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8C_387/2013 KI-generiert

Claimant's Appeal on Unemployment Benefit Suspension Dismissed for Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 8C_387/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding unemployment insurance, where the appellant contested a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern on April 17, 2013. The contention arose after the appellant voluntarily terminated an indefinite employment contract without securing another position, leading to a determination that the resulting unemployment was self-inflicted. The Administrative Court concluded that the appellant's claim to unemployment benefits should be denied for 31 days based on applicable legal standards. The appeal submitted by the appellant did not adequately address the reasoning of the lower court or demonstrate a legal violation, resulting in the appeal being deemed inadmissible by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on Unemployment Benefit Suspension Dismissed for Procedural Deficiency: The contention arose after the appellant voluntarily terminated an indefinite employment contract without securing another position, leading to a determination that the resulting unemployment was self-inflicted. The Administrative Court concluded that the appellant's claim to unemployment benefits should be denied for 31 days based on applicable legal standards. The appeal submitted by the appellant did not adequately address the reasoning of the lower court or demonstrate a legal violation, resulting in the appeal being deemed inadmissible by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Arbeitsverträge Prozessvoraussetzung Pflichtleistung ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible based on this provision due to insufficient grounds/reasoning in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_387/2013

Urteil vom 3. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Kompetenzzentrum D-CH West,

Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 17. April 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des H.________ vom 17. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. April 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer nach der von sich aus und ohne Zusicherung einer anderen Arbeitsstelle vorgenommenen Auflösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses - da ein zumindest vorübergehendes Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nach dem Anlegen eines rechtsprechungsgemäss streng zu beurteilenden Massstabes nicht als unzumutbar hat gelten können - seine ab 1. September 2012 bestehende Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, so dass sich die verfügte und einspracheweise bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen (da die erhobenen umfangreichen Einwendungen zu keiner andern Beurteilung zu führen vermochten) als rechtens erwies,

dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem er (abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren) namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass sich überdies die Vorbringen des Beschwerdeführers in appellatorischer Kritik bzw. in einer blossen Darstellung der Sachlage aus seiner eigenen Sicht erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch Urteil 5A_291/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2 sowie LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 f. und 56 f. sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz