Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_388/2008 KI-generiert

Truck Driver Invalidity Benefits Appeal Denied Over Conflicting Psychiatric Evaluations

Geschäftsnummer 8C_388/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after working as a truck driver, applied for vocational placement and disability insurance due to health issues. The relevant authorities assessed the medical and vocational circumstances but ultimately denied the application for disability benefits, citing a lack of sufficient disability severity. The applicant contested this decision, claiming conflicting psychiatric evaluations regarding their ability to work, which led to a lawsuit against the decision made by the social insurance tribunal. The case centered on evaluating the validity and weight of medical evidence concerning the applicant's mental health and work capability.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 16 ATSG; Truck Driver Invalidity Benefits Appeal Denied Over Conflicting Psychiatric Evaluations: The relevant authorities assessed the medical and vocational circumstances but ultimately denied the application for disability benefits, citing a lack of sufficient disability severity. The applicant contested this decision, claiming conflicting psychiatric evaluations regarding their ability to work, which led to a lawsuit against the decision made by the social insurance tribunal. The case centered on evaluating the validity and weight of medical evidence concerning the applicant's mental health and work capability.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung psychiatrische Arbeitsunfähigkeit Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrisches Gutachten Fahren in fahrunfähigem Zustand medizinische Feststellungen Invalidenleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited when referring to the lower court's unchallenged reasoning regarding the determination of the hypothetical comparable income in the context of dismissing the appeal.

Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited as the general basis for the procedure being subject to costs.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used in the dispositive to grant the appellant free legal aid after confirming indigence and the non-frivolous nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party, subject to repayment if circumstances change.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_388/2008

Urteil vom 8. September 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, 4058 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. Februar 2008.

Sachverhalt:

A. Der 1950 geborene, als Lastwagenchauffeur erwerbstätig gewesene A.________ meldete sich am 22. Dezember 2004 wegen Krankheit zur Arbeitsvermittlung bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte den medizinischen (Berichte der Dres. med. Z.________, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 29. Januar 2005 und K.________, Rheumatologie FMH, vom 10. März 2005; Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 23. September 2005) und erwerblichen (u.a. Auszug aus dem Individuellen Konto) Sachverhalt ab. Nach Erhalt eines von der Taggeld-Versicherung bestellten Gutachtens des Dr. med. et Dr. phil. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, Forensisch-versicherungsmedizinische Psychiatrie, Klinisch-neuropsychometrische Leistungsdiagnostik, Institut für Medizinisch-Psychiatrische Expertise, vom 18. Februar 2005 verneinte sie mit Verfügung vom 24. Januar 2006 einen Anspruch auf Stellenvermittlung und - mangels leistungsbegründendem Invaliditätsgrad - auf Invalidenrente. Auf Einsprache hin holte sie zusätzliche Auskünfte des Dr. med. G.________ vom 26. August 2006 ein. Mit Entscheid vom 15. Mai 2007 lehnte sie die Einsprache ab.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 27. Februar 2008).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle, eventualiter an das kantonale Gericht zurückzuweisen; subeventualiter sei die Verwaltung anzuweisen, ihm mit Wirkung ab Oktober 2004 und bis auf Weiteres eine halbe Invalidenrente auszurichten. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1 Es ist unbestritten, dass dem Versicherten Arbeiten, wie sie im Beruf als Lastwagenchauffeur anfallen können (Heben und Tragen schwerer Lasten), wegen der sich verstärkenden (medizinisch allerdings nicht objektivierbaren) Beschwerden im Bereich der am 12. März 2004 chirurgisch behandelten Nabelhernie nicht mehr zumutbar sind. Hingegen ist es ihm möglich, leichtere Tätigkeiten ohne Einschränkungen zu verrichten. Strittig ist, inwieweit aufgrund der psychiatrischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit besteht.

2.2

2.2.1 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist zur Beurteilung dieser Frage auf das Gutachten des Dr. med. G.________ vom 23. September 2005 abzustellen. Danach leidet der Explorand an einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), welche eine seit Oktober 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründet. Es bestehen leichte Schlafstörungen, ein gewisser sozialer Rückzug, Selbstvorwürfe sowie Gedankenkreisen um die schwierige wirtschaftliche Situation. Der soziale Rückzug ist vor allem kulturell bedingt, da der Explorand sich wegen seiner Arbeitslosigkeit schämt. Zu erwarten ist, dass sich die leichten depressiven Verstimmungen eher zurückbildeten, wenn er wieder arbeiten würde.

2.2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es lägen zwei sich widersprechende psychiatrische Gutachten vor, welche grundsätzlich gleichwertig seien. Die Vorinstanz habe nicht schlüssig dargelegt, weshalb der Expertise des Dr. med. et Dr. phil. B.________ nicht gefolgt werden könne. Sie hätte daher ein Obergutachten anordnen müssen.

2.3

2.3.1 Das Verwaltungs- und das kantonale Gerichtsverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe in gleicher Weise geltenden - Prinzip der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N 26 zu Art. 43) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind.

2.3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit auf das Gutachten des Dr. med. G.________ vom 23. September 2005 abzustellen ist. So hielt sie zutreffend fest, dass dessen Befunde und Schlussfolgerungen in allen wesentlichen Punkten mit den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.________ (vgl. Bericht vom 29. Januar 2005) übereinstimmen. Daher dringt der Einwand, der Versicherte habe anlässlich der Exploration bei Dr. med. G.________ unter dem Einfluss der verschriebenen Psychopharmaka gestanden, nicht durch. Weiter nahm die Vorinstanz überzeugend Stellung zu den letztinstanzlich wiederholten Vorbringen in der kantonalen Beschwerde, Dr. med. G.________ habe den Versicherten lediglich während einer halben Stunde untersucht und die psychischen Beeinträchtigungen vor allem auf den Migrationshintergrund zurückgeführt, aus welchen Gründen er lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % geschätzt habe. Schliesslich sind die in der Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 26. August 2006 genannten, im angefochtenen Entscheid ausführlich zitierten Mängel der Expertise des Dr. med. et Dr. phil. B.________ vom 18. Februar 2005 derart manifest, dass sich weitere Erwägungen zur Gleichwertigkeit der zwei psychiatrischen Gutachten erübrigen. Eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfestellung des kantonalen Gerichts ist nicht ersichtlich.

2.4 Was die Festlegung der für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen hypothetischen Vergleichseinkommen (vgl. Art. 16 ATSG ) anbelangt, wiederholt der Beschwerdeführer die im kantonalen Verfahren entkräfteten Einwände. Es kann daher ohne Weiteres auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorläufige Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts oder einer unentgeltlichen Anwältin) kann stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde insgesamt nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu imstande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Advokat Dr. Nicolas Roulet, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder