Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_384/2018 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Upheld for Failure to Attend Employment Program

Geschäftsnummer 8C_384/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint about a decision made by the Employment Office of a Swiss canton, which suspended an individual's eligibility for unemployment benefits for 21 days due to failure to comply with a requirement to participate in a temporary employment program. The individual contested this decision, and the cantonal administrative court upheld the suspension. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior ruling and the associated penalty days. The central issue under examination was whether the cantonal court had violated federal law in confirming the employment office's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG; Unemployment Benefits Suspension Upheld for Failure to Attend Employment Program: The individual contested this decision, and the cantonal administrative court upheld the suspension. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior ruling and the associated penalty days. The central issue under examination was whether the cantonal court had violated federal law in confirming the employment office's decision.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung befristete Leistung Eingliederung in der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Ermessen der Verwaltung persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

The factual findings and legal reasoning were summarized and referred back to the cantonal decision according to this article in the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was disposed of in the simplified procedure based on this article.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The reasoning of the decision was made by referring to the cantonal decision according to this article.

Art. 65 BGG

The procedure was determined to be subject to court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the unsuccessful appellant according to this article.

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S 2022 42 (2023-02-10) · gr
Unemployment Benefit Suspension for Failure to Complete Mandated Program
«…nzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BUCHER KUPFER, a.a.O., S. 360; Urteile des Bundesgerichts 8C_384/2018 vom 23. August 2018 E.3.2, 8C_128/2016 vom 13. April 2016 E.2, 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; VGU S…»
S 2021 65 (2022-11-28) · gr
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Failure to Apply for Employment Program
«…des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 178 und 360; Urteile des Bundesgerichts 8C_384/2018 vom 23. August 2018 E.3.2, 8C_128/2016 vom 13. April 2016 E.2, 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; Urteil des…»
S 2021 65 (2022-11-28) · gr
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Failure to Report to Mandated Program Despite Childcare Claims
«…des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 178 und 360; Urteile des Bundesgerichts 8C_384/2018 vom 23. August 2018 E.3.2, 8C_128/2016 vom 13. April 2016 E.2, 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; Urteil des…»
S 2022 10 (2022-04-29) · gr
Unemployment Benefits Suspension Over Refusal of Unsuitable Training Program
«…ramma occupazionale va costatata soltanto con riserbo (vedi ad esempio la sentenza del Tribunale federale 8C_384/2018 del 23 agosto 2018 consid. 3.2), nel presente caso sono dati i presupposti per farlo, in particolare di fronte a…»
S 2020 129 (2021-12-03) · gr
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Refusal of Mandated Temporary Employment
«…utbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BUCHER KUPFER, a.a.O., S. 360; Urteile des Bundesgerichts 8C_384/2018 vom 23. August 2018 E.3.2, 8C_128/2016 vom 13. April 2016 E.2, 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; VG…»
S 2020 129 (2021-12-03) · gr
Claimant Sanction Upheld for Refusing Mandated Employment Program
«…umut- barkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BUCHER KUPFER, a.a.O., S. 360; Urteile des Bundesgerichts 8C_384/2018 vom 23. August 2018 E.3.2, 8C_128/2016 vom 13. April 2016 E.2, 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; VGU S…»
S 2021 21 (2021-05-20) · gr
Refusal of Mandatory Occupational Program Due to Qualification Mismatch Upheld
«…programma non deve tenere convenientemente conto delle capacità e dell'attività precedente dell'assicurato (STF 8C_384/2018 consid. 3.2). Sebbene dunque la Prassi LADI specifichi che i provvedimenti di occupazione (temporanei) fi…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_384/2018

Urteil vom 23. August 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit,

Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 19. April 2018 (II 2018 31).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 27. November 2017 stellte das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz A._________ (Jahrgang 1980) wegen Nichtbefolgung einer Weisung (Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung [PvB]) für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018).

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. April 2018 ab.

C. A._________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid und damit die ihm auferlegten 21 Einstelltage seien aufzuheben. Innert laufender Beschwerdefrist ergänzt er mit Eingabe vom 24. Mai 2018 seine Beschwerdeschrift.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe der Aufforderung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) zur Teilnahme am PvB keine Folge geleistet. Dies ist nicht umstritten. Die Vorinstanz führte sodann aus, der Versicherte sei bereits seit mehr als einem Jahr arbeitslos gewesen und habe schon "verschiedene Massnahmen wie Kurse und Coaching" absolviert. Im Zeitpunkt der Zuweisung der arbeitsmarktlichen Massnahme hätten keine Anhaltspunkte für eine baldige Neuanstellung vorgelegen und nur vage Absichten zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bestanden. Vor diesem Hintergrund sei das RAV berechtigt gewesen, eine berufliche Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit und zum Zwecke einer raschen und dauerhaften Wiedereingliederung anzuordnen. Dem Beschäftigungsprogramm habe weder eine Erwerbstätigkeit oder eine andere Massnahme entgegengestanden, noch sei das Programm unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG gewesen. Ebenso wenig hätten entschuldbare Gründe für die Verweigerung vorgelegen. Damit sei ein Einstellungstatbestand gegeben. Die Vorinstanz erkannte sodann, das Amt für Arbeit habe das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwer qualifiziert. Sie sah schliesslich keine Veranlassung, die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügten 21 Einstelltage zu korrigieren.

3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Soweit er die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ). Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteil C 113/04 vom 2. September 2004 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz findet Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG bei der Zuweisung eines PvB keine Anwendung (vgl. Urteil 8C_265/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1 mit Hinweis). Demnach muss das Programm nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nehmen. Vielmehr ist gemäss Art. 64a Abs. 2 AVIG (resp. Art. 72a Abs. 2 AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung) für die Teilnahme an einem PvB Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sinngemäss anwendbar. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings nicht, das hier streitige PvB sei dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Sodann vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach seine Absicht, per 1. Januar 2018 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nur vage gewesen sei und der Teilnahme am PvB nicht entgegenstanden habe, offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. E. 1 hiervor). Insofern vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz der Subsidiarität des PvB und dem Verweis auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bejaht. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweisen). Derartiges wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. August 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest