Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_388/2013 KI-generiert

Insured's Refusal to Increase Workload Justifies Termination of Vocational Rehabilitation Trial

Geschäftsnummer 8C_388/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a 1955-born individual, previously employed as a construction worker, filed for disability benefits due to injuries sustained from accidents in 2004 and 2005. After being deemed partially capable of returning to work, he entered a structured work integration program with a specific aim to increase his work hours from 50% to 80% over a six-month period. However, he repeatedly refused to increase his workload as required by the terms of the program, leading the authorities to terminate the work integration effort. His appeal against the administrative decision was dismissed by the cantonal court, prompting him to challenge this decision at the federal level, seeking reinstatement of the work placement services.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Insured's Refusal to Increase Workload Justifies Termination of Vocational Rehabilitation Trial: After being deemed partially capable of returning to work, he entered a structured work integration program with a specific aim to increase his work hours from 50% to 80% over a six-month period. However, he repeatedly refused to increase his workload as required by the terms of the program, leading the authorities to terminate the work integration effort. His appeal against the administrative decision was dismissed by the cantonal court, prompting him to challenge this decision at the federal level, seeking reinstatement of the work placement services.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art) berufliche Rehabilitation Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Schadenminderungspflicht Invalidenversicherung Unfallversicherungsleistungen Schleudertrauma

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant, as the losing party, to bear the court costs.

Art. 18a Abs. 1 IVG

The Tribunal confirmed the correct application of this article regarding the limited duration and testing purpose of the work trial, which the appellant partially frustrated.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

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Disability Benefits Appeal: Retroactive Entitlement and Capacity Assessment
«…rise en considération (arrêts du Tribunal fédéral [8C\_388/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_388/2013) du 16 décembre 2013 consid. 3.2.1 ; [8C\_19/2011](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_19/2011) d…»
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«…ehlt es aber an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, kann die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung beenden (vgl. Urteil 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.3.2), ohne vorgängig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (SVR 2022 IV Nr. 23 S.…»
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Vocational Integration Measures Eligibility After Invalidity Pension Revocation
«…h aus diesem Grund an einer Voraussetzung für die Zusprechung beruflicher Massnahmen nach Art. 8 ff. IVG (vgl. Urteil 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1 und 4.3.2 mit Hinweisen). 3.3.3. Ebenso wenig vermag schliesslich die vom Beschwerdegeg…»
A/339/2022 (2023-01-27) · ge
Insured Denied Invalidity Pension Despite Severe Osteoarthritis
«…ccès d’un retour d’un assuré sur le marché du travail doit être prise en considération (arrêts du Tribunal fédéral 8C_388/2013 du 16 décembre 2013 consid. 3.2.1 ; 8C_19/2011 du 9 juin 2011 consid. 2.2 ; Michel VALTERIO, Commentaire de l…»
200 2021 584 (2021-12-14) · be
Invalidity Benefits Denial Post-Ineffective Job Placement
«…ensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N.…»
IV.2020.198 (2021-04-07) · sg
Workplace Injury Vocational Rehabilitation Termination Upheld
«…itsvermittlung knüpft der in Art. 18a IVG geregelte Arbeitsversuch an (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.1). Gemäss dessen Abs. 1 kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplat…»
IV.2020.198 (2021-04-07) · sg
Appeal Dismissed Regarding Cessation of Vocational Rehabilitation Measures
«…itsvermittlung knüpft der in Art. 18a IVG geregelte Arbeitsversuch an (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.1). Gemäss dessen Abs. 1 kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplat…»
200 2020 275 (2020-08-03) · be
Insurance Office v. Insured Person (Termination of Job Placement Services)
«…Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheide des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1, und vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 20…»
8C_364/2018 (2018-12-19)
Disability Insurance Vocational Measures Duration and Sufficiency Dispute
«…des situativ Notwendigen beziehungsweise der noch bestehenden Erfolgsaussichten ( BGE 119 V 250 E. 3a S. 354; Urteile 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1; 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2; 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 1, E. 2 und E.…»
200 2017 1057 (2018-06-20) · be
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«…ensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N.…»
200 2016 572 (2017-06-21) · be
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«…uf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1). In diesem Sinn ist insbeson- dere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betracht…»
200 2016 862 (2017-01-12) · be
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«…ensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N.…»
200 2016 335 (2016-06-23) · be
Invalidity Insurance: Termination of Job Placement Services Without Due Process
«…Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N.…»
200 2015 344 (2016-05-12) · be
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«…Versicherungsgerichts [EVG, heute: BGer] vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1 sowie vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2…»
200 2015 868 (2016-02-02) · be
Bern Cantonal Court Upholds Termination of Vocational Integration Measure Due to Insured Person's Lack of Cooperation
«…me in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1). In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Mass- nahme – unter prospektiver Betracht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_388/2013

Urteil vom 16. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

N.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern , Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. April 2013.

Sachverhalt:

A. Der 1955 geborene N.________ war seit März 1991 beim Baugeschäft X.________ AG, vollzeitlich als Bauarbeiter angestellt. Wegen der Folgen einer am 7. April 2004 beim Holzfräsen erlittenen Schnittverletzung im Bereich des rechten Mittelfingers (postoperativ entstandener Morbus Sudeck) meldete er sich am 11. Mai 2005 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Am 30. Mai 2005 zog er sich bei einer Heckauffahrkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die IV-Stelle Luzern holte unter anderem die Akten der Unfallversicherung sowie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), vom 4. April 2011 ein. Laut einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes Y.________ vom 11. Juli 2011 war das in das Hauptgutachten der MEDAS übernommene psychiatrische Konsilium vom 25. März 2011 nicht schlüssig, weshalb die Verwaltung eine zusätzliche Begutachtung bei Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasste (Expertise vom 16. März 2012). Gestützt auf dessen Ergebnisse empfahl der Ärztliche Dienst Y.________ am 2. April 2012, mit einem Aufbau- und Belastungstraining zu beginnen. Am 22. Juni 2012 schloss die IV-Stelle mit dem Unternehmen Z.________ AG, und dem Versicherten eine Vereinbarung (vom 22. Juni 2012) ab, deren Zielsetzung war, innerhalb der dem Beginn des Arbeitsversuchs (30. Juli 2012) folgenden sechs Monate eine Tagesstruktur zu erlernen sowie die Fähigkeit zu entwickeln, den Arbeitsweg zu bewältigen und das Arbeitspensum von anfänglich 50 % auf bis 80 % in einer körperlich leichten Tätigkeit zu steigern. Dem von der IV-Stelle eingeholten Verlaufsbericht des Dr. med. S.________, Innere Medizin & Kardiologie FMH, vom 23. November 2012 gemäss war der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Die IV-Stelle brach den Arbeitsversuch am 4. Dezember 2012 ab und stellte die bislang erbrachten Geldleistungen ein, weil der Versicherte die aus medizinischer Sicht zumutbare und gemäss Zielvereinbarung geforderte schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 80 % ablehne (Schreiben vom 4. Dezember 2012). Nach einer Besprechung vom 4. Februar 2013 teilte die Verwaltung am 8. Februar 2013 mit, die Arbeitsvermittlung sei abgeschlossen, weil sich der Versicherte "subjektiv nicht in der Lage fühle, mehr als 50 % Präsenz zu leisten". Daran hielt sie mit Verfügung vom 20. Februar 2013 fest.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der N.________ beantragen liess, ihm sei die Arbeitsvermittlung ("Einsatz im Unternehmen Z.________ AG") weiterhin zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) ab (Entscheid vom 25. April 2013).

C. Mit Beschwerde lässt N.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehören die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Auskünfte ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Das Bundesgericht prüft dabei, angesichts der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Weiterführung der Arbeitsvermittlung.

3.

3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit.a) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehört u.a. die Arbeitsvermittlung ( Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG ). Laut Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG ) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). An die eben zitierte Bestimmung knüpft Art. 18a Abs. 1 IVG an, wonach die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch) kann, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären; dabei ist zu beachten, dass während des Arbeitsversuchs kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht (OR) entsteht ( Art. 18a Abs. 3 Satz 1 IVG ).

3.2.

3.2.1. Der in Art. 8 Abs. 1 IVG (zitiert in E. 3.1 hievor) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen ( BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 166, 133 V 624 E. 2.3.2 S. 627, 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). Bezogen auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die Verwaltung diesen so lange zu gewähren hat, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist ( BGE 103 V 18 ), und dass sie diesen nur solange erfüllen muss, als der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist (Urteil I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil 8C_16/2011 vom 9. Juni 2011 mit Hinweisen).

3.2.2. Zu dem im Zuge der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008) neu geschaffenen Art. 18a Abs. 1 IVG führte der Bundesrat in der Botschaft vom 22. Juni 2005 aus, sofern in Zusammenhang mit einem im Rahmen der Arbeitsvermittlung gefundenen Arbeitsplatz durch die Verwaltung oder die versicherte Person unklar sei, ob die versicherte Person den Anforderungen dieser Arbeit tatsächlich gewachsen sei, könne während längstens 180 Tagen ein Einarbeitungszuschuss bezahlt werden; mit dieser Massnahme könne in der konkreten Situation abgeklärt werden, ob die Person den Anforderungen dieser Stelle gewachsen sei; für den Arbeitgeber bedeute dies, dass er während dieser Zeit nicht die vollständigen Lohnkosten für diese Person tragen müsse und dass er auf die kompetente Beratung und Unterstützung durch Fachleute von der Invalidenversicherung zählen könne (BBl 2005 S. 4565 zu Art. 18a Abs. 3 IVG , zitiert in SVR 2011 IV Nr. 78 S. 238, 9C_50/2011 E. 4.2 mit Hinweis).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass der Versicherte im zuletzt ausgeübten Beruf als Bauarbeiter nicht mehr eingesetzt werden könne. Laut Gutachten der MEDAS und den Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes Y.________ sei er aber aus somatischer Sicht für körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten vollschichtig leistungsfähig. Einschränkungen ergäben sich aus der psychiatrischen Expertise des Dr. med. B.________, der eine chronisch anhaltende Schmerzstörung und eine durchgemachte Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt diagnostiziere und von einer Arbeitsfähigkeit von zunächst 50 % ausgehe, die mit geeigneten Massnahmen vor allem beruflicher Art auf 80 % gesteigert werden könne. Der auf Empfehlung dieses Arztes von der IV-Stelle gewährte Arbeitsversuch beim Unternehmen Z.________ AG habe in erster Linie darauf abgezielt, nach ungefähr drei Monaten das anfängliche Arbeitspensum von 50 % auf 80 % zu erhöhen; nur so habe der Zweck dieser Massnahme, die tatsächliche Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu testen, erreicht werden können. Indem sich der Versicherte trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert habe, die Arbeitszeit entsprechend der von ihm unterzeichneten Vereinbarung vom 22. Juni 2012 zu steigern, habe er die ihm obliegende Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht verletzt. Die Verwaltung habe daher zu Recht mangels Leistungsbereitschaft des Versicherten den Arbeitsversuch per 5. Dezember 2012 abgebrochen.

4.2. Es ist unbestritten und steht fest, dass das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 16. März 2012 beweiskräftig ist. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die Vorinstanz habe diese Expertise willkürlich ausgelegt. So blende sie aus, dass der psychiatrische Sachverständige von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit während des empfohlenen Eingliederungsprogramms ausgehe und erst nach dessen Durchführung bei unsicherer Prognose eine Steigerung auf maximal 80 % für möglich erachte. Zum anderen habe das kantonale Gericht den Verlaufsbericht des Dr. med. S.________ vom 23. November 2012, der weiterhin nur eine hälftige Arbeitsfähigkeit annehme, bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, ihm fehle der Eingliederungswille, stehe auch sonst in Widerspruch zur Aktenlage und sei unhaltbar.

4.3.

4.3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Dr. med. B.________ (Gutachten vom 16. März 2012) hielt zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest, es sei weniger eine depressive Symptomatik als vielmehr eine seit Jahren eingenommene passive Grundhaltung zu erkennen, die mit dem früheren, vor den Unfällen geführten Leben des Versicherten nur schwer zu vereinbaren sei. Wohl sei hinter der Regression ein krankhafter Prozess ersichtlich, der aber nur teilweise nachvollziehbar sei, weil der Versicherte es in den letzten Jahren in der Hand gehabt hätte, seinem Leben eine Aktivität zu vermitteln, statt sich zurückzuziehen und sich von seinen Familienangehörigen abhängig zu machen. Hervorzuheben sei, dass das regressive Verhalten grundsätzlich - auch unter Berücksichtigung der geschilderten Schmerzsymptomatik - überwindbar sei. Allerdings sei zu bedenken, dass der Versicherte seit bald acht Jahren vom Berufsleben entfernt und nun erheblich dekonditioniert sei. Insgesamt betrachtet sei ihm die Aufnahme einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitstätigkeit zuzumuten, wobei aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse mit grossen Widerständen gegen eine berufliche Wiedereingliederung zu rechnen sei; daher seien Zweifel an der Prognose zu äussern.

4.3.2. Aufgrund dieser Angaben ist nicht ohne Weiteres einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer der Forderung der IV-Stelle, nach viermonatiger, gemäss Angaben des Unternehmen Z.________ AG (vgl. Protokolleinträge des Job Coach vom 30. August und 7. November 2012) insgesamt erfolgreich verlaufener Dauer des Arbeitsversuchs das Pensum von 50 % (vier Stunden pro Tag) künftig nicht für einen Tag pro Woche auf acht Stunden steigern wollte (vgl. Protokolleinträge des Job Coach vom 3. und 4. Dezember 2012). Er änderte seine Haltung trotz Abbruchs des Arbeitsversuchs und damit einhergegangener Einstellung der gestützt auf Art. 18a Abs. 2 IVG zugesprochenen Taggeldleistungen per 4. Dezember 2012 auch im Zeitpunkt der Besprechung vom 4. Februar 2013 nicht, anlässlich der über die Weiterführung der beruflichen Massnahme diskutiert wurde (vgl. Protokolleintrag des Job Coach vom selben Tag). Daher ist das vorinstanzliche Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung den Arbeitsversuch mangels subjektiver Leistungsfähigkeit, die eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung bildet, zu Recht ab 5. Dezember 2012 abbrach. Daran ändert der Verlaufsbericht des Dr. med. S.________ vom 23. November 2012 nichts, der gemäss telefonischer Auskunft mit der angegebenen hälftigen Arbeitsfähigkeit lediglich die Einschätzung des Versicherten selbst wiedergab (vgl. Protokolleintrag des Job Coach vom 4. Dezember 2012). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 18a Abs. 1 IVG auf 180 Tage begrenzt ist und sie während dieser Zeit, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, vor allem auch der Testung der Leistungsfähigkeit der versicherten Person dient. Gerade diesen Zweck vereitelte der Beschwerdeführer teilweise, indem er nicht bereit war, die Präsenz am Arbeitsplatz auf das Ende der beruflichen Massnahme hin in moderater Weise zu erhöhen. Angesichts dieser Umstände ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht zu erkennen; die Weiterführung des Arbeitsversuchs bei dem Unternehmen Z.________ AG für die ab 5. Dezember 2012 noch zur Verfügung gestandenen knapp zwei Monate war nicht mehr geeignet, die Eingliederung zu fördern.

5. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder