SECO v. Landscape Company (Bad Weather Compensation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company in the gardening and landscaping sector that reported weather-related work stoppages to the cantonal employment office for January, February, and March 2006. The company claimed losses due to inclement weather for a particular construction site, asserting twelve days in January, seven in February, and seven in March. The cantonal office stated it would not contest the payment of bad weather compensation. However, the federal secretariat subsequently filed an appeal, challenging the amount awarded for March 2006 and seeking a reduction to one day. The administrative court then ruled in a way that reduced the claim to two days, prompting the secretariat to appeal again, seeking to dismiss the claims for compensation entirely for February and March.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Abs. 4 AVIG, Art. 68 AVIV, Art. 43 Abs. 3 AVIG, Art. 67a Abs. 2 AVIV, Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; SECO v. Landscape Company (Bad Weather Compensation): The company claimed losses due to inclement weather for a particular construction site, asserting twelve days in January, seven in February, and seven in March. The cantonal office stated it would not contest the payment of bad weather compensation. However, the federal secretariat subsequently filed an appeal, challenging the amount awarded for March 2006 and seeking a reduction to one day. The administrative court then ruled in a way that reduced the claim to two days, prompting the secretariat to appeal again, seeking to dismiss the claims for compensation entirely for February and March.
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KI-generiertThe appeal was not entertained under the simplified procedure based on this article.
The Court decided to waive the collection of court fees.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_384/2007
Urteil vom 26. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Firma X.________ AG, Beschwerdegegnerin.
Amt für Arbeit, St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 27. Juni 2007.
Sachverhalt:
A. Die im Garten- und Landschaftsbau tätige Firma X.________ AG, erstattete dem kantonalen Amt für Arbeit, Sarnen, jeweils Meldung über witterungsbedingte Ausfälle in den Monaten Januar, Februar und März 2006. Als betroffenen Arbeitsplatz fügte sie auf den Meldeformularen die Baustelle Y.________ an. Geltend gemacht wurden für Januar zwölf, für Februar sieben und für März erneut sieben Ausfalltage.
Das Amt teilte dem Betrieb jeweils verfügungsweise mit, es erhebe gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung keinen Einspruch. Gegen die den Monat März betreffende Verfügung vom 11. April 2006 führte das Staatsekretariat für Wirtschaft (seco) Einsprache. Das Amt hielt mit Entscheid vom 18. August 2006 an seiner Auffassung fest, wonach auf besagter Baustelle witterungsbedingt an sieben Tagen nicht gearbeitet werden konnte.
B. Das seco erhob dagegen Beschwerde mit dem Antrag, in Abänderung des Einspracheentscheids sei für den Monat März 2006 lediglich ein Tag zur Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung zu gewähren. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde schränkte das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die Bewilligung mit Entscheid vom 27. Juni 2007 auf zwei Tage ein.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersucht das seco um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Feststellung, dass für die Monate Februar und März kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung bestehe. Gleichzeitig wird die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, was mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2007 abgelehnt wird.
Im danach durchgeführten Schriftenwechsel verzichten Firma und kantonales Amt auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1. Vom Streitgegenstand erfasst sind lediglich die im Monat März 2006 von der Firma zum Bezug angemeldeten Arbeitsausfälle, nicht jedoch auch jene des Monats Februar, für welche das kantonale Amt mit separater, unangefochten gebliebender Verfügung auf einen Einspruch verzichtet hat. Soweit daher die für Februar beantragte Schlechtwetterentschädigung zur Diskussion gestellt wird, ist darauf nicht einzutreten.
Abgesehen davon kann auf das Feststellungsbegehren, soweit ihm selbstständige Bedeutung zukommt, auch nicht bezogen auf den Monat März eingetreten werden. Dass für die Legitimation des Bundesamtes das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des Bundesrechts genügt, besagt nicht, dass auf diesem Weg Feststellungen zu bloss abstrakten Fragen des objektiven Rechts erlangt werden können ( BGE 125 II 633 E. 1b mit Hinweisen). Gegenstand bildet einzig die Frage, ob der Firma vorliegend zu Recht zwei Schlechtwetterausfalltage für die Abrechnungsperiode März ( Art. 43 Abs. 4 AVIG ; Art. 68 AVIV ; vgl. ARV 2003 Nr. 27 S. 251) genehmigt worden sind.
Ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beurteilung dieser Frage ist indessen vorliegend auch nicht gegeben. Weil vom anrechenbaren Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode mindestens zwei Karenztage abzuziehen sind ( Art. 43 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 67a Abs. 2 AVIV ), steht der Firma für den Monat März wegen fehlendem anrechenbaren Arbeitsausfall so oder so keine Schlechtwetterentschädigung zu ( Art. 42 Abs. 1 lit. b AVIG ; vgl. auch BGE 129 V 450 , nicht publ. E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 3). Auf die Beschwerde ist demnach insgesamt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
2. In Anwendung von Art. 66 Abs. 4 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel