Verfügung vom 21. Juni 2018 rechtfertigen könnten (vgl. Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 mit Hinweisen), weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. August 2018 nicht einzutreten ist,

dass er im Übrigen zu verkennen scheint, dass sich die in jenem Verfahrensstadium vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten selbstverständlich auf die gesamte Prozesslage bezieht, jedoch in der Verfügung selber - mit Blick auf die gebotene Kürze der Begründung - nicht auf alle beschwerdeweise vorgebrachten Rügen explizit eingegangen werden kann,

dass gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine angemessene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wird, welche bei unbenütztem Ablauf um eine Nachfrist verlängert wird,

dass das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird,

dass der Beschwerdeführer innert der bis 27. August 2018 laufenden Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb grundsätzlich auch in der Hauptsache ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, es sei denn, ihm würde erneut eine Nachfrist gewährt,

dass die Verfügung vom 17. Juli 2018 den ausdrücklichen Hinweis enthält, die bis zum 27. August 2018 laufende Nachfrist sei nicht erstreckbar,

dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann und eine zweite Nachfrist in der Regel nicht zulässig ist; vorbehalten bleiben ganz besondere - nicht voraussehbare - und entsprechend spezifisch darzulegende Gründe (Urteil 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016 mit Hinweisen),

dass das vom Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist dem Sinn nach gestellte Wiedererwägungsbegehren, auf welches - wie gezeigt - nicht einzutreten ist, weder einen notwendigen ganz besonderen und nicht voraussehbaren Grund für eine Erstreckung der Nachfrist darstellt, noch Anlass zur Einräumung einer zweiten Nachfrist gibt (Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 mit Hinweis),

dass das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es seien ihm Ratenzahlungen zu gewähren, nichts daran zu ändern vermag, da dieser am letzten Tag der Nachfrist gestellte Antrag zur Fristwahrung nicht geeignet ist,

dass folglich gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz