Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_384/2022 KI-generiert

Appeal Against Denial of Renewed Invalidity Benefits Due to Insufficient Medical Assessment

Geschäftsnummer 8C_384/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man, born in 1969, who previously worked as a car cleaner, applied for disability benefits from the Zurich cantonal office in 2000. He was granted a full disability pension from November 1, 1999. However, following a revision process initiated in 2017, which included a psychiatric assessment, his pension was terminated in January 2020 as he was deemed no longer limited in work capacity. His subsequent appeal was dismissed by both the Zurich Social Insurance Court and the Federal Tribunal in 2021. He re-applied for benefits in April 2021, but his claim was denied, leading to another dismissal by the Zurich Social Insurance Court in April 2022. This decision was contested, with the man arguing that there had been an oversight in considering his current medical reports, thereby questioning the accuracy of the assessment of his mental health condition. The Federal Tribunal reviewed whether the dismissal of his claim was in line with federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 7 ATSG; Appeal Against Denial of Renewed Invalidity Benefits Due to Insufficient Medical Assessment: He was granted a full disability pension from November 1, 1999. However, following a revision process initiated in 2017, which included a psychiatric assessment, his pension was terminated in January 2020 as he was deemed no longer limited in work capacity. His subsequent appeal was dismissed by both the Zurich Social Insurance Court and the Federal Tribunal in 2021. He re-applied for benefits in April 2021, but his claim was denied, leading to another dismissal by the Zurich Social Insurance Court in April 2022. This decision was contested, with the man arguing that there had been an oversight in considering his current medical reports, thereby questioning the accuracy of the assessment of his mental health condition. The Federal Tribunal reviewed whether the dismissal of his claim was in line with federal law.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) ergänzende medizinische Abklärung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Gründe Arbeitsunfähigkeit Verschlechterung des Gesundheitszustandes psychiatrisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the ability of the Federal Tribunal to correct factual findings based on legal errors, which influenced the decision to send the case back.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Applied when the Federal Tribunal examines the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs (Gerichtskosten) on the losing party (IV-Stelle).

Art. 67 BGG

Cited for the provision regarding the subsequent determination of costs and party compensation for the lower court proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited for the provision regarding the subsequent determination of costs and party compensation for the lower court proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the opposing party to pay a party compensation (Parteientschädigung) to the appellant for the federal court proceedings.

Art. 95 f. BGG

Cited as the legal grounds for the appeal in public law matters (although implicitly covered by the finding of legal violation).

Art. 43 Abs. 1 ATSG

Cited in the context of violating the duty to investigate facts (Untersuchungsgrundsatz) by not conducting sufficient clarifications.

Art. 44 ATSG

Cited as the procedure the IV-Stelle must follow on remand, specifically to obtain a medical expert opinion.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning indicating that the lower court did not properly apply the rules regarding the evidentiary value of medical reports.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

S 2024 47 (2025-08-25) · zg
Appeal of Disability Benefit Denial Based on Psychiatric Evaluation
«…terten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (BGer 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rec…»
VBE.2024.449 (2025-05-26) · ag
Disability Benefits Revocation Overturned Due to Insufficient Evidence
«…er Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Indessen ergibt sich aus den Ausführungen des RAD- Arztes nicht, woran er A…»
S 2023 58 (2025-01-27) · zg
Claimant Seeks Full Disability Benefits Amidst Conflicting Medical Assessments of Work Capacity
«…rten Gesundheitszustand zu schliessen; notwen- dig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (BGer 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung…»
8C_6/2024 (2024-05-08)
Disability Benefits Denial Overturning Due to Unassessed Functional Deterioration
«…lehnung an die Richtlinien der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie; vgl. Urteil 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 6.3) insoweit psychopathologische Auffälligkeiten bestanden, als die Beschwerdeführerin vor all…»
8C_683/2023 (2024-04-18)
Accident Insurance Pension Revision and Deduction for Improved Invalidity Degree
«…eitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3). 2.5. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für eine Sachverhaltsänderung im Sinne von Art.…»
9C_471/2023 (2024-03-25)
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«…auszugehen sei, welche Tatsachenänderung rechtsprechungsgemäss ebenso Anlass zu einer Rentenrevision geben kann (Urteil 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3; 9C_810/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer diese Verbesserungen in…»
8C_314/2023 (2023-11-22)
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Work Capacity Assessment)
«…vollständig festzustellen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ; BGE 132 V 368 E. 5; Urteile 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 8.2 und 8C_384/2022 9. November 2022 E. 7.2, je mit Hinweisen). Demnach ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Verfahr…»
8C_142/2023 (2023-09-18)
German National v. Restriction of Half Invalidity Pension
«…eitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3). 3.3.3. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezia…»
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«…terten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (BGer 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Urteil S 2021 138 5 Lieg…»
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«…echtsgenüglich abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) verletzt (vgl. Urteil 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E 7.2). Das angefochtene Urteil und die strittige Verfügung der IV-Stelle erweisen sich somit als…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_384/2022

Urteil vom 9. November 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch MLaw Rechtsanwältin Annemarie Gurtner,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons

Röntgenstrasse 17, 8005

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2022 (IV.2022.00020).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1969 geborene A.________ arbeitete vom 1. Juli 1986 bis 28. November 1999 als Personenwagenreiniger bei den B.________. Am 17. Oktober 2000 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 9. August 2001 sprach ihm diese ab 1. November 1999 eine ganze Invalidenrente zu.

A.b. Im Rahmen eines im Juli 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle u.a. ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________, und des Psychologen D.________, vom 18. März 2019 (nachfolgend psychiatrisches Gutachten) ein. Am 14. Mai 2019 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats nach Verfügungszustellung ein, da A.________ in der Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei. Seine Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Dezember 2020 ab, was das Bundesgericht mit Urteil 8C/138 2021 vom 7. Juni 2021 bestätigte.

A.c. Am 15. April 2021 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. November 2021 verneinte diese den Rentenanspruch, da er in der bisherigen Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig sei.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. April 2022 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm nach Vornahme der notwendigen Abklärungen die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere auf Abweisung der Beschwerde schliesst.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt ( BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V 342 , veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131).

2. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers bundesrechtskonform ist.

2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts ( BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar ( BGE 148 V 174 E. 4.1).

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), die Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ), die bei der IV-Neuanmeldung der versicherten Person analog anwendbaren Revisionsregeln ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 87 Abs. 3 IVV ; BGE 141 V 585 E. 5.3) und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 146 V 271 E. 4.4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.3. Zu ergänzen ist, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ( BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2022 IV 19 Nr. 60, 9C_212/2021 E. 4.4.1; Urteil 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3).

3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer leide an paranoider Schizophrenie. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 22. März 2021 sei ein affektiver Rapport mit ihm kaum herstellbar und seien seine Gestik und Mimik deutlich reduziert gewesen. Er sei affektiv eher verflacht und kaum schwingungsfähig gewesen. Eine zircadiane Rhythmik habe nicht bestanden. Hieraus lasse sich jedoch keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ableiten, da der Beschwerdeführer bereits im psychiatrischen Gutachten vom 18.

März 2019 als affektiv eingeschränkt wirkend, zurückgezogen und deutlich misstrauisch in der Interaktion beschrieben worden sei. Weiter sei darin eine affektive Verflachung und eine geringgradig ausgeprägte verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit erhoben worden. Die Klinik E.________ habe nicht erst im Bericht vom 22. März 2021, sondern bereits am 19. Januar 2019 eine zircadiane Rhythmik verneint, während die Gutachter am 18. März 2019 keine zircadianen Besonderheiten festgehalten hätten. Anhaltspunkte dafür, dass es diesbezüglich bloss zwischenzeitlich im Begutachtungszeitpunkt zu einer Besserung gekommen sei, lägen nicht vor.

Die im Bericht der Klinik E.________ vom 21. Mai (richtig:

22. März) 2021 angeführten Auffälligkeiten betreffend Gestik und Mimik seien im Bericht der Klinik E.________ vom 28. September 2021 nicht mehr genannt worden. Diesbezüglich sei deshalb nicht von einer länger dauernden Verschlechterung der Symptomatik auszugehen. Aus dem letztgenannten Bericht der Klinik E.________ ergebe sich auch keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands. Zwar sei darin eine Negativsymptomatik u.a. mit sozialem Rückzug angeführt worden. Über einen sozialen Rückzug habe der Beschwerdeführer jedoch bereits im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 18.

März 2019 berichtet. Die Gutachter hätten aber seine Angaben als widersprüchlich und seine subjektiven anamnestischen Ausführungen als nur sehr begrenzt verwertbar erachtet. Betreffend die vom behandelnden Psychiater Dr. med. F.________, im Bericht vom 11. Januar 2022 angeführte Aufdosierung der Medikation sei zu beachten, dass die Gutachter am 18. März 2019 bezüglich Leidensdruck und Compliance schwerwiegendste Hinweise auf Aggravation und Simulation gefunden und auf die fehlende Compliance des Beschwerdeführers betreffend Medikamenteneinnahme hingewiesen hätten.

Die Klinik E.________ sei am 22. März 2021 davon ausgegangen, dass die psychotische Dekompensation am ehesten aufgrund der zu niedrigen Clozapin-Dosis erfolgt sei. Die verordnete Aufdosierung lasse somit nicht den Schluss auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands zu. Analoges gelte für die Ausweitung der Behandlungsintensität. Nach dem Gesagten sei die Psychiaterin Dr. med. G.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, in der Stellungnahme vom 23. November 2021 schlüssig davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem psychiatrischen Gutachten vom 18.

März 2019 bzw. der Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2019 nicht relevant verändert habe. Somit sei die Verneinung des Leistungsanpruchs rechtens.

4. Der Aktenstellungnahme der RAD-Psychiaterin Dr. med. G.________ vom 23. November 2021 kommt der Beweiswert einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung zu. Falls auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen ( BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteil 8C_282/2022 vom 8. September 2022 E. 5.2).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ hätten im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 23. November 2021 weder ein aktueller Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ noch Berichte der Tagesklinik oder der Spitex vorgelegen. Die Aktenbeurteilung der Dr. med. G.________ sei somit unvollständig gewesen. Die Klinik E.________ habe nämlich in den Austrittsberichten vom 22. März und 28. September 2021 eine Weiterbehandlung in der Tagesklinik und die psychosoziale Spitex organisiert. Zudem habe sich Dr. med. G.________ nicht mit dem Bericht der Klinik E.________ vom 22. Juli 2021 befasst. Soweit sie angegeben habe, die in der Klinik E.________ erhobenen Befunde unterschieden sich nicht von denjenigen im psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2019, habe sie sich mit den spezifischen Befunden nicht auseinandergesetzt. Ihre diesbezügliche Gegenüberstellung sei weder nachvollziehbar noch schlüssig.

5.2. Bei den Akten liegt kein Bericht der Klinik E.________ vom 22. Juli 2021, sondern ein Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 22. Juli 2020. Zu diesem Bericht nahm Dr. med. G.________ nicht Stellung. Hierzu erübrigen sich jedoch Weiterungen, da die Sache ohnehin an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist.

6.

6.1. Dr. med. G.________ führte in der Aktenstellungnahme vom 23. November 2021 u.a. aus, die Eintritte in die Klinik E.________ seien jedesmal auf freiwilliger Basis erfolgt. Ein freiwilliger Eintritt bedeute nicht, dass tatsächlich eine Notwendigkeit bestanden habe. Zudem hätten sich die Ärzte der Klinik E.________ auf die Aussagen des Beschwerdeführers verlassen müssen, was jedoch nicht bedeute, dass diese wahr gewesen seien. Es stimme nicht, dass sich die von der Klinik E.________ erhobenen Befunde von denjenigen im psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2019 unterschieden. Auch in diesem Gutachten seien z.B. wahnhafte Vorstellungen, optische und akustische Halluzinationen, eine affektive Verflachung und eine verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit beschrieben worden. Allerdings seien die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der schwergradigen Hinweise auf Aggravation und Simulation von den Gutachtern nur begrenzt nutzbar gewesen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht plausibel nachvollziehbar. Es könne weiterhin auf das Gutachten vom 18. März 2019 abgestellt werden.

6.2. Laut dem Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 28. September 2021 sei der Beschwerdeführer vom 5. August bis 13. September 2021 hospitalisiert gewesen. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt, aber auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters bei einer psychotischen Exazerbation mit Verfolgungsideen und Stimmenhören vor dem Hintergrund einer bekannten paranoiden Schizophrenie. In diesem Lichte wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn Dr. med. G.________ in der Stellungnahme vom 23. November 2021 die Notwendigkeit dieses Klinikaufenthalts mit Hinweis auf dessen Freiwilligkeit in Frage stellte.

6.3. Soweit Dr. med. G.________ argumentierte, die Ärzte der Klinik E.________ hätten sich auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen müssen, was nicht heisse, dass sie wahr gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass auch bei einer medizinischen Begutachtung die subjektiven Angaben der zu begutachtenden Person den Ausgangspunkt bilden; die Rechtsprechung hat stets betont, einem Gutachten komme nur dann hoher Beweiswert zu, wenn es auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt (BGE134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil 8C_795/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 3.2).

Zu ergänzen ist zudem (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ; Urteil 8C_664/2019 vom 8. April 2020 E. 4.3.2), dass die Klinik E.________ gemäss dem Austrittsbericht vom 28. September 2021 den psychischen Befund nach dem System der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) erhoben und den Beschwerdeführer im Rahmen einer längeren Hospitalisation beobachtet bzw. abgeklärt hat. Von einem blossen Abstellen auf seine Angaben seitens der Klinik E.________ kann somit keine Rede sein.

6.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter richtig vor, dass er gemäss dem Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 28. September 2021 über Todesängste berichtet habe. Zudem habe eine Negativsymptomatik mit Affektstarre und Anhedonie bestanden. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz zur Relevanz der berichteten Todesängste und der Anhedonie nicht geäussert hat. Zu ergänzen ist, dass auch Dr. med. G.________ in der Stellungnahme vom 23. November 2021 zu den geklagten Todesängsten nichts gesagt hat.

Soweit Dr. med. G.________ und die Vorinstanz argumentierten, bereits im psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2019 sei eine affektive Verflachung des Beschwerdeführers bzw. sei er als affektiv eingeschränkt wirkend beschrieben worden, so kann im Hinblick auf die von der Klinik E.________ am 28. September 2021 festgestellte Affektstarre eine diesbezügliche Befundverschlechterung nicht ohne Weiteres verneint werden.

Die weitere Darlegung der Dr. med. G.________, die von der Klinik E.________ am 28. September 2021 beschriebene Anhedonie sei im psychopathologischen Befund nicht genannt worden und könne auch nicht nachvollzogen werden, ist zu pauschal, um darauf abstellen zu können.

6.5. Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Dr. med. G.________ und der Vorinstanz, im psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2019 seien Hinweise auf Aggravation und Simulation des Beschwerdeführers gefunden worden. Denn in den Austrittsberichten der Klinik E.________ vom 22. März und 28. September 2021 wurden eben gerade keine entsprechenden Hinweise festgestellt, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet.

6.6. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Bericht der Klinik E.________ vom 22. März 2021 sei die psychische Dekompensation am ehesten aufgrund der zu niedrigen Clozapin-Dosis erfolgt. Die verordnete Aufdosierung lasse entsprechend nicht den Schluss zu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relevant verändert hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 28. September 2021 hinsichtlich der verordneten Medikamente keine mangelnde Compliance mehr festgestellt wurde.

6.7. Weiter weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Klinik E.________ im Austrittsbericht vom 28. September 2021 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Nachbehandlung in der Tagesklinik empfahl, welche ab 14. September 2021 geplant war. Die Klinik E.________ führte aus, die Therapie mit Clozapin sei auf 550 mg/Tag erhöht worden. Unter Clozapin und Reagila (4.5 mg/Tag) habe sich eine leichtgradige Verbesserung der produktiv-psychotischen Symptomatik mit weitgehender Persistenz der Sinnestäuschungen und der Negativsymptome gezeigt. Angesichts der persistierenden Negativsymptomatik sei im Rahmen der Weiterbehandlung eine Dosiserhöhung von Reagila auf 6 mg/Tag zu evaluieren.

Unter diesen Umständen hätte die IV-Stelle vor Erlass der strittigen Verfügung vom 26. November 2021 weitere Abklärungen tätigen müssen, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt.

7.

7.1. Nach dem Gesagten bestehen zumindest geringe Zweifel an der Aktenstellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ vom 23. November 2021, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 4 hiervor). Aufgrund der Aktenlage kann nämlich eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz nicht mehr eine zulässige freie Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG ), sondern das psychiatrische Gutachten vom 18. März 2019 sowie die Berichte der Klinik E.________ vom 19. Januar 2019 sowie 22. März und 28. September 2021 bezüglich einer spezifisch medizinischen Frage selber vergleichend interpretiert (vgl. E. 3 hiervor), was bundesrechtswidrig ist (vgl. auch Urteil 8C_94/2022 vom 29. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweis).

7.2. In diesem Lichte wurde der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert ärztlicher Berichte ( BGE 134 V 231 E. 5.1) verletzt. Das angefochtene Urteil und die strittige Verfügung der IV-Stelle erweisen sich somit als bundesrechtswidrig und sind aufzuheben. Es ist in erster Linie Aufgabe der IV-Stelle, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ). Demnach ist die Sache antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge (vgl. auch BGE 132 V 368 E. 5; Urteil 8C_282/2022 vom 8. September 2022 E. 5.4 mit Hinweisen).

8. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden IV-Stelle auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ; BGE 141 V 281 E. 11.1). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen ( Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2022 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. November 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar