Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_384/2015 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Appeal Inadmissible Due to Formal Defects

Geschäftsnummer 8C_384/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding unemployment insurance, where an individual challenged a decision made by the Regional Employment Center that resulted in a temporary suspension of their entitlement to unemployment benefits. The individual had previously lodged a complaint with the Cantonal Insurance Court, which partially upheld the individual's appeal while confirming a lengthy suspension of benefits. The individual subsequently appealed the court's decision to the Federal Tribunal, but the complaint was deemed inadequate because it failed to sufficiently address the legal grounds for challenging the lower court's ruling. As a result, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Suspension Appeal Inadmissible Due to Formal Defects: The individual had previously lodged a complaint with the Cantonal Insurance Court, which partially upheld the individual's appeal while confirming a lengthy suspension of benefits. The individual subsequently appealed the court's decision to the Federal Tribunal, but the complaint was deemed inadequate because it failed to sufficiently address the legal grounds for challenging the lower court's ruling. As a result, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung formeller Mangel Arbeitslosigkeit Mindestleistungen Beschwerdelegitimation ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b BGG

The appeal was declared inadmissible because it did not meet the minimum requirements for a valid appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_384/2015

{T 0/2}

Urteil vom 5. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen, Unterstrasse 4, 9000 St. Gallen, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2015.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2015, mit dem in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der A.________ der Einspracheentscheid des RAV St. Gallen Nr. 125988 vom 20. Mai 2014 (betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 3 Tagen) aufgehoben, dagegen in Abweisung der Beschwerde der Einspracheentscheid Nr. 125476 vom 20. Mai 2014 (betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 15 Tagen) bestätigt wurde,

in die gegen diesen Entscheid, soweit damit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 15 Tagen bestätigt wurde, erhobene Beschwerde der A.________ vom 27. Mai 2015 (Poststempel),

in Erwägung,

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen),

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 27. Mai 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Versicherte nicht in konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz