Appeal Dismissed for Lack of Specificity in Federal Supreme Court Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted by an individual regarding a decision made by the administrative court in the Canton of Thurgau related to invalidity insurance. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal against the administrative court's ruling from March 21, 2012. The Federal Tribunal reviewed the appeal and found that the submission did not meet the necessary legal requirements for appeal, as it failed to adequately address the relevant legal considerations or provide sufficient reasoning for claims of legal violations. Consequently, the appeal was deemed inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Specificity in Federal Supreme Court Submission: The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal against the administrative court's ruling from March 21, 2012. The Federal Tribunal reviewed the appeal and found that the submission did not meet the necessary legal requirements for appeal, as it failed to adequately address the relevant legal considerations or provide sufficient reasoning for claims of legal violations. Consequently, the appeal was deemed inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the submission did not meet the formal requirements for substantiation.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_387/2012
Urteil vom 8. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
D.________
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Epper,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 21. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des D.________ vom 11. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2012,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 133 III 384 E. 2.3 S. 387 f. ; 130 I 290 E. 4.10 S. 302),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz namentlich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung praktisch ausschliesslich Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht hat ( BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), wobei die Begründung in weiten Teilen wörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht erhobenen Beschwerde entspricht,
dass der Beschwerdeführer auch mit den kurzen neu eingefügten, namentlich gegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin gerichteten Ausführungen nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juni 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz