Appeal Dismissed in Accident Insurance Case Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Dismissed in Accident Insurance Case Due to Insufficient Justification The Swiss Federal Supreme Court declined to admit an appeal in an accident insurance case because the appellant failed to meet the substantive requirements for a properly motivated submission. The court noted that the lower court had denied liability for a vertebral fracture (L4) on the basis that, while a causal link between the fracture and the insured event was possible, it was not predominantly probable. The appellant simply recounted her own version of events and health progression, but did not demonstrate either how the lower court's factual findings were incorrect under Art. 97 para. 2 of the Federal Supreme Court Act or how the court's reasoning otherwise violated federal law, thus leading to the dismissal of the appeal in a simplified procedure due to this evident lack of justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed in Accident Insurance Case Due to Insufficient Justification: The court noted that the lower court had denied liability for a vertebral fracture (L4) on the basis that, while a causal link between the fracture and the insured event was possible, it was not predominantly probable. The appellant simply recounted her own version of events and health progression, but did not demonstrate either how the lower court's factual findings were incorrect under Art. 97 para. 2 of the Federal Supreme Court Act or how the court's reasoning otherwise violated federal law, thus leading to the dismissal of the appeal in a simplified procedure due to this evident lack of justification.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this provision due to an obvious deficiency in the statement of grounds.
Applied to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_387/2024
Urteil vom 4. Juli 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2024 (UV.2023.00161).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von
Art. 97 Abs. 1 BGG
) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (
Art. 97 Abs. 2 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz legte im Urteil vom 13. Mai 2024in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 eine Leistungspflicht für die Folgen der erstmals am 18. November 2022 bildgebend festgestellten Bodenplattenimpressionsfraktur im Bereich des vierten Lendenwirbelkörpers (LWK4) verneinen durfte. Demnach sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis vom 31. August 2022 und dieser Fraktur zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich.
3. Die Beschwerdeführerin zeigt in der Eingabe vom 13. Mai 2024 nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von
Art. 97 Abs. 2 BGG
unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.
Art. 95 lit. a-e BGG
) gesetzt haben sollen. Allein den Gesundheits- und Geschehensablauf aus eigener Sicht zu schildern, reicht nicht aus.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel